Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 10. Dezember 1991 genehmigte der Regierungsrat die Bauund Zonenordnung der Gemeinde Inwil. In der Folge wurde die Ortsplanung wiederholt angepasst. Seit Längerem galt es zu prüfen, ob das im Übrigen Gemeindegebiet liegende Gelände im Gebiet "Eichmatt" einer Wohnzone zugewiesen werden kann. Wegen befürchteter übermässiger Geruchsimmissionen galt als Hindernis einige Zeit der westlich davon liegende Schweinemastbetrieb. Schliesslich gingen die Behörden gestützt auf eine fachtechnische Ermittlung von "Hüllkurven" davon aus, dass das Gelände nicht übermässigen Geruchsimmissionen ausgesetzt sei. Daraufhin gab das Bau-, Umweltund Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (BUWD) im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens grünes Licht für die Einzonung des Geländes. In der Folge legte der Gemeinderat den Entwurf des Zonenplanes öffentlich auf. Dagegen erhob der Eigentümer und Bewirtschafter des Schweinemastbetriebes Einsprache, die nicht gütlich erledigt werden konnte. Dabei äusserte er dem Sinne nach die Befürchtung, durch die Nähe zur Wohnzone steige der Sanierungsbedarf seines Schweinemastbetriebs hinsichtlich der Geruchsbelastungen. An der Urnenabstimmung beschlossen die Stimmberechtigten auf Antrag des Gemeinderates die Einzonung des Geländes vom Übrigen Gemeindegebiet in die zweigeschossige Wohnzone (zweite Etappe). Die dagegen erhobene Einsprache des Eigentümers des Schweinemastbetriebs wiesen sie ab. Am 27. Juni 2006 beantragte der Gemeinderat beim Regierungsrat die Genehmigung der Ortsplanungsrevision. Gegen die Änderung des Zonenplans liess der Eigentümer des Schweinemastbetriebs beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde führen. Mit Entscheid vom 7. September 2007 genehmigte der Regierungsrat (u.a.) die Änderung des Zonenplans. Gleichzeitig wies er die Verwaltungsbeschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Der Eigentümer des Schweinemastbetriebs zog den Entscheid des Regierungsrates an das Verwaltungsgericht weiter. Das Gericht wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1.- a-d (Prozessuales)
2.- a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst das Vorgehen des Planungsträgers im Rahmen der interessierenden Teilzonenplanrevision. Konkret stellt er sich auf den Standpunkt, die umstrittene Zonenplanrevision verletze den Grundsatz der Gesamtsicht der Planung. Trotz bevorstehender Ortsplanungsrevision habe der Planungsträger das Gebiet Eichmatt im Rahmen einer vorgezogenen partiellen Ortsplanungsrevision der Bauzone zugewiesen. Auch fehle der Planungsbericht nach Art. 47 RPV. Das Bundesgericht erachte eine derartige sektorielle Ortsplanungsrevision für rechtswidrig. Es gehe nicht um eine unbedeutende Teilzonenrevision. Unbehelflich sei auch der Hinweis auf das Übrige Gemeindegebiet. Die Zuweisung ins Übrige Gemeindegebiet stelle keine Grundlage für eine spätere Einzonung dar. Jede Nutzungsplanänderung setze eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung voraus. Die Vorinstanz habe nebst der strittigen Einzonung auch die Schaffung der Sonderbauzone für eine Biogasanlage geschaffen. Auch aus diesem Grund wäre ein Planungsbericht nach Art. 47 PBV unabdingbar gewesen. Abgesehen davon könne auch nicht auf einen Planungsbericht abgestellt werden, der vor über 17 Jahren verfasst worden sei. Die Verhältnisse hätten sich seither geändert. Der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers sei bereits anfangs der 1990er Jahre an der gleichen Stelle gestanden. 1998 habe der Beschwerdeführer einen neuen zusätzlichen Schweinestall mit moderner und tierfreundlicher Freilandhaltung erstellt. Auch hätten sich die Tierhaltungsformen gegenüber 1989 in bedeutender Weise verändert. Heute dominierten Tierhaltungsformen mit Laufstall und Auslauf. Weiter reagiere die Bevölkerung gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen empfindlicher als früher. Ende der 1980er und anfangs der 1990er Jahre seien Geruchsimmissionen von Landwirtschaftbetrieben in der Gemeinde Inwil praktisch kein Diskussionsstoff gewesen. Heute sei dies anders. Das in Frage stehende Gelände sei für die landwirtschaftliche Nutzung bestens geeignet und komme als Landwirtschaftszone und insbesondere als Fruchtfolgefläche in Frage.
