A. - Am 6. Februar 1984 erwarb X von der Y-AG das Grundstück C mit einem bewilligten Projekt für ein Lagerund Gewerbegebäude und übereignete das Grundstück 1986 als Sacheinlage der X-AG, die seither Eigentümerin ist. Das Lagerund Gewerbegebäude wurde nicht errichtet. Das Grundstück befindet sich heute in der dreigeschossigen Wohnzone.
In der Folge benützte die X-AG das Grundstück als Lagerund Umschlagplatz für den Muldenbetrieb (mit Pressvorrichtung für die Verdichtung des Materials). Ausserdem diente die Parzelle als Abstellplatz für Fahrzeuge und Maschinen des Betriebes.
B. - Am 12. März 1987 stellte die X-AG ein Gesuch um Erteilung der Baubewilligung für einen Lager-, Umschlagsund Abstellplatz. Es war vorgesehen, Mulden und diverse Baumaschinen sowie deren Zubehör abzustellen wie auch Alteisen, Kies und Natursteine zwischenzudeponieren. Der Muldenbetrieb finde hauptsächlich auf diesem Areal statt, inklusive Pressen von Bauschutt und Sperrgut, die dann in eine Deponie gebracht würden. Der bestehende Unterstand diene als Abstellplatz für Maschinen.
Mit Entscheid vom 5. November 1987 wies der Gemeinderat von A das Baugesuch ab.
Die dagegen eingereichte Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat am 27. September 1991 insofern teilweise gut, als er den Entscheid aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. Im übrigen wies er die Verwaltungsbeschwerde ab. In den Erwägungen führte er u.a. aus, bei der Beurteilung der Immissionsfrage sei Bundesrecht anzuwenden.
C. - Gegen diesen Entscheid reichte der Nachbar Z fristgemäss Beschwerde ein mit den Anträgen, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und der Entscheid des Gemeinderates von A sei zu bestätigen.
Die X-AG beantragt in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Subeventuell stellt sie den Antrag, der Entscheid des Gemeinderates von A sei aufzuheben, und es sei ihr die Baubewilligung für einen Lager-, Umschlagund Abstellplatz auf ihrem Grundstück zu erteilen.
Das Baudepartement namens des Regierungsrates stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat von A macht geltend, er halte an seinem Entscheid vom 5. November 1987 fest, und beantragt, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben.
Das Gericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
1. - a) Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, bei der Beurteilung von Immissionsfragen, wie sie sich hier stellten, sei nach der bundesgerichtlichen Praxis vorab die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den bundesrechtlichen Vorschriften zu überprüfen, d.h. mit dem Bundesgesetz über den Umweltschutz und - wenn, wie hier, unzumutbare Lärmimmissionen geltend gemacht würden - der Lärmschutz-Verordnung, in Kraft seit 1. April 1987. Soweit sich der materielle Gehalt der kantonalund kommunalrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz mit dem Bundesrecht decke oder weniger weit gehe als dieses, verliere das kantonale und kommunale Recht seine selbständige Bedeutung. Konkret bedeute dies, dass die Baubewilligungsbehörde bei der Beurteilung eines Bauvorhabens vorerst darüber zu entscheiden habe, welcher Empfindlichkeitsstufe die Bauparzelle zuzuordnen sei, um dann zu prüfen, ob das Bauvorhaben den für diese Stufe geltenden Anforderungen entspreche. In diesem Zusammenhang verweist der Regierungsrat auf LGVE 1991 II Nr. 2.
b) Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, die regierungsrätliche Auffassung, wonach dem kantonalen und kommunalen Recht keinerlei Bedeutung mehr zukomme, sei in dieser absoluten Form unzutreffend. Die hier einschlägigen Bestimmungen des Bauund Zonenreglementes A (BZR) würden sich nicht nur auf Lärmimmissionen beziehen und hätten daher nach wie vor selbständige Bedeutung. Der Gemeinderat habe daher bereits gestützt auf kommunales Recht die Baubewilligung verweigern dürfen, ohne noch zusätzlich gehalten zu sein, die Bestimmungen des Bundesrechtes anzuwenden.
c) In seiner Vernehmlassung hält der Gemeinderat fest, wenn schon kommunale Vorschriften zu einem eindeutigen Ergebnis führten, sei nicht zu beanstanden, wenn die Baubewilligungsbehörde - auch aus Gründen der Verfahrensökonomie - nicht auch noch die Lärmschutz-Verordnung anwende.
2. - a) Als nicht störend im Sinne des BZR gelten u.a. Betriebe, die ihrem Wesen nach in ein Wohnquartier passen.
Der Beschwerdeführer rügt, der Regierungsrat habe nicht geprüft, ob das Bauprojekt der Beschwerdegegnerin dem Begriff «nicht störend», wie er im BZR definiert worden sei, widerspreche. Er und die übrigen Anwohner wünschten keinen «Steinbruch» in ihrer Nachbarschaft.
