S a c h v e r h a l t
A.- Die A AG ist Eigentümerin der Grundstücke x und y, GB Meggen, an der Kreuzbuchstrasse. Auf diesen Grundstücken und einem Teil von Grundstück z, GB Meggen, das im Eigentum von B, Meggen, steht, beabsichtigt die A AG, drei Mehrfamilienhäuser - zwei davon mit sieben, eines davon mit sechs Wohnungen - sowie eine Autoeinstellhalle zu errichten (Kreuzbuchstrasse m, n und o). Das Bauvorhaben befindet sich in der zweigeschossigen Wohnzone W2c.
Am 18. November 2011 reichte die A AG das Baugesuch beim Gemeinderat Meggen ein. Während der öffentlichen Auflage vom 10. bis 29. April 2012 gingen zwei Einsprachen ein, darunter jene von C und D, den Eigentümern der beiden aneinander grenzenden Grundstücke w und v, GB Meggen, mit dem von ihnen bewohnten Gebäude u, Adligenswilerstrasse t, Meggen. Mit Entscheid Nr. 228 vom 18. Juli 2012 erteilte der Gemeinderat Meggen die Baubewilligung. Auf die beiden Einsprachen trat er mangels Legitimation nicht ein. Im Rahmen einer Eventualbegründung hielt der Gemeinderat fest, dass die Einsprachen auch bei materieller Beurteilung abzuweisen wären.
B.- Gegen diesen Entscheid erhoben C und D am 14. August 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Baubewilligung sei aufzuheben und neu mit folgender Auflage zu erlassen: "Alle notwendigen Schwertransporte, insbesondere jene für Aushub und Beton, im Zusammenhang mit dem bewilligten Bauvorhaben müssen von und nach Meggen ausschliesslich über die Kantonsstrasse erfolgen. Die Benützung der Adligenswilerstrasse für vorgenannte Schwertransporte ist untersagt". In formeller Hinsicht beantragten sie, die Gemeinde Meggen sei zur Edition der Resultate des Lärmschutzprojekts "Studie Lärmsanierung Gemeindestrassen" zu verpflichten und es sei ihnen eine Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
In seiner Stellungnahme vom 19. September 2012 beantragte der Gemeinderat Meggen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Hinsichtlich des Lärmschutzprojekts beantragte er, die Frist zu dessen Einreichung bis zur öffentlichen Auflage zu verlängern. Gleichzeitig legte er aber die Objektblätter des Lärmschutzprojekts betreffend die beiden Grundstücke von C und D ins Recht, welche den Parteien zur Stellungbzw. Kenntnisnahme zugestellt wurden.
Die A AG beantragte mit Stellungnahme vom 27. September 2012, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen.
Mit Replik vom 24. Oktober 2012 hielten C und D an ihren materiellen Anträgen fest. Auch die A AG hielt im zweiten Rechtsschriftenwechsel an ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat Meggen verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Die weitere Eingabe der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2012 wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
E r w ä g u n g e n
1.- a) Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Planungsund Baugesetz vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735). Gemäss § 148 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) in Verbindung mit § 206 PBG unterliegt er daher unmittelbar der Anfechtbarkeit durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde (LGVE 1997 II Nr. 13 E. 2).
b) Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist befugt, wer an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse hat und sich am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt hat (§ 207 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a PBG sowie Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 22.6.1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700] in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17.6.2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die prozessführende Partei eine tatsächliche Beeinträchtigung von sich abwenden oder einen praktischen Nutzen und Erfolg erreichen kann (statt vieler: LGVE 2000 II Nr. 19 E. 4a, 1999 II Nr. 24 E. 3a, je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz fällte gestützt auf § 107 Abs. 3 VRG einen Nichteintretensentscheid wegen fehlender Legitimation der Beschwerdeführer. Von diesem Entscheid sind diese direkt betroffen und damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, unabhängig davon, ob die Legitimation zur Einsprache zu Recht verneint wurde oder nicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 28 zu § 21, N 98 zu Vorbem. zu §§ 19-28; vgl. auch, anstatt vieler, Urteil V 10 304 vom 14.6.2011, E. 1b). Da die Beschwerdeschrift sodann fristund formgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 107 Abs. 2 VRG), ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
c) Das vorliegende Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz und der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht (§§ 37 und 53 VRG). Diese Grundsätze gelten allerdings nicht uneingeschränkt; sie werden ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG), wie namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Die beschwerdeführende Partei muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und hat darzutun, in welchen Punkten und weshalb dieser beanstandet wird. Allgemeine Beanstandungen genügen nicht. Zu beachten ist ferner das Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht und nicht prüft, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist (vgl. zum Ganzen: LGVE 1998 II Nr. 57 mit Hinweisen).
