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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:V 91 23
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 91 23 vom 23.09.1991 (LU)
Datum:23.09.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 150 Abs. 1 1it. h VRG; § 26 EGGSchG. Gegen regierungsrätliche Entscheide über Kantonsbeiträge an Gewässerschutzunlagen im Sinne des § 26 Abs. 3 EGGSchG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, da kein Rechtsanspruch auf solche Beiträge besteht.
Schlagwörter: Recht; Subvention; Regierungsrat; Verwaltungsgericht; Rechtsanspruch; Kanton; Entscheid; Käserei; Kantons; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Käsereigenossenschaft; EGGSchG; Beiträge; Kantonsbeitrag; Besonderen; Subventionen; Ermessen; Unzulässig; Gewässerschutz-Subventionen; Voraussetzungen; Angefochtenen; Beschwerde; Bejahe; Sinne; Kantonsbeitrages; Kanalisation; Verhältnissen; Ermessens; Vorschrift
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:100 I b 342; 110 I b 300;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
A. - Mit Entscheid vom 19. Februar 1991 hiess der Regierungsrat des Kantons Luzern ein Gesuch der Einwohnergemeinde A und der Käsereigenossenschaft X um Zusicherung eines Kantonsbeitrages im Sinne von § 26 Abs. 3 EGGSchG für die Kanalisation X-Y teilweise gut. Gewährt wurde ein Kantonsbeitrag für die Hauptleitung der Kanalisation, nicht hingegen für eine Anschlussleitung zur Käsereigenossenschaft X (im folgenden Käsereigenossenschaft genannt) und für Hausanschlüsse im Gebiet Y. Zur Begründung hielt der Regierungsrat fest, die veranschlagten Kosten von Fr. 35 500.- für die Anschlussleitung der Käsereigenossenschaft könnten für ein Gebäude dieser Art (Käserei oder Milchannahmestelle) nicht als überdurchschnittlich hoch bezeichnet werden. In der Rechtsmittelbelehrung wies der Regierungsrat auf das Recht hin, gegen diesen Entscheid Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht einzureichen.

B. - Die Käsereigenossenschaft reichte gegen diesen Entscheid fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Zusprache eines Kantonsbeitrages von 25-30 % der zu erwartenden Kosten von Fr. 28 500.- (exkl. interne Kanalisation).

Das Gericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten:

. . .

2. - Das Gesuch der Beschwerdeführerin an den Regierungsrat um Gewährung eines Kantonsbeitrages datiert vom 23. November 1990. Gemäss der im Zeitpunkt der Beurteilung geltenden (neuen) Fassung von § 150 Abs. 1 lit. h VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide folgenden Inhalts:

«h. Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen, Garantien und andern öffentlich-rechtlichen Zuwendungen, wenn die Rechtsordnung ihre Leistung nur im Rahmen der bewilligten Kredite oder verfügbaren Mittel vorsieht oder sonstwie keinen Rechtsanspruch darauf einräumt;»

Es stellt sich die Frage, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid, in dem ein öffentlich-rechtlicher Beitrag verweigert wird, aus der Sicht der zitierten Vorschrift zulässig ist.

3. - a) § 26 EGGSchG lautet:

«1 Der Kanton leistet Beiträge

a. an die Kosten der Projektierung und Erstellung von Anlagen und Einrichtungen, an die auch der Bund Beiträge gewährt,

b. an die Betriebskosten der seeinternen Sanierungsmassnahmen,

c. (...)

2 Für die Zusicherung der Beiträge ist der Regierungsrat zuständig.

3 Bei besonderen Verhältnissen, insbesondere in Berggebieten, kann der Regierungsrat auch Beiträge an Anlagen ausrichten, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes nicht beitragsberechtigt sind.»

Die Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hängt somit davon ab, ob ein Rechtsanspruch auf den beantragten Gewässerschutz-Beitrag des Kantons (im folgenden auch Subvention genannt) besteht.

b) In LGVE 1981 II Nr. 41 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Rechtsanspruch auf eine Subvention sei zu bejahen, wenn es nach den massgebenden Vorschriften offensichtlich nicht mehr dem Ermessen der zuständigen Behörde anheimgestellt sei, ob sie eine Subvention aussprechen wolle. Das sei nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 100 I b 342, 99 I b 422 Erw. 2b) dann der Fall, wenn die gesetzlich klar und abschliessend formulierten Voraussetzungen für eine Subvention erfüllt seien (vgl. auch BGE 110 I b 300). Bei den Gewässerschutz-Subventionen im Sinne von § 26 Abs. 1 EGGSchG seien diese Voraussetzungen gegeben, weshalb ein Rechtsanspruch zu bejahen sei. Im gleichen Sinn bejahe in diesem Fall auch das Bundesgericht den Rechtsanspruch auf Gewässerschutz-Subventionen des Bundes.

c) Anders verhält es sich bei den Gewässerschutz-Subventionen nach § 26 Abs. 3 EGGSchG. Solche «kann» der Regierungsrat ausrichten «bei besonderen Verhältnissen, insbesondere in Berggebieten». Lässt schon die Wendung «kann» auf Ermessen des Regierungsrates schliessen, so wird dies noch eindeutiger bestätigt durch die nicht «klar und abschliessend» umschriebenen Voraussetzungen «bei besonderen Verhältnissen, insbesondere in Berggebieten». Auch wenn die «besonderen Verhältnisse» an sich als unbestimmter Gesetzesbegriff zu erachten sind, schaffen sie zusammen mit dem Nachsatz und der Ermächtigung «kann» dem Regierungsrat einen erheblichen Ermessensspielraum in der Frage, wann er eine solche Subvention zusprechen will. Es steht im zu, hiefür in seiner Praxis im Rahmen dieses Ermessens weitere Kriterien aufzustellen, wie er das im angefochtenen Entscheid auch getan hat. Unter diesen Umständen ist ein Rechtsanspruch auf Subventionen im Sinne von § 26 Abs. 3 EGGSchG zu verneinen. Besteht kein Rechtsanspruch auf Subvention, so ist nach § 150 Abs. 1 lit. h VRG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen solchen Subventionsentscheid unzulässig (Urteil E. vom 25. 8. 1986). Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (§ 107 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG).
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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