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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 09 28)

Zusammenfassung des Urteils V 09 28: Verwaltungsgericht

Die Grenzabstandsvorschriften gemäss §§ 121-125 PBG gelten nur für Bauten, nicht jedoch für Anlagen. Bauten müssen Menschen, Tiere oder Sachen vor äusseren Einflüssen schützen und zumindest ein schutzbietendes Dach haben. Anlagen verändern das Gelände oder den umliegenden Raum. Das Bauvorhaben in diesem Fall qualifiziert sich als Anlage und fällt nicht unter die Grenzabstandsbestimmungen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV unterliegt jeglicher Lärm, der durch die normale Nutzung einer Anlage entsteht, den Immissionsschutzvorschriften. Da es keine Belastungsgrenzwerte für Froschquaken gibt, wird der Lärm nach den Grundsätzen des USG beurteilt. Aufgrund der spezifischen Anlage und Grösse des Vorhabens wird angenommen, dass das Froschquaken die Bevölkerung nicht wesentlich stört.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 09 28

Kanton:LU
Fallnummer:V 09 28
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 09 28 vom 03.11.2009 (LU)
Datum:03.11.2009
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 22 Abs. 1 RPG; § 184 PBG. Baubewilligungspflicht für Schwimmteich samt Regenerations-, Steg- und Wegbereichen sowie Biotop. Bei der Frage der Baubewilligungspflicht ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Schlagwörter: Anlage; Anlagen; Baute; Tiere; Lärm; Froschquaken; Bestimmungen; Grenzabstandsvorschriften; Bauten; Gebäude; Sachen; Einflüsse; Wände; Voraussetzung; Pfosten; Einrichtungen; Gelände; Qualifikation; Bauvorhabens; Grenzabstandsbestimmungen; Tieren; Vorschriften; Belastungsgrenzwerte; Einzelfall
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts V 09 28

§§ 121ff. PBG. Die Bestimmungen über die Grenzabstandsvorschriften von §§ 121-125 PBG finden nur auf Bauten, nicht aber auf Anlagen Anwendung. Als Baute wird ein Gebäude eine überdachte bauliche Anlage qualifiziert, welche Menschen, Tiere Sachen gegen äussere Einflüsse zu schützen vermag und mehr weniger abgeschlossen ist. Wände sind nicht Voraussetzung, doch muss in jedem Fall zumindest ein schutzbietendes Dach vorhanden sein, selbst wenn es nur auf Pfosten steht. Als Anlagen werden hingegen Einrichtungen bezeichnet, die das Gelände den umliegenden Raum verändern. Qualifikation des vorliegenden Bauvorhabens als bauliche Anlage, die nicht unter die Grenzabstandsbestimmungen der §§ 121-125 PBG fällt.

Art. 7 Abs. 1 USG; Art. 40 Abs. 3 LSV. Aller Lärm, der direkt mit einer Anlage verbunden ist - auch jener von Menschen und Tieren - und sich für die Nachbarn als schädlich lästig erweisen kann, ist den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des USG unterworfen, soweit er durch die normale, zweckgemässe Nutzung der Anlage hervorgerufen wird. Da es für Froschquaken keine Belastungsgrenzwerte gibt, ist der Lärm im Einzelfall direkt nach den Grundsätzen des USG zu beurteilen. Aufgrund der konkreten Anlage und Grösse des Vorhabens ist nicht davon auszugehen, dass ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich durch das Froschquaken gestört wird.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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