2.- a) Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid die Legitimation der Einsprecher und jetzigen Beschwerdeführer. Sie führte hierzu aus, deren Grundstücke lägen nicht in unmittelbarer Nachbarschaft der drei geplanten Mehrfamilienhäuser an der Kreuzbuchstrasse, sondern seien davon rund 1 km entfernt, so dass die Einsprecher nur dann legitimiert wären, wenn die geltend gemachten Immissionen aus dem Zubringerverkehr deutlich wahrnehmbar wären. Auch im Zusammenhang mit den Bautransporten könne jedoch nicht von deutlich wahrnehmbaren Zusatzimmissionen auf der Adligenswilerstrasse gesprochen werden. Somit sei nicht ersichtlich, dass die Einsprecher durch das Bauvorhaben mehr betroffen wären als andere.
b) Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, sie seien durchaus legitimiert. Wenn die Bautransporte für die drei projektierten Mehrfamilienhäuser über die Adligenswilerstrasse erfolgten, so führe dies zwangsläufig zu Mehrverkehr und damit zu vermehrten Lärmimmissionen. Diese Zusatzimmissionen seien deutlich wahrnehmbar, namentlich deshalb, weil das Verkehrsgeräusch durch die Zunahme der schweren Motorfahrzeuge verändert werde. Sie verweisen auf ihre Einsprache vom 27. April 2012 (bf. Bel. 3), in der sie geltend gemacht hatten, seit Beginn eines anderen Bauvorhabens an der Kreuzbuchstrasse habe in den letzten Monaten der Verkehr, insbesondere der Schwerverkehr, auf der Adligenswilerstrasse massiv zugenommen, da die Schwertransporte offensichtlich ausnahmslos über diese erfolgt seien. Weil die betroffenen Anwohner bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten durch den Lärm bereits erheblich gestört seien, stelle jede weitere Immission eine zusätzliche Belastung dar, die ohne Weiteres übermässig sei.
c) Die Beschwerdegegnerin anerkennt eine mögliche zusätzliche Lärmbelastung durch Transportlastwagen, doch sei diese zeitlich beschränkt auf die Dauer von spezifischen Bauarbeiten wie Aushub und Betonzufuhr. Wegen der bloss geringfügigen Zusatzimmissionen sei die Legitimation der Beschwerdeführer nicht gegeben.
3.- Nach dem Gesagten streiten sich die Parteien und die Vorinstanz vorab darüber, ob die Beschwerdeführer zur Anfechtung des Bauprojekts der Beschwerdegegnerin einsprachelegitimiert sind. Obwohl die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in einer Eventualbegründung auch materiell zu den Vorbringen der Einsprecher und jetzigen Beschwerdeführer Stellung genommen und diese abgewiesen hat, prüft das Verwaltungsgericht zunächst einzig, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat. Erging dieser zu Recht, so sind die materiellen Anträge nicht mehr zu prüfen (BGE 117 V 122 f. E. 1; Urteile V 10 304 vom 14.6.2011, E. 3, V 09 202 vom 21.4.2010, E. 2; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 6 zu Art. 65 mit Hinweisen). Sollte sich die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretensentscheids als begründet erweisen, so wäre sie hierauf, da die Vorinstanz in der Eventualbegründung auch materiell Stellung genommen hat, auch in materieller Hinsicht zu überprüfen (vgl. BGE 123 II 357 E. 9, 118 Ib 28 f. E. 2b; Urteil V 10 75 vom 15.12.2010, E. 2b).
4.- a) Gemäss § 207 Abs. 1 lit. a PBG und § 129 Abs. 1 lit. c VRG sind zur Erhebung der Einsprache als auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diejenigen Personen befugt, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse haben. Damit beurteilen sich die Eintretensvoraussetzungen zur Einsprache auf Gemeindeebene analog zu denjenigen zur kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ausser dass sich bei letzterer die Beschwerdeführer bereits am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt haben müssen (§ 129 Abs. 1 lit. a VRG, § 207 Abs. 2 lit. a PBG).
Nach konstanter Rechtsprechung hat ein schutzwürdiges Interesse, wer in beachtenswerter, naher Beziehung zur Streitsache steht und daher an der Abweisung einer Rechtsvorkehr mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit interessiert ist oder wer in höherem Masse als jedermann, besonders und unmittelbar berührt wird. Mit andern Worten ist ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen, wenn die prozessführende Partei eine tatsächliche Beeinträchtigung von sich abwenden oder einen praktischen Nutzen und Erfolg erreichen will. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet für sich allein keine Beschwerdebefugnis (statt vieler: LGVE 2000 II Nr. 19 E. 4a und 1999 II Nr. 24 E. 3a, je mit Hinweisen). Bei Bauprojekten muss die besondere Beziehungsnähe vorab in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 33 E. 2.2.2, 133 II 356 E. 3, 125 II 15 f. E. 3a).
b) Ein Kriterium für die Beurteilung der Einspracheund Rechtsmittelbefugnis ist die räumliche Distanz des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Die Legitimation wird in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch diese - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Lichtoder andere Einwirkungen - betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen (d.h. im Bereich der Anund Abflugschneisen), oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (BGE 136 II 285 E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen).
