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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:V 09 28
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 09 28 vom 03.11.2009 (LU)
Datum:03.11.2009
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 22 Abs. 1 RPG; § 184 PBG. Baubewilligungspflicht für Schwimmteich samt Regenerations-, Steg- und Wegbereichen sowie Biotop. Bei der Frage der Baubewilligungspflicht ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Schlagwörter: Anlage; Bauliche; Wird; Tiere; Froschquaken; Lärm; Anlagen; Baute; Erweisen; Lästig; Immissionsschutzrechtlichen; Vorschriften; Unterworfen; Normale; Zweckgemässe; Hervorgerufen; Schädlich; Bestimmungen; Einzelfall; Belastungsgrenzwerte; Gibt; Tieren; Grundsätzen; Beurteilen; Grösse; Vorhabens; Auszugehen; Wesentlicher
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
§§ 121ff. PBG. Die Bestimmungen über die Grenzabstandsvorschriften von §§ 121-125 PBG finden nur auf Bauten, nicht aber auf Anlagen Anwendung. Als Baute wird ein Gebäude oder eine überdachte bauliche Anlage qualifiziert, welche Menschen, Tiere oder Sachen gegen äussere Einflüsse zu schützen vermag und mehr oder weniger abgeschlossen ist. Wände sind nicht Voraussetzung, doch muss in jedem Fall zumindest ein schutzbietendes Dach vorhanden sein, selbst wenn es nur auf Pfosten steht. Als Anlagen werden hingegen Einrichtungen bezeichnet, die das Gelände oder den umliegenden Raum verändern. Qualifikation des vorliegenden Bauvorhabens als bauliche Anlage, die nicht unter die Grenzabstandsbestimmungen der §§ 121-125 PBG fällt.

Art. 7 Abs. 1 USG; Art. 40 Abs. 3 LSV. Aller Lärm, der direkt mit einer Anlage verbunden ist - auch jener von Menschen und Tieren - und sich für die Nachbarn als schädlich oder lästig erweisen kann, ist den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des USG unterworfen, soweit er durch die normale, zweckgemässe Nutzung der Anlage hervorgerufen wird. Da es für Froschquaken keine Belastungsgrenzwerte gibt, ist der Lärm im Einzelfall direkt nach den Grundsätzen des USG zu beurteilen. Aufgrund der konkreten Anlage und Grösse des Vorhabens ist nicht davon auszugehen, dass ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich durch das Froschquaken gestört wird.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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