b) Der Beschwerdegegner wendet im Wesentlichen ein, die Einzonung sei als Abschluss der Planung aus den 1990er Jahren zu betrachten. Mitte der 1990er Jahre sei das Gebiet als Bauerwartungsland dem Übrigen Gemeindegebiet zugewiesen worden. Schon damals habe man sich überlegt, das gesamte Gebiet der Überbauung zugänglich zu machen. Veränderte Verhältnisse, welche die damaligen Überlegungen heute nicht mehr als haltbar erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen präjudiziere die Einzonung die Gesamtplanung nicht. Die Gemeinde Inwil habe - wie auch andere Gemeinden - ihre Ortsplanungen seit den 1990er Jahren in Teilrevisionen den Gegebenheiten angepasst. Eine Gesamtzonenplanung sei geplant. Der Gemeinderat habe sich für ein schrittweises Vorgehen entschieden, weil sich das Erstellen der Gefahrenkarte immer wieder verzögert habe. Nachdem das östliche Gebiet weitgehend überbaut und die Erschliessung vorhanden sei, rechtfertige sich die Einzonung des westlichen Geländes. Zum gleichen Ergebnis führe die Chronologie des Planungsprozesses. Die Rüge, der Planungsträger habe den Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV nicht aufgelegt, habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erst nach Abschluss des Schriftenwechsels und damit verspätet erhoben. Insoweit habe darauf nicht eingetreten werden müssen. In der Sache habe die Gemeinde in einem Bericht zur öffentlichen Auflage dargelegt, dass die Ziele und Grundsätze der Raumplanung eingehalten seien und die Planung mit dem übergeordneten Recht im Einklang stehe. Für die Urnenabstimmung vom 25. Juni 2006 habe der Gemeinderat sodann eine Botschaft erarbeitet, welche zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung beziehe. Weiter befasse sich der Vorprüfungsbericht des BUWD vom 22. März 2006 ebenfalls einlässlich mit der Einzonung. Alle Berichte behandelten die massgeblichen Themen Luftreinhaltung, Erschliessung und Eingliederung. Diese Unterlagen genügen der in Art. 47 RPV verlangten Berichterstattung vollauf. - Auch die Gemeinde Inwil argumentiert in ihrer Vernehmlassung analog und unterstreicht, dass die strittige Teilrevision die vom Regierungsrat im Jahre 1993 genehmigte Ortsplanung in diesem Gelände abschliesse. Diese Ortsplanung füge sich auch nahtlos in die Entwicklungsabsichten der Gemeinde ein. Sie präjudiziere die laufende Ortsplanungsrevision nicht. Durch die 1993 erfolgte Zuweisung des umstrittenen Geländes in das Übrige Gebiet (Bauerwartungsland) sei die nun später erfolgte Einzonung vorgegeben worden. Abklärungen in Bezug auf die Fruchtfolgeflächen hätten sich erübrigt. Andernfalls hätte dieses Gebiet nicht dem Siedlungsgebiet zugewiesen werden dürfen. Auch hätte die Planung aus dem Jahre 1993 nicht als RPG-konform beurteilt werden dürfen. Sowohl aus der Botschaft zur öffentlichen Auflage als auch aus der Botschaft für die Urnenabstimmung gehe hervor, dass die Einzonung unter Abwägung aller raumund umweltrelevanten Abklärungen erfolgt sei. Insbesondere habe man auf eine detaillierte Bedarfsberechnung verzichten können, weil die Zahlen bereits 1993 bekannt gewesen seien und andererseits mit dem Planungsbericht vom 17. April 2007 ein detaillierter Kapazitätsbericht als Grundlage für die Ortsplanungsrevision 2007 erarbeitet worden sei. Von einer Verletzung von Art. 47 RPV könne daher nicht die Rede sein. Im Übrigen sei der Einwand des fehlenden Planungsberichtes im Verfahren vor dem Regierungsrat erst nach Abschluss des Schriftenwechsels und daher verspätet vorgebracht worden. - Schliesslich hält das BUWD namens des Regierungsrates in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer gehe von einem zu engen Begriff der Gesamtplanung aus. Die Wahrung der Gesamtsicht bei der Planung bedeutet nicht, dass eine Teilrevision der Ortsplanung ausgeschlossen sei. Verlangt sei ein systematisches Vorgehen bei der Planung, was hier erfolgt sei. Die Berichterstattung gemäss Art. 47 RPV erfülle keinen Selbstzweck. Ein entsprechender Bericht soll aufzeigen, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen aus der Bevölkerung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den Richtplan berücksichtigten und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen. Die für einen Planungsbericht nach Art. 47 RPV erforderlichen Abklärungen seien gemacht worden. Vorliegenden habe das Hauptaugenmerk auf der Geruchsproblematik gegolten. Dazu liege ein Bericht der kantonalen Fachstelle vor. Damit habe aufgezeigt werden können, dass die Änderung des Zonenplans den Anforderungen des Bundesumweltrechts genüge.