Die Legitimationsvoraussetzungen sind nach der Rechtsprechung in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zu überprüfen, wobei nicht schematisch auf einzelne Kriterien (wie z.B. Distanz zum Vorhaben, Sichtverbindung etc.) abzustellen ist (BGE 136 II 285 E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen; BG-Urteil 1C_346/2011 vom 1.2.2012, E. 2.3).
c/aa) Wird die Einspracheund Rechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgeleitet, so müssen diese für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, damit er zur Beschwerde legitimiert ist. In Grenzfällen besteht ein Beurteilungsspielraum, bei dessen Ausübung einerseits eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts zu vermeiden ist und andererseits die Schranken auch nicht zu eng gezogen werden dürfen, um nicht die vom Gesetzgeber gewollte Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung in Fällen, in denen der Beschwerdeführer ein aktuelles und schützenswertes Interesse besitzt, auszuschliessen (BGE 136 II 285 E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen).
bb) Die Rechtsprechung geht bei Strassenverkehrslärm von der Erfahrungsregel aus, wonach eine Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) um 25 % zu einer Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1dB(A) führt, was gerade noch wahrnehmbar ist (BGE 136 II 285 E. 2.3.2; BG-Urteile 1A.148/2005 vom 20.12.2005, E. 3.5 f., 1A.123/2003 / 1P.345/2003 vom 7.6.2004, E. 3.5 f.). Bei geringen Verkehrsmengen kann eine Verkehrszunahme (DTV) von 25 % jedoch eine Lärmzunahme von mehr als 1 dB(A) bewirken, weil nach Anhang 3 Ziff. 35 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) bei der Ermittlung des massgeblichen Beurteilungspegels eine Pegelkorrektur in Funktion der absoluten Verkehrsmengen zu berücksichtigen ist. Dies wirkt sich dann nicht aus, wenn es um die Zunahme des Verkehrslärms auf einer bereits stark belasteten Verkehrsachse und um einen prognostizierten Mehrverkehr von wenigen Prozenten geht (vgl. BG-Urteil 1A.123/2003 / 1P.345/2003 vom 7.6.2004, E. 3.5.3).
Das Bundesgericht hat es in einem Fall als rechtund zweckmässig erachtet, dass die kantonale Vorinstanz die Legitimation bei einer Verkehrszunahme von 10 % bejahte, obschon die Verkehrsachse bereits stark belastet war. Dabei handelte es sich jedoch um Lärmimmissionen aus dem Verkehr zu einem regionalen Einkaufszentrum mit 284 Parkplätzen, einem Verkehrsvolumen zwischen 2''700 und 4''200 PW-Fahrten pro Tag sowie rund 17''000 m2 Bruttogeschossfläche und damit einer Anlage, welche der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterlag (BG-Urteil 1A.148/2005 vom 20.12.2005, E. 3.6, 4.3 in: ZBl 107/2006, S. 609 ff. mit Bemerkungen von Arnold Marti, S. 612 ff.; vgl. Anhang Ziff. 80.5 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19.10.1988 [UVPV; SR 814.011]). Werden weitere Kriterien erfüllt, wie beispielsweise eine räumliche Nähe der Beschwerdeführer zu einem ebenfalls UVP-pflichtigen Bauprojekt von weniger als 100 m, kann auch bei einer tieferen Verkehrszunahme die Beschwerdebefugnis bejaht werden (vgl. BG-Urteil 1C_346/2011 vom 1.2.2012, E. 2.5).
cc) Allerdings ist die Anwendung der vorerwähnten Erfahrungsregel, dass eine Verkehrszunahme von 25 % zu einer Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1dB(A) führt, dann fraglich, wenn sich die Verkehrszusammensetzung ändert, z.B. durch einen ausschliesslichen Anstieg des Lastwagenanteils. Dies ist darin begründet, wie auch die Beschwerdeführer an sich korrekt ausführen, dass die Lärmemissionen eines Lastwagens denjenigen von 10 bis 15 Personenwagen entsprechen und sich die akustische Qualität des Verkehrsgeräusches durch einen erhöhten Schwerverkehrsanteil verändert (vgl. BGE 136 II 287 E. 2.5). Eine bereits vorhandene Lärmbelastung mindert die Störwirkung zusätzlich hinzukommender Geräusche nur soweit, als diese dieselbe Charakteristik aufweisen und zur selben Tageszeit auftreten (Zäch/Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, N 20 und 37 zu Art. 15).