Damit wird u.a. geltend gemacht, der Betrieb passe seinem Wesen nach nicht in das Quartier. Wenn der Regierungsrat diesen Aspekt nicht behandelt hat, bezieht sich die Rüge des Beschwerdeführers auf die Nichtbeachtung eigener Ausführungen.
b) Gemäss bundesgeriehtlicher Rechtsprechung sind das Bundesgesetz über den Umweltschutz sowie die Lärmschutz-Verordnung und die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen, die diese Normen wahren, auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abge-schlossen sind, grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Werden unzumutbare Lärmimmissionen geltend gemacht, ist vorab die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den bundesrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Soweit sich der materielle Gehalt der kantonalund kommunalrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses, verliert das kantonale und kommunale Recht seine selbständige Bedeutung. Es behält sie dort, wo es die bundesrechtlichen Bestimmungen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft (BGE 117 Ib 151, 115 Ib 355 f., 114 Ib 220).
Soweit die kantonalund kornmunalrechtlichen Begriffe der «Störung» bzw. des «störenden Betriebs» den Lärmschutz erfassen sollen, kommt den entsprechenden kantonalen und kommunalen Normen grundsätzlich keine selbständige Bedeutung mehr zu (BGE 117 Ib 153 mit Hinweisen). Selbständige Bedeutung können kantonale und kommunale Bestimmungen über die Zulässigkeit von «störenden Betrieben» in Nutzungszonen haben, soweit sie die Frage regeln, ob aus raumplanerischen Gründen ein Betrieb am vorgesehenen Ort in einer Wohnzone überhaupt erstellt werden darf (BGE 114 Ib 352). Dabei geht es um besondere städtebauliche Aspekte, wie sie für den Charakter einer Quartierüberbauung massgebend sein können.
Das Bundesgericht hatte sich seit Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes bereits mehrfach mit der Frage zu befassen, ob kantonalen und kommunalen Normen des Bau-, Planungsund Umweltschutzrechtes neben dem Umweltschutzrecht des Bundes noch selbständige Bedeutung zukommt. In BGE 115 Ib 461 Erw. 1c entschied es, dass ein kantonaler Rechtssatz, der bestimme, dass weder Bauten noch ihre Benützung übermässige Einwirkungen auslösen dürften und dass jederzeit aufgrund der technischen Möglichkeiten die Massnahmen zu treffen seien, die eine Beschränkung der schädlichen Einwirkungen auf ein zulässiges Mass erlaubten, seine selbständige Bedeutung verloren habe. Das gleiche galt in BGE 116 Ib 180 Erw. 1b/cc und c für eine Norm, die in allen Zonen Unternehmen untersagte, die nachteilige Auswirkungen auf die Nachbarschaft (Lärm, Gerüche, Rauch, Gefahren usw.) hatten.
In BGE 117 Ib 153 hat das Bundesgericht einer Norm selbständige Bedeutung zuerkannt, die bestimmte, dass in der Wohnzone nur nicht störende Gewerbe zulässig seien und der gewerblich genutzte Anteil höchstens 30 % der Bruttogeschossfläche betragen dürfe. Es stehe die Frage im Vordergrund, welche Nutzungsstruktur eine Wohnzone aufweisen solle, und ob z. B. ein Autooccasionshandel mit Blick auf den Charakter der zur Diskussion stehenden Wohnzone erlaubt sei. Die Bestimmung wolle auf eine geordnete Bodennutzung hinlenken und festlegen, ob und in welchem Rahmen bestimmte Betriebe zonenwidrig seien. Die Bestimmung beziehe sich somit auf Sachbereiche, die vom Umweltschutzrecht des Bundes nicht erfasst seien.
c) Das Grundstück der Beschwerdegegnerin liegt in der dreigeschossigen Wohnzone. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 und 2 BZR sind die Wohnzonen in erster Linie für Wohnbauten bestimmt; es sind nur nichtstörende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe zulässig. Als nichtstörend gelten nach Art. 13 Ziff. 3 BZR Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen und die das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen.
Soweit die Begriffe «nichtstörende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe» und «keine erheblich grössere Auswirkungen» den Lärmschutz (und auch Auswirkungen wie Gerüche, Rauch usw.) zum Inhalt haben, decken sie sich mit dem Umweltschutzrecht des Bundes. Sie haben diesbezüglich keine selbständige Bedeutung mehr. Indem jedoch das kommunale Recht festlegt, dass Wohnzonen in erster Linie für Wohnbauten bestimmt sind und als nicht störend jene Betriebe gelten, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen, bezieht es sich auch auf Sachbereiche mehr raumplanerischer Art im weitesten Sinne, die vom Umweltschutzrecht des Bundes nicht erfasst sind. Dass die ganze Bestimmung unter dem Randtitel «Immissionen» zusammengefasst ist, ist dabei unerheblich. Das BZR will auf eine geordnete Bodennutzung hinwirken und festlegen, welche Nutzungsstruktur eine Wohnzone aufweisen sollte. Dabei sind auch raumplanerische Belange massgebend. Die Umschreibung des Begriffes «nichtstörend» beinhaltet nicht nur die nachteiligen Auswirkungen bezüglich Lärm, Gerüche, Rauch, Gefahren usw., sondern mit der Formulierung «die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen» geht das kommunale Recht weiter als das Umweltschutzrecht des Bundes. In diesem Umfang kommt der kommunalen Vorschrift denn auch selbständige Bedeutung zu.
Hat die kommunale Norm nach wie vor selbständige Bedeutung, kann ein Baugesuch allein gestützt auf kommunales Baupolizeirecht abgewiesen werden, ohne dass gestützt auf die Lärmschutzverordnung Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall festgelegt werden und ein Bauvorhaben aufgrund des Bundesrechtes zu beurteilen ist (BGE 114 Ib 223).
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