Zusammenfassung des Urteils V 11 26_2: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer bringt formelle Rügen vor und beanstandet die Baubewilligung auch inhaltlich. Die Beschwerdegegnerin fordert, dass bestimmte Vorbringen aus der Replik des Beschwerdeführers abgewiesen werden sollen, da sie verspätet eingereicht wurden. Es wird festgehalten, dass Anträge und Begründungen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer hatte die Aufhebung der Baubewilligung beantragt und begründet, dass eine relevante Nutzungsänderung vorliegt. Neue Rügen, die nicht in der Beschwerdeschrift enthalten waren, dürfen nicht im zweiten Schriftenwechsel nachgeholt werden. Die gesetzliche Beschwerdefrist kann nicht ausgeweitet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Frage, welche Rügen zulässig sind, im Hinblick auf den Verfahrensausgang irrelevant ist.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | V 11 26_2 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 12.09.2011 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | §§ 133 Abs. 1, 135 Abs. 2 und 3 VRG. Das VRG verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf nachträgliche Ergänzung einer inhaltlich ungenügenden Rechtsschrift. Der zweite Schriftenwechsel darf nicht dazu führen, Anträge, Begründung und Darlegungen nachzuholen, die in der Rechtsmittelschrift hätten vorgebracht werden können. Antrag und Begründung gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen und können nur innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist nachgereicht werden. Beziehen sich Vorbringen in der Replik auf den Streitgegenstand, der bereits in der Beschwerdeschrift umrissen wurde, können solche Ergänzungen nicht von vornherein als nicht zulässig aus dem Recht gewiesen werden. |
Schlagwörter: | Recht; Replik; Begründung; Frist; Antrag; Baubewilligung; Verfahrens; Rügen; Nutzungsänderung; Vorbringen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Rechtsmittelschrift; Ergänzung; Beschwerdeschrift; Schriftenwechsel; Hinweis; Parkplätze; Anträge; Rechtsmittelfrist; Rechtsschrift; Kölz/Bosshart/Röhl; Kommentar; VRG/ZH; Verwaltungsrechtspflege; Kanton; üssen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Kölz, Bosshart, Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999 |
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