In diesem Sinne hat das Bundesgericht die Legitimation in einem Fall bejaht, in welchem sich der durch eine Deponie entstehende Lastwagenverkehr in einer bislang ruhigen Wohngegend zufolge der erheblichen Veränderung der Verkehrszusammensetzung als deutlich wahrnehmbar erwies, auch wenn die Lärmzunahme rein rechnerisch unter 1 dB(A) lag (BGE 136 II 289 f. E. 2.5.4).
d/aa) Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich vom oben genannten jedoch bereits von vornherein dadurch, dass die Lärmimmissionen bei den Beschwerdeführern einzig durch Transporte in einer sehr begrenzten Zeit der Bauphase anfallen, namentlich während der Aushubund Betonierungsarbeiten. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um ein vergleichbar grosses Bauvorhaben mit UVP-Pflicht, sondern um drei Mehrfamilienhäuser mit total 19 Wohnungen, deren Zubringerverkehr nach Fertigstellung im Wesentlichen auf die Personenwagen der betreffenden Bewohner beschränkt sein wird. Temporär auftretende Immissionen aus Bautransportlärm unterscheiden sich grundsätzlich von dauerhaften Immissionen aus dem Zubringerverkehr einer fertiggestellten Baute. Letztere sind im vorliegenden Verfahren vernachlässigbar.
Die Beschwerdeführer rügen denn auch einzig die Immissionen aus dem erwarteten Bautransportlärm und geben auch einzig diese als legitimationsbegründend an, womit auch nur diese im Zusammenhang mit der Legitimation näher zu prüfen sind.
bb) In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass nur dauernde Immissionen eine Einsprachebzw. Beschwerdebefugnis begründen. Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Baute selbst sind grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich über einen erheblichen Zeitraum (überjährig) erstrecken (vgl. Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 38 N 150).
So prüfte das Bundesgericht bei den (mehrjährigen, acht Jahre dauernden) Bauarbeiten für das Bahntrassee der Strecke Mattstetten-Rothrist im Rahmen des Konzepts "Bahn 2000" zwar die gerügten Lärmund anderen Immissionen, verneinte aber die Legitimation, weil sich die Immissionen nicht wesentlich auf den eineinhalb Kilometer entfernt wohnenden Beschwerdeführer auswirkten (BGE 120 Ib 433 ff. E. 1). In einem anderen Fall betreffend die Aufschüttung dreier Inseln in der Luzerner "Trottli-Bucht" stellte das Bundesgericht fest, dass die davon ausgehenden Baulärmimmissionen alleine keine Legitimation der Beschwerdeführerin begründeten, deren Grundstück 150 m vom Bauvorhaben entfernt lag. Dies einerseits wegen des vorbestehenden Verkehrslärms, andererseits, weil das Bauvorhaben keinen über längere Zeit ins Gewicht fallenden Baulärm verursache (ZBl 96/1995 S. 529).
Allgemein erscheint es beim Schutz vor Baustellenverkehrslärm wie allgemein beim Baulärm wegen deren kurzfristigen Auswirkungen angezeigt, den Kreis der legitimierten Personen wesentlich enger zu ziehen im Vergleich zum Schutz vor Betriebslärm (vgl. BEZ 1998 Nr. 4, Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.97.00455 vom 18.11.1997, S. 16 E. 3c).
Die Frage der Einsprachelegitimation im Bauund Planungsrecht weist hinsichtlich des Baulärms Parallelen auf zur Frage des nachbarrechtlichen Entschädigungsanspruchs nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Wenn auch der Kreis der Berechtigten im ersten Fall allgemein zufolge der grundsätzlich geringeren Erfordernisse an die Einwirkungsintensität etwas weiter zu ziehen ist, so gilt in beiden Fällen, dass Baulärm und weitere mit der Erstellung von Bauten und Anlagen verbundene Immissionen in der Regel in Kauf genommen werden müssen (vgl. Zaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Bern 2007, N 31 zu Art. 24, mit weiteren Hinweisen; vgl. beispielsweise BGE 132 II 427 betreffend den Gotthard-Basistunnel, Zwischenangriff Faido-Polmengo, bei welchem auf Grund unvermeidbarer Staubund Lärmimmissionen während 13 Jahren ein Entschädigungsanspruch zufolge Enteignung von Nachbarrechten bejaht wurde). Im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz ist in ähnlicher Weise eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen (Griffel/Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband, N 3 zu Vorbem. zu Art. 11-25).
cc) Vorliegend machen die Beschwerdeführer wie erwähnt geltend, ihre Legitimation sei aus dem konkret erwarteten Bautransportlärm abzuleiten. Dafür stellen sie im Wesentlichen darauf ab, dass dieser - da ihre Liegenschaften zufolge des nach ihrer Auffassung über dem Immissionsgrenzwert liegenden Verkehrslärms an der Adligenswilerstrasse bereits erheblich gestört seien - ohne Weiteres übermässig sei. Es fragt sich indessen, ob für diese Lärmart die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm (Anhang 3 LSV) ohne Weiteres anwendbar sind. Bei einer Strasse handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LSV. Zum Strassenverkehrslärm gehört der Lärm, den Motorfahrzeuge und Bahnen auf Strassen erzeugen (Anhang 3 Ziff. 1 LSV). Der für den Lärm massgebliche Beurteilungspegel, für welchen in Anhang 3 Ziff. 2 LSV Belastungsgrenzwerte festgesetzt sind, wird anhand des durchschnittlichen Tagesund Nachtverkehrs ermittelt (Anhang 3 Ziff. 3 LSV).