3.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 RPG ordnen die Kantone die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Festsetzung der Raumpläne. Diese Ordnung widerspiegelt die Verfassungslage (Art. 75 Abs. 1 [Satz 2] der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101; statt vieler: Biaggini, Kommentar zur BV, Bern 2007, N 4 zu Art. 75). Das RPG setzt lediglich den bundesrechtlichen Minimalstandard fest, an den sich die kantonale Ordnung halten muss. Mithin sind auch die massgeblichen Verfahrensaspekte im Bereich der Nutzungsplanung im kantonalen PBG geregelt (Waldmann/Hänni, Kommentar zum RPG, Zürich 2006 N 13 zu Art. 25; ferner: Urteil V 07 6 vom 20.2.2008, Erw. 4c). Immerhin schreibt das RPG die Schaffung einer nutzungsrechtlichen Grundordnung mittels der Erarbeitung von Zonenplänen vor (Art. 2 RPG in Verbindung mit Art. 14 RPG). Die Hauptverantwortung, wie dies zu geschehen hat, tragen, wie erwähnt, primär die Kantone (Waldmann/ Hänni, a.a.O., N 23 zu Art. 2 RPG mit Verweis auf Art. 35 RPG). Der Kanton Luzern hat diese Planungspflicht - nicht interessierende Ausnahmen vorbehalten - grundsätzlich an die Gemeinden delegiert (§ 1 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 PBG). Im Kostenpunkt wird darauf zurückzukommen sein.
b) Anzustrebendes Ergebnis der kommunalen Ortsplanung ist eine flächendeckende und lückenlose Nutzungsordnung. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht vereinbar, wenn die Festsetzung der Nutzungszone für einzelne Gebiete aufgeschoben wird. Vielmehr ist das Bauzonenland an sich in seiner Gesamtheit für die bauliche Nutzung bereitzuhalten. Dieser Ansatz schliesst allerdings nicht aus, planerisch begründeten Ungewissheiten in Bezug auf Teilgebiete Rechnung zu tragen. So gestattet insbesondere Art. 18 Abs. 2 RPG den Kantonen, besondere Zonen für Gebiete zu schaffen, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen werden soll (BGE 118 Ia 173). Dieses besondere Lenkungsmittel der Siedlungsentwicklung wird im Schrifttum als "Siedlungsgebietsetappierung" bezeichnet. Davon zu unterscheiden ist die "Bauzonenetappierung". Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Siedlungsgebietsetappierung innerhalb einer bundesrechtskonform bemessenen Bauzone unzulässig, denn die Bauzone muss insgesamt zur Deckung des Bedarfs von 15 Jahren bemessen und die bestimmungsgemässe Nutzung grundsätzlich in der gesamten gesetzlich vorgesehenen Bauzone möglich sein (BGE 115 Ia 341; Bertschi, Die Umsetzung von Art. 15 lit. b RPG über die Dimensionierung der Bauzonen, Zürich 2001, N 299 mit weiteren Hinweisen). Sofern jedoch eine Zone bloss nach einer Einzonung überbaut werden kann, ist diese nicht für die Deckung des Bedarfs während des Planungshorizonts von 15 Jahren vorgesehen. Daher ist eine solche Zone - ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Reservezone", "Bauentwicklungsgebiet" "Bauerwartungsland" mit Blick auf Bundesrecht eine Nichtbauzone (Bertschi, a.a.O., N 299). Anzumerken ist, dass das Einräumen von Reservezonen zulässig ist und vom Bundesgericht sogar explizit als taugliches Mittel zur Lenkung der "Siedlungsentwicklung" empfohlen wird (vgl. BGE 112 Ia 155; BG-Urteil 1P.293 und 295/1994 vom 20.12.1994, in: ZBl 1996 S. 36). Dies alles relativiert das Erfordernis einer Gesamtsicht im Rahmen der Nutzungsplanung nicht. Noch einmal ist daran zu erinnern, dass diese grundsätzlich aus einer Gesamtsicht der raumplanerischen Belange heraus zu erfolgen hat, was ein entsprechendes Gesamtkonzept voraussetzt. Damit wird deutlich, dass der unkoordinierte Erlass von Sondernutzungsordnungen für Teile eines Gemeindegebietes der Planungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RPG widerspricht (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 25 zu Art. 2 mit Verweis auf BG-Urteil 1P.670/1991 vom 4.6.1993, in: ZBl 1994, S. 140). Anderseits erweisen sich Teilrevisionen von Zonenplanungen als zulässig, solange sie nicht isoliert erfolgen, sondern sich in die Gesamtzonenplanung des Gemeinwesens einfügen. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Nutzungsplanung gegebenenfalls auch für einzelne Teile des Gemeindegebietes sogar für einzelne Parzellen gesondert erfolgen. Namentlich bedürfen geringfügige Erweiterungen des Baugebietes keineswegs zwingend einer Überprüfung und Begutachtung der ganzen Ortsplanung, wobei Letztere immerhin im Auge zu behalten ist und nicht durch viele Kleinständerungen "durchlöchert" werden darf. Voraussetzung ist, dass sich eine Teilzonenplanung letztlich ins planerische Gesamtkonzept der Gemeinde einfügen lässt (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N 25 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen). Wie es sich diesbezüglich hier verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
c) Auszugehen ist von der unbestritten Feststellung, dass das strittige Gelände anlässlich der Ortsplanungsrevision anfangs der 1990er Jahre eingezont wurde. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den damaligen Bericht nach Art. 47 RPV edieren lassen will, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung erst später erlassen wurde. Das streitbezogene Gelände wurde im Übrigen Gebiet gemäss § 56 PBG belassen. Während die Landwirtschaftszone Land ausserhalb der Bauzonen umfasst, welches sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG), ist das gestützt auf Art. 18 Abs. 2 RPG in § 56 PBG verankerte "Übrige Gebiet" für Land - ausserhalb der Bauzonen - reserviert, das entweder keiner Nutzung zugewiesen werden kann (lit. a), dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist (lit. b), für das kantonale kommunale Schutzmassnahmen nach dem Recht über den Naturund Heimatschutz erlassen wurden. Unter der Voraussetzung, dass ein Baulandbedarf ausgewiesen ist, kann auf Land, dessen Nutzung noch nicht bestimmt war, langfristig die Bauzone erweitert werden (vgl. § 56 Abs. 3 PBG). In der Praxis pflegen Gemeinden demzufolge Siedlungsentwicklungsgebiete dem Übrigen Gebiet zuzuweisen. Diesfalls erfüllt das Übrige Gebiet die Funktion einer "Übergangszone" im Hinblick auf die Entwicklung von Bauzonen (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N 43 zu Art. 18 RPG). Wie unter Erwägung 3b hievor erläutert, hält das Bundesgericht dieses Vorgehen mit Blick auf Art. 18 Abs. 2 RPG für zulässig (vgl. hiezu auch: Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bauund Umweltrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999, N 259 mit Hinweis auf BGE 108 Ia 35 ff.; Urteil V 06 144 vom 21.5.2008, Erw. 2b). Konkret ist eine derartige Planung darauf angelegt, Siedlungsreserven für die kommenden 20 bis 25 Jahre bereitzuhalten (Brandt/Moor, Kommentar zum RPG, Zürich 1999, N 58 zu Art. 18).
d) Die letzte Gesamtzonenplanung in der Gemeinde Inwil stammt aus dem Jahre 1993 und basiert auf den Vorgaben des Kantonalen Richtplans vom 2. September 1988 bzw. 2. Februar 1987 (alt KRP 1988). Der Regierungsrat verabschiedete den derzeit geltenden neuen Richtplan erst Jahre später, nämlich am 25. August 1998. Am 26. Januar 1999 genehmigte ihn der Grosse Rat (Kantonsblatt 4/1999, S. 195). Die Genehmigung durch den Bundesrat erfolgte schliesslich erst am 8. September 1999 (LGVE 2000 II Nr. 5, Erw. 4a). Bei dieser Ausgangslage gilt es, zunächst den alten KRP 1988 ins Blickfeld zu nehmen. Dieser stufte die Gemeinde Inwil zunächst strukturpolitisch als "ländlich" ein. Das Siedlungsgebiet wurde als "zu gross" bewertet (alt KRP 1988, B1.28, S. 47). Folglich galt es, die zu grossen Bauzonen zu redimensionieren (alt KRP 1988, Koordinationsaufgabe B1.21). Die analoge Vorgabe galt den "Reservebaugebieten", zumal diese, wie dargetan, nebst den Bauzonen zum "Siedlungsgebiet" gerechnet werden, wenngleich letztere - anders als die Bauzonen - auf einen Planungshorizont von 25 Jahren angelegt sind (alt KRP 1988, Koordinationsaufgabe B1.21, S. 3). Fest steht, dass das östlich angrenzende Gebiet anlässlich der damaligen Ortsplanungsrevision eingezont und das im vorliegenden Verfahren interessierende westlich angrenzende Gebiet weiterhin als Bauerwartungsland und damit als weiteres "Siedlungsgebiet" im Übrigen Gebiet gemäss § 56 PBG belassen wurde und der Regierungsrat diese Zonenzuweisung als rechtund zweckmässig beurteilte und deshalb genehmigen konnte. Im Rahmen der Genehmigung hat er