Zusammenfassung des Urteils V 09 28: Verwaltungsgericht
Die Grenzabstandsvorschriften gemäss §§ 121-125 PBG gelten nur für Bauten, nicht jedoch für Anlagen. Bauten müssen Menschen, Tiere oder Sachen vor äusseren Einflüssen schützen und zumindest ein schutzbietendes Dach haben. Anlagen verändern das Gelände oder den umliegenden Raum. Das Bauvorhaben in diesem Fall qualifiziert sich als Anlage und fällt nicht unter die Grenzabstandsbestimmungen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV unterliegt jeglicher Lärm, der durch die normale Nutzung einer Anlage entsteht, den Immissionsschutzvorschriften. Da es keine Belastungsgrenzwerte für Froschquaken gibt, wird der Lärm nach den Grundsätzen des USG beurteilt. Aufgrund der spezifischen Anlage und Grösse des Vorhabens wird angenommen, dass das Froschquaken die Bevölkerung nicht wesentlich stört.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | V 09 28 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Datum: | 03.11.2009 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 22 Abs. 1 RPG; § 184 PBG. Baubewilligungspflicht für Schwimmteich samt Regenerations-, Steg- und Wegbereichen sowie Biotop. Bei der Frage der Baubewilligungspflicht ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. |
| Schlagwörter: | Anlage; Anlagen; Baute; Tiere; Lärm; Froschquaken; Bestimmungen; Grenzabstandsvorschriften; Bauten; Gebäude; Sachen; Einflüsse; Wände; Voraussetzung; Pfosten; Einrichtungen; Gelände; Qualifikation; Bauvorhabens; Grenzabstandsbestimmungen; Tieren; Vorschriften; Belastungsgrenzwerte; Einzelfall |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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