Zwar trägt auch Bautransportlärm zum Strassenverkehrslärm bei, doch sind die auf den letzteren bezogenen Belastungsgrenzwerte ungeeignet, die punktuellen, zeitlich beschränkten Immissionen aus Bautransporten angemessen zu beurteilen. Auch übriger Baulärm, verursacht durch Geräte und Maschinen auf der Baustelle, lässt sich übrigens nicht angemessen durch die Bestimmungen zu ortsfesten Anlagen erfassen. Die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 3 ff. LSV beziehen sich nur auf die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Wegen der vorübergehenden Natur von Baulärm geht die LSV davon aus, dass solcher nicht nach den Bestimmungen über ortsfeste Anlagen (Art. 25 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz] vom 7.10.1983 [USG; SR 814.01]) beurteilt wird. Eine Beurteilung nach Art. 25 USG müsste erst dann vorgenommen werden, wenn die Bauzeit eine gewisse Dauer überschreitet, so etwa ab fünf Jahren im Fall von Eisenbahnanlagen (Wolf, Kommentar zu Umweltschutzgesetz, N 29 zu Art. 25; BGE 121 II 378 E. 14). Demgegenüber hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 2006 gestützt auf Art. 6 LSV eine Baulärm-Richtlinie erlassen, welche bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung von Baulärm vorsieht. Diese Baulärm-Richtlinie soll zum einheitlichen und korrekten Vollzug der Lärmschutzvorschriften bei Baustellen beitragen (Baulärm-Richtlinie, Ziff. 1.1; zum Stellenwert der Richtlinie vgl. BG-Urteil 6B_87/2008 vom 31.7.2008, E. 3.4.3). Sie ist anwendbar für die Begrenzung von Lärmimmissionen von Bauarbeiten, lärmintensiven Bauarbeiten und Bautransporten gegenüber Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung (Baulärm-Richtlinie, Ziff. 1.2). Davon abzugrenzen sind die allgemeinen Lärmimmissionen aus für Bautransporte genutzten Verkehrsanlagen - letztere gehören nicht zur Baustelle (Baulärm-Richtlinie, Ziff. 1.1 Fn. 1). Die Baulärm-Richtlinie enthält einen nicht abschliessenden Massnahmenkatalog mit allgemeinen und baustellenspezifischen Möglichkeiten, den Baulärm zu begrenzen. Die Massnahmen bei Bautransporten beziehen sich auf die technischen Anforderungen an die Transportfahrzeuge, auf mögliche provisorische Lärmschutzwände sowie auf die Prüfung alternativer Transportmittel oder Transportwege, auf die Linienführung von Baupisten und Transportrouten und auf die gesamtheitliche Planung von Transporten (Ziff. 3.1.7 und 3.2.3). Der Katalog entbindet nicht von der Pflicht, gegebenenfalls weitere Massnahmen gemäss dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG anzuordnen (vgl. Ziff. 1.5).
Immissionsgrenzwerte oder andere Belastungsgrenzwerte sind in der Baulärm-Richtlinie nicht vorgesehen. Fraglich ist, ob es überhaupt sinnvoll und möglich wäre, solche für Baulärm, insbesondere Bautransportlärm, nach Art. 15 USG festzulegen (vgl. Zäch/Wolf, a.a.O., N 28 zu Art. 15).
Die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehr sind daher als solche nur für die Adligenswilerstrasse als Verkehrsträger anwendbar, nicht für den spezifischen Bautransportlärm. Aus der übermässigen Lärmbelastung an einem Verkehrsträger kann weder darauf geschlossen werden, dass die allein durch Bautransportlärm verursachte Lärmbelastung ebenfalls übermässig wäre, noch darauf, dass die Anwohner entlang dieses Verkehrsträgers ohne Weiteres in einem eine Legitimation begründenden Mass von den Immissionen des Bautransportlärms betroffen wären. Dies gilt unabhängig davon, dass ein konkreter Bautransportlärm subjektiv eventuell durchaus als lästig empfunden werden kann.
e) Die Legitimation beurteilt sich vielmehr in einer Gesamtwürdigung sämtlicher im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse (BGE 136 II 285 E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen; BG-Urteil 1C_346/2011 vom 1.2.2012, E. 2.3).
aa) Die Grundstücke der Beschwerdeführer liegen in rund 1 km Entfernung vom Bauvorhaben, in der Mitte des Ortsteils Neuhof. Dies stellt klar eine zu geringe räumliche Nähe dar, als dass diese für sich alleine eine Legitimation begründen könnte. Nebst dem Lärm aus Bautransporten sind keine erheblichen Immissionen anderer Art oder aus anderer Quelle ersichtlich, welche allenfalls eine Legitimation begründen könnten. Solche werden von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht.
Beim Lärm sind grundsätzlich alle objektiven, für die Störwirkung massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen. Hierzu gehören nebst der Lärmvorbelastung am Ort der Immission, der Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete, dem Zeitpunkt der Lärmimmissionen, der Stärke und dem Charakter des Lärms auch die Häufigkeit und Dauer der Lärmereignisse (vgl. Zäch/Wolf, a.a.O., N 20 f. zu Art. 15; Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltagsund Freizeitlärm, in: URP 1/2009, S. 81 ff.).
bb) Wesentliche dieser Faktoren sind im Kriterium der deutlichen Wahrnehmbarkeit widergespiegelt, auf welche die oben genannte Rechtsprechung zur Beurteilung von dauerhaften Lärmimmissionen aus Strassenverkehr abstellt. Diese kann somit analog herangezogen werden. Die deutliche Wahrnehmbarkeit ist auch für eine Legitimation aus Bautransportlärm eine notwendige - aber nicht hinreichende - Voraussetzung.
cc) Zu prüfen ist demnach, ob die durch die Erstellung des Bauvorhabens bedingten Transportfahrten Lärmimmissionen verursachen, die für die Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sind.
aaa) Die Adligenswilerstrasse, eine Gemeindestrasse 1. Klasse, ist unbestritten schon jetzt erheblich durch Strassenlärm vorbelastet. Es ist gerichtsnotorisch, dass im Jahr 2010 auf dem Streckenabschnitt bei Z, bei welchem sich auch die Grundstücke der Beschwerdeführer befinden, von einem DTV von 3''800 Fahrzeugen ausgegangen werden musste (Urteil V 11 42 vom 15.3.2012, E. 3c/bb). Gemäss dem kantonalen Strassenlärmkataster (http://www.geo.lu.ch/map/strassenlaerm/) hatte der DTV im Streckenabschnitt bei den beschwerdeführerischen Grundstücken (Strecke Laufnummer p) im Erhebungsjahr 1994 insgesamt 2''400 Fahrzeuge betragen, wovon 6 % schwere Dieselfahrzeuge. Tagsüber waren in der Stunde 138 Fahrzeuge zu verzeichnen, mit einem rechnerischen Anteil (6 %) von durchschnittlich 8,28 schweren Dieselfahrzeugen. Umgerechnet mit den Zahlen vom Jahr 2010 ist entsprechend bei gleich bleibender Verkehrszusammensetzung tagsüber mit insgesamt rund 219 Fahrzeugen (+ 58,33 %) pro Stunde zu rechnen, wovon 13,11 (= 6 %) schwere Dieselfahrzeuge. Der Anstieg des DTV seit dem Jahr 1994 stimmt damit überein, dass in den letzten zwanzig Jahren der Bestand an Motorfahrzeugen im Kanton Luzern gesamthaft um rund 60 % zugenommen hat (www.uwe.lu.ch/index/umweltzustand/zustandsberichte_umwelt/uwe-zustand_ laerm.htm).
Zu berücksichtigen sind auch erste Erkenntnisse aus der von der Gemeinde
Meggen in Auftrag gegebenen Studie betreffend Lärmsanierungsprojekt. Bei einigen Liegenschaften an der Adligenswilerstrasse hat diese Studie im Jahr 2011 eine Überschreitung des Immissionsgrenzwerts ermittelt (vgl. vorinstanzl. Bel. 3). Die Grundstücke der Beschwerdeführer liegen in der Wohnzone W2c, die nach § 2 lit. a des Bauund Zonenreglements der Gemeinde Meggen vom 13. Juni 2010 der Empfindlichkeitsstufe II angehört. Für diese beträgt der Immissionsgrenzwert tags 60 dB(A) und nachts 50 dB(A) (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Anhang 3 LSV). Der für die Ermittlung der Lärmimmission verwendete Beurteilungspegel (Art. 38 Abs. 1 LSV) setzt sich zusammen aus dem (gemessenen oder errechneten) Schallpegel und einer oder mehreren Pegelkorrekturen, welche die relative Lästigkeit der fraglichen Geräusche kennzeichnen (Wolf, a.a.O., N 18 zu Vorbem. zu Art. 19-25). Gemäss dem Objektblatt zum Wohnhaus der Beschwerdeführer (Gebäude u auf Grundstück v) beträgt die Lärmbelastung, ermittelt bei den strassenseitigen Fenstern im 1. Obergeschoss (vgl. Art. 39 Abs. 1 LSV), tags 60 dB(A) und nachts 43 dB(A), womit der Immissionsgrenzwert tags bereits erreicht wird. Bis zum Jahr 2031 wird eine Zunahme auf tags 62 dB(A) und nachts 45 dB(A) prognostiziert (vorinstanzl. Bel. 1). Im Fall des benachbarten unüberbauten Grundstücks w liegt die Lärmbelastung gemäss Objektblatt zwar bereits bei tags 62 dB(A) und nachts 45 dB(A) (vorinstanzl. Bel. 2). Da es im vorliegend zu beurteilenden Fall aber lediglich um eine vorübergehende Zunahme der Lärmbelastung während einiger Wochen oder Monate geht, fällt dieses unbewohnte Grundstück ausser Betracht.