diese Zonenzuweisung im Übrigen insbesondere auch auf ihre Übereinstimmung mit dem Richtplan überprüft (§ 20 Abs. 2 PBG; dazu: Waldmannn/Hänni, N 13 zu Art. 26 RPG). Damit ist deutlich geworden, dass der kommunale Planungsträgers rechtund zweckmässig handelte, als er das strittige Gelände noch im Jahre 1993 als Bauerwartungsland bewertete und zwar mit der Option, dieses innerhalb eines Planungshorizonts von 25 Jahren gegebenenfalls einer Bauzone zuzuweisen. Dem Verwaltungsgericht ist es im vorliegenden Verfahren verwehrt, diese Ausgangslage zu hinterfragen, zumal Nutzungspläne eine Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit geniessen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Grundeigentümer erhält dadurch besonderes Gewicht (vgl. Gilgen, Kommunale Raumplanung in der Schweiz, Zürich 1999, S. 411). Vor diesem Hintergrund steht aber auch klar vor Augen, dass bereits in den 1990er Jahren die planerische Grundentscheidung getroffen worden ist, das umstrittene Gelände - langfristig - den Fruchtfolgeflächen zu entziehen. Andernfalls hätte das Gelände im Rahmen der jüngsten Gesamtzonenplanung von Inwil in den 1990er Jahren nicht im Übrigen Gemeindegebiet - mit der Option "Bauerwartungsland" - belassen und, wie geschehen, in bundsrechtskonformer Weise so genehmigt werden können. Fruchtfolgeflächen sind von Bundesrechts wegen im Gegenteil langfristig zur Sicherung der Ernährungsbasis des Landes bereitzuhalten und dürfen im Rahmen der Ortsplanungen selbstverständlich nicht zu "Bauerwartungsland" geschlagen werden (vgl. dazu statt vieler: Waldmann/Hänni, a.a.O., N 8 zu Art. 16 RPG). In diesem Sinn ist auch bereits damals die Zonenbegrenzung nach dem heutigen § 35 Abs. 1 PBG erfolgt.
e) Anderseits sind Planung und Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung zu bringen (BGE 121 I 247, 114 Ia 33). So dürfen Nutzungspläne aus wichtigen Gründen, namentlich bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse, angepasst aufgehoben werden (Art. 21 Abs. 2 RPG und § 22 Abs. 1 PBG). Zu den Verhältnissen, die Anlass zu einer Anpassung geben können, gehören tatsächliche Umstände und Änderungen der Rechtslage (statt vieler: Waldmann/Hänni, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 21 RPG; LGVE 2007 II Nr. 8, Erw. 4b mit weiteren Hinweisen).
Wie erwähnt, ist das streitbezogene Gelände bereits vor über 15 Jahren dem Siedlungsentwicklungsgebiet zugeordnet worden. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf Erw. 3d hingewiesen werden. Richtig ist sodann die Feststellung, dass das eingezonte Land im Gebiet Eichmatt Ost in der Zwischenzeit grösstenteils überbaut worden ist. Diese - unbestrittene - Feststellung findet sich insbesondere in Ziff. 1.3 des Vorprüfungsberichts des BUWD vom 27. März 2006. Wichtig ist ferner die (publizierte) Feststellung, dass die Bevölkerungszahl in der Gemeinde Inwil seit der letzten Gesamtzonenplanung im Jahre 1993, so vor über 15 Jahren, stetig zugenommen hat. Im Zeitpunkt der letzten Gesamtzonenplanung im Jahre 1993 lag die mittlere Bevölkerungszahl noch unter 1''500 Personen (Amt für Statistik, Statistisches Jahrbuch des Kantons Luzern 2002, Luzern 2002, S. 421). Bis Ende 2006 liegt die Zahl bei 2113 Personen (Statistisches Jahrbuch des Kantons Luzern 2008, Luzern 2008, S. 513). Dies bedeutet eine Steigerungsrate von ca. 40 %. Allein diese Umstände lassen die Revision der Nutzungsplanung rechtmässig erscheinen, denn seit Planungserlass haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, sodass das Interesse, Planung und Wirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen, ausgewiesen ist (vgl. LGVE 1998 II Nr. 5). Dies gilt, wie dargetan, selbstredend in besonderem Mass mit Bezug auf die Klärung des strittigen Siedlungsentwicklungsgebietes. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Punkt den gegenteiligen Standpunkt vertritt, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbehelflich. Ob die Zuordnung des Geländes in eine Wohnbauzone allerdings insbesondere vor der Umweltschutzgesetzgebung Stand hält, ist damit noch nicht entschieden. Auf diesen (zentralen) Konfliktherd wird an anderer Stelle zurückzukommen sein.
f) Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf den Ablauf der Teilzonenplanung schliesslich noch eine angeblich nicht hinreichende Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 47 RPV). Danach hat die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde (vgl. Art. 26 Abs. 1 RPG) an sich Bericht darüber zu erstatten, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen (Abs. 1). Insbesondere hat sie im Bericht gemäss Art. 47 RPV die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten aufzuzeigen und darzulegen, wie diese Reserven haushälterisch genutzt werden sollen (Abs. 2). Mit dem Mittel der Berichterstattung wollte der Verordnungsgeber den Gefahren, die mit einem allzu grossen Planungsermessen verbunden sind, entgegensteuern. Insbesondere will die Praxis damit dem Missverständnis begegnen, freies Argumentieren ersetze eine sachgerechte raumplanerische Interessenabwägung (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL, Der Umweltteil des Planungsberichts nach Art. 47 RPV, Umwelt-Materialien Nr. 179, Bern 2005, Ziff. 4.2, S. 23). Grundsätzlich ist ein entsprechender Planungsbericht bei jeder Änderung der Nutzungsplanung zu erarbeiten und zusammen mit den übrigen Unterlagen der Vorprüfungsinstanz einzureichen. Eine Einschränkung ist zulässig: Der Planungsbericht bei einfacheren Teilrevisionen kann auf die für die konkrete Änderung notwendigen Abklärungen und Informationen beschränkt werden. Wichtig ist, dass der konkrete Planungsentscheid auf einer nachvollziehbaren rationalen Basis beruht, die in der Entscheidbegründung offengelegt wird, sodass sie für Dritte plausibel erscheint.
Der Gemeinderat legte in seinem Bericht zur öffentlichen Auflage vom 3. April bis 2. Mai 2006 dar, dass die Ziele und Grundsätze der Raumplanung eingehalten sind und die Planung mit dem übergeordneten Recht im Einklang steht. Im Hinblick auf die Urnenabstimmung vom 25. Juni 2006 erarbeitete er sodann die Botschaft zu Handen des Planungsträgers. Auch der Vorprüfungsbericht des BUWD vom 22. März 2006 nimmt zu der Einzonung Eichmatt Stellung. In allen drei Berichten sind die massgeblichen Konfliktpunkte, namentlich die Luftreinhaltung, die Erschliessung und die Eingliederung Thema. Nimmt man ferner zur Kenntnis, dass es sich hier um die Einzonung von Bauerwartungsland handelt, welches bereits vor über 15 Jahren langfristig als Erweiterung der Bauzone vor Augen stand, geht die Rüge der mangelhaften Berichterstattung an der Sache vorbei.
4.- Im Sinne eines Zwischenergebnisses steht nach dem Gesagten fest, dass das Vorgehen des Planungsträgers bei der Teilrevision nicht zu beanstanden ist. Zu prüfen bleibt die Frage, ob sich das eingezonte Gelände überhaupt für eine Wohnnutzung eignet (Art. 15 RPG). Der Beschwerdeführer weist auf seinen Schweinemastbetrieb in der Nachbarschaft des eingezonten Geländes hin und stellt die Eignung mit Blick auf den Aspekt der Luftreinhaltung in Abrede. Beschwerdegegner und Vorinstanz vertreten den gegenteiligen Standpunkt. Zur Begründung verweisen sie auf einschlägige technische Abklärungen. Daraus gehe mit hinreichender Klarheit hervor, dass auch die Umweltgesetzgebung der Einzonung nicht entgegenstehe. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
a) Eine Bauzone umfasst bloss Land, das sich für die Überbauung eignet (statt vieler: LGVE 2003 II Nr. 8, Erw. 6a). Es liegt auf der Hand, dass eine konfliktträchtige Exposition gegebenenfalls ein Hindernis für eine Einzonung sein kann (vgl. Haller/Karlen, a.a.O., N 252). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Kontext auf Geruchsbelastungen, die vom benachbarten Schweinemaststall ausgehen. Die Beschwerdegegner und die Vorinstanz ihrerseits verkennen die Problematik nicht, bewerten die Ausgangslage anhand der einschlägigen Berechnungen aber abweichend. Damit ist ein umweltrelevanter Nutzungskonflikt angesprochen. Auszugehen ist von der Feststellung, dass die Kantone den Begriff der Bauzone gemäss Art. 15 RPG weder enger noch weiter fassen dürfen (Hänni, a.a.O., S. 148). Bei der Überprüfung von Zonenplänen kommt u.a. der Baugebietsabgrenzung im Hinblick auf eine zweckmässige Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung des Landes zentrale Bedeutung zu, denn die Abgrenzung des Baugebietes gehört zu den Grundbedingungen jeder Planung. Das RPG verlangt, dass Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten sind. Dazu gehört mit Blick auf einen besonderen umweltrelevanten Konflikt mithin auch die nach sachlichen Kriterien zu bestimmende Grenzziehung der Bauzone (vgl. Art. 3 Abs. 3 RPG).