Eine erhebliche Vorbelastung des Wohnhauses der Beschwerdeführer durch den Strassenverkehrslärm ist somit auch aufgrund aktueller Messungen bzw. Berechnungen ohne Weiteres erwiesen und ist im Übrigen unbestritten.
bbb) Zwar trifft es zu, wie die Beschwerdeführer geltend machen, dass bei einem bereits erreichten Immissionsgrenzwert jede weitere zusätzliche Immission übermässig ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 USG; Schrade/Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, N 37 zu Art. 11). Diese Übermässigkeit bezieht sich jedoch, wie bereits dargelegt, auf die Lärmimmissionen aus dem Verkehrsträger allgemein und nicht spezifisch auf den Bautransportlärm.
Selbst wenn der Immissionsgrenzwert der Adligenswilerstrasse durch die erwarteten Bautransporte für eine kurze Zeit beim beschwerdeführerischen Gebäude geringfügig überschritten würde, ist aufgrund der Grösse des Bauvorhabens nicht davon auszugehen, dass der durch die Bautransporte bedingte - zeitlich beschränkte - Mehrverkehr derart intensiv wäre, dass er den DTV und die Verkehrszusammensetzung wesentlich und deutlich wahrnehmbar verändern würde, da die Adligenswilerstrasse bereits jetzt erheblich mit Verkehr, darunter rund 6 % Schwerverkehr, vorbelastet ist.
Ausgehend davon, dass zusätzliche Lärmimmissionen ab einer Verkehrszunahme von 25 % wahrnehmbar sind, wäre für eine deutliche Wahrnehmbarkeit eine höhere Verkehrszunahme erforderlich. Gegenüber der gegenwärtigen Situation mit rund 220 Fahrzeugen pro Stunde (rund 219 im Jahr 2010) müsste der Verkehr also um mindestens 50-60 Personenwagen bzw. 5-6 Lastwagen pro Stunde ansteigen, damit diese Zunahme nur schon wahrnehmbar wäre. Selbst wenn beim vorliegenden Bauvorhaben vereinzelt solch häufiger Verkehr vorkommen sollte, wäre dies höchstens als Grenzfall zu betrachten, in welchem der verfügenden Behörde bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Abgrenzung gegenüber der Popularbeschwerde ein Spielraum zusteht (vgl. BGE 136 II 285 E. 2.3.2).
Denn selbst eine deutliche Wahrnehmbarkeit vermag keine Legitimation zu begründen, wenn die fraglichen Lärmimmissionen von vornherein zeitlich stark begrenzt sind. Folglich ist auch die Dauer der Lärmimmissionen als Faktor zu berücksichtigen. Vorliegend handelt es sich nicht um mehrjährige Lärmimmissionen, sondern um solche, die einige Wochen bis höchstens wenige Monate andauern.
Bautransporte sind notwendigerweise im Freien und über das Strassennetz auszuführen. Bei der Adligenswilerstrasse handelt es sich - wie erwähnt - um eine Gemeindestrasse 1. Klasse, die unter anderem auch dem Anschluss an die Kantonsstrassen dienen sowie verkehrsorientiert sind (vgl. § 1a Abs. 2 der Strassenverordnung vom 19.1.1996 [StrV; SRL Nr. 756]). Wenn nun allen Anstössern an Verbindungsstrassen, die kurzzeitig während eines Baugrubenaushubs oder der Betonierungsarbeiten auch von kleineren Bauvorhaben mit zusätzlichen (leichten) Schwertransporten belastet werden, die Einspracheund Beschwerdelegitimation zugesprochen würde, würde dies zu einer derart massiven Ausdehnung derselben führen, dass eine Abgrenzung zur Popularbeschwerde tatsächlich kaum mehr möglich wäre. Bei den Beschwerdeführern kommt weiter hinzu, dass ihr Gebäude gegen Süden ausgerichtet ist, die Adligenswilerstrasse aber nordwestlich an ihrem Grundstück vorbeiführt.
dd) In Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse erweisen sich die Beschwerdeführer von den Lärmimmissionen daher nicht als derart intensiv betroffen, dass sie in hinreichend naher Beziehung zur Streitsache stünden. Somit haben die Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der erteilten Baubewilligung.
Der vorinstanzliche Entscheid, mit dem den Beschwerdeführern die Legitimation für das Einspracheverfahren abgesprochen wurde, ist damit zu bestätigen. Hieran ändert nichts, dass sie sich auch auf § 161 Abs. 3 f. PBG berufen, da diese Bestimmungen alleine keine Legitimation zu begründen vermögen, wenn den Beschwerdeführern nach den Grundsätzen der übergeordneten umweltschutzrechtlichen Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse fehlt.
f) Die Beschwerde ist folglich materiell nicht mehr zu prüfen. Aufgrund der klaren rechtlichen Situation erübrigt sich damit auch eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführern beantragten Massnahmen. Diese wären insbesondere auf ihre Verhältnismässigkeit einschliesslich Zweckmässigkeit im Hinblick auf die geringfügigen Mehrimmissionen zu prüfen gewesen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass - was bereits dem Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführer vom 8. August 2012 sowie dem Lärmkataster entnommen werden kann - auf der Kantonsstrasse, über die gemäss den Beschwerdeführern der Schwerverkehr zu und von der Baustelle ausschliesslich geleitet werden sollte, der Immissionsgrenzwert oder gar der Alarmwert an mehreren Orten überschritten wird.
Anzufügen ist, dass die Verneinung der Beschwerdelegitimation nichts am Umstand ändert, dass die Adligenswilerstrasse zufolge der teilweisen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bis zum 31. März 2018 saniert werden muss (Art. 13 i.V.m. Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV), wie die Vorinstanz selber bemerkt. Das in Angriff genommene Lärmsanierungsprojekt der Gemeinde Meggen stellt das geeignete Instrument dar, mit welchem die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Interessen - nämlich der Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ihren Lebensgemeinschaften und Lebensräumen vor schädlichem und lästigem Lärm (Art. 1 Abs. 1 USG, Art. 1 Abs. 1 LSV) - zu wahren sind.
In formeller Hinsicht ist ergänzend festzuhalten, dass dem Begehren der Beschwerdeführer um Edition der Lärmschutzprojektstudie mangels Beschwer und in antizipierter Beweiswürdigung nicht stattzugeben ist, nachdem die Vorinstanz die sie betreffenden Objektblätter der Studie ediert hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer, wie diese geltend machen, ist in dieser Hinsicht nicht erkennbar.
g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz auf die Einsprache der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist.
5.- a) Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Ausführungen zur Abweisung der Einsprache seien nicht nachvollziehbar. Mit den Kernpunkten der Einsprache, der Lärmproblematik und der Zunahme der Immissionen, habe sich die Vorinstanz gar nicht vertieft auseinandergesetzt. Sie habe zudem nicht dargetan, weshalb sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 161 Abs. 3 PBG keine Massnahmen zur Vermeidung übermässiger Einwirkungen auf die Nachbarschaft vorschreibe - trotz Kenntnis der massiven Überschreitung der Immissionsgrenzwerte im Bereich der Adligenswilerstrasse.
b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Partei grundsätzlich unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache selbst berechtigt, die Verletzung von formellen Verfahrensgarantien zu rügen. Das erforderliche schutzwürdige Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Die beschwerdeführende Partei kann dabei die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101: vgl. Art. 6 Ziff. 1) zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (BG-Urteil 6B_948/2008 vom 23.3.2009, E. 1.2.3 mit zahlreichen Hinweisen, BGE 133 I 198 f. E. 6.2 mit Verweis auf die "Star-Praxis" in BGE 114 Ia 312 f. E. 3c, vgl. dazu BGE 136 II 388 f. E. 3; vgl. anstatt vieler auch Urteil V 10 212 vom 21.3.2011, E. 1a/dd). Obwohl sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz beschränkt, ist daher die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.
c) Die Begründungspflicht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 [BV; SR 101]) soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (anstatt vieler: BGE 124 V 181 E. 1a).
Die Vorinstanz äusserte sich in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (Ziff. 3b) ausführlich zu den Gründen, weshalb sie den Einsprechern und jetzigen Beschwerdeführern die Einsprachelegitimation abspricht. Insbesondere setzte sie sich mit den Voraussetzungen auseinander, unter welchen aus den zusätzlichen Lärmimmissionen aus dem Zubringerverkehr zu einem Baugrundstück eine Legitimation abgeleitet werden kann, und verwies dabei auch auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Damit hat die Vorinstanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid hinreichend begründet.
Darüber hinaus äusserte sich die Vorinstanz in einer Eventualbegründung (Ziff. 4b) auch zu den materiellen Vorbringen der Einsprecher und jetzigen Beschwerdeführer. Dabei legte sie auch dar, weshalb sie auf die Anordnung einer bestimmten Transportroute verzichtete.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer - ihren Verpflichtungen aus § 161 Abs. 3 PBG insoweit nachkam, als sie in Ziff. 2.22 der Besonderen Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung durchaus Massnahmen zur Vermeidung übermässiger Einwirkungen auf die Nachbarschaft vorgeschrieben hat. Sie beschränkte darin nach § 161 Abs. 4 PBG die Ausführung lärmiger Bauarbeiten auf bestimmte Zeiten (von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr) und ordnete an, dass bei der Bauausführung alle technischen und baulichen, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Massnahmen zu treffen seien, um eine übermässige Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaften durch Lärm, Staubentwicklung, Erschütterungen usw. zu vermeiden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch hinsichtlich der Begründungspflicht fehlgeht.
6.- a) Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die amtlichen Kosten werden jener Partei auferlegt, die im Rechtsmittelverfahren unterliegt oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wurde (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). Folglich sind die amtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
b) [Kostenfolgen]
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