b) Wie erwähnt, thematisiert der Beschwerdeführer hinsichtlich der Grenzziehung der Bauzone eine angebliche übermässige Geruchsbelastung und damit einen Aspekt des Bundesumweltrechts. Das USG bezweckt den Schutz der Umwelt gegen schädliche lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sind Einwirkungen, die schädlich lästig werden können, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (vgl. Vallender/Morell, Umweltrecht, Bern 1997, S. 131). Zu den Einwirkungen gehören auch Luftverunreinigungen (Art. 7 Abs. 1 USG). Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, u.a. namentlich durch Geruch (Art. 7 Abs. 3 USG). Wie bereits bei der Prüfung der Beschwerdebefugnis angedeutet, sind Luftverunreinigungen primär durch Massnahmen bei der Quelle, d.h. am Emissionsstandort, mithin beim Schweinemaststall, zu beschränken (Art. 11 Abs. 1 USG). Dabei sind zunächst ebenfalls im Sinne der Vorsorge, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vallender/ Morell, a.a.O., S. 132). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). In einem weiteren Schritt ist allenfalls zu beurteilen, ob immissionsseitige Massnahmen zu ergreifen sind (Art. 25 Abs. 3 USG; vgl. zum Ganzen BGE 121 II 378 Erw. 11a; ZBl 99/1998 S. 438). Des Öfteren garantiert die erste Massnahmen-Stufe die Verwirklichung des vorgesehen Ziels, d.h. den Schutz vor übermässigen Immissionen, nicht. So liegt die aktuelle Belastung bisweilen bereits derart weit über der kritischen Grenze, dass sie allein mit Massnahmen, die sich nach den Kriterien von Art. 11 Abs. 2 USG richten, nicht genügend reduziert werden kann. Ferner muss damit gerechnet werden, dass die mit Massnahmen der ersten Stufe erreichbare Verbesserung der Umweltqualität gegebenenfalls durch später hinzukommende Quellen von Emissionen wieder zunichte gemacht werden. Art. 11 Abs. 3 USG sieht deshalb eine zweite Massnahmen-stufe zur Emissionsbegrenzung an der Quelle vor. Danach sind die im Rahmen der ersten Stufe vorgesehenen Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht zu erwarten ist, dass die Gesamtbelastung schädlich lästig wird. In seiner dritten Funktion führt Art. 11 USG die beiden zentralen Instrumente des Immissionsschutzes, namentlich die Emissionsbegrenzungen einerseits und die Immissionsgrenzwerte anderseits, ein und lässt ihr Zusammenspiel erkennen. Diese Instrumente erfüllen komplementäre Funktionen (Schrade/Loretan, Kommentar zum USG, N 5 zu Art. 11 USG).
c) Art. 11 USG ist insofern eine unvollständige (hinkende) Rechtsnorm, als diese Bestimmung keinen direkten Adressaten nennt. Erst im Verbund mit Art. 12 USG, welcher die Strategien der Emissionsbegrenzungen im Einzelnen auflistet, wird ersichtlich, dass Art. 11 USG eine Anweisung an die "Behörden" darstellt. So werden diese gemäss Art. 12 Abs. 2 USG verpflichtet, aufgrund der Kriterien von Art. 11 USG die Pflicht zur Emissionsbegrenzung bei der Quelle durch entsprechende Verordnungen Verfügungen zu konkretisieren. Die Frage hingegen, an wen diese Verordnungen und Verfügungen zu richten sind, beantwortet implizit bereits Art. 11 Abs. 1 USG. Als Adressaten der behördlichen Anordnungen zur Begrenzung der Emissionen "bei der Quelle" kommen von der Natur der Sache her nur deren Inhaber - die sog. Störer - in Frage. Art. 11 USG kann deshalb auch als Grundnorm an die Adressaten der Inhaber von Emissionsquellen gelesen werden. Diese werden verpflichtet, die Emissionen nach Massgabe der behördlichen Anordnungen zu begrenzen (Schrade/Loretan, a.a.O. N 10 zu Art. 11 USG).
d) Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 11 und Art. 12 USG sind polizeiliche Massnahmen. Nach einhelliger Lehre und Praxis müssen sie dem Störerprinzip entsprechen. Danach haben sich die zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustandes erforderlichen Massnahmen grundsätzlich gegen den Störer zu richten. Störer ist, wer einen Schaden eine Gefahr entweder selber durch Dritte verursacht, die unter seiner Verantwortung stehen (sog. Verhaltensoder Handlungsstörer), dann aber auch, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche tatsächliche Gewalt hat (sog. Zustandsstörer). Auf den Immissionsschutz übertragen folgt da-raus, dass als Störer in jedem Fall der Inhaber der die Emissionen verursachenden Quelle gelten muss, zumal lediglich dieser faktisch überhaupt in der Lage ist, Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 USG bei der Quelle zu realisieren (Schrade/Loretan, a.a.O., N 18 zu Art. 11 USG mit Hinweisen auf BGE 122 II 69 Erw. 6 = URP 1996 S. 403, URP 1994 S. 505 Erw. 4-6). An den Begriff des Störers wird auch angeknüpft, wenn zu bestimmen ist, wer gegebenenfalls die Kosten für Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu tragen hat (vgl. BGE 122 II 70 Erw. 6a).
e) Im vorliegenden Fall dreht sich die Auseinandersetzung der Sache nach nicht um umweltschutzrelevante Massnahmen, die an der Quelle anzusetzen wären, sondern um die Frage, ob massgebliche Immissionsgrenzwerte hinsichtlich des Aspekts "Luftreinhaltung" durch eine - mit Blick auf den benachbarten Schweinemastbetrieb - problematische Einzonung verletzt werden. Müsste diese Frage bejaht werden, wäre das strittige eingezonte Land für eine Überbauung mit Bezug auf Art. 15 RPG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG in der Tat nicht "geeignet" und eine derartige Zuordnung des Geländes in die Wohnbauzone erschiene unter Berücksichtung der zitierten Rechtslage folglich als bundesrechtswidrig. Es gilt zu bedenken, dass die Einhaltung eines entsprechenden "Mindestabstands" der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 3 LRV) dient. Sodann ist anzumerken, dass der einzuhaltende Abstand stets als die kürzeste Strecke zwischen der Emissionsquelle und der Zonengrenze verstanden werden muss (so: BGE 117 Ib 385, Erw. 4b). Bei dieser Sachund Rechtslage sahen sich der kommunale Planungsträger und die Genehmigungsinstanz zunächst vor die Frage gestellt, wie die befürchteten Geruchsimmissionen überhaupt zu bewerten und welche Auswirkungen hinsichtlich der Begrenzung der Bauzonen damit verbunden sind. Generell ist daran zu erinnern, dass Immissionsgrenzwerte so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (Art. 14 lit. a USG), die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird (lit. b), Bauwerke nicht beschädigt werden (lit. c) sowie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigt werden (lit. c).
f) Für Geruchsbelästigungen infolge Tierhaltung geben die Rechtsquellen keine konkreten Immissionsgrenzwerte (IGW) vor. Immerhin müssen nach Massgabe von Ziffer 512 Abs. 1 des Anhangs 2 zur LRV bei der Errichtung von Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Diesbezüglich verweist Anhang 2 der LRV auf die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrartechnik und Landtechnik (FAT-Bericht). Ziffer 512 Abs. 1 des Anhangs 2 zur LRV sowie der FAT-Bericht sprechen sich ausschliesslich zu "Mindestabständen von Tierhaltungsanlagen" aus (vgl. BGE 133 II 379, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Damit setzen diese Unterlagen bei der störenden Emissionsquelle an - also bei den Tierhaltungsanlagen und nicht bei Wohnbauten und noch weniger bei der Bauzone (vgl. auch: Urteil V 98 51 vom 18.11.1998, Erw. 6b). Mit dieser Konzeption folgt die LRV dem im USG angelegten Verursacherund Störerprinzip. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, in dieser Hinsicht auf Gesagtes verwiesen werden. Damit ist deutlich geworden, dass Ziffer 512 Abs. 1 Anhang 2 zur LRV sowie der FAT-Bericht im Rahmen der strittigen Ortsplanungsrevision nicht direkt zur Anwendung gelangen. Daraus darf aber keinesfalls gefolgert werden, Erkenntnisse, die aus der Berechnung der auf Ziffer 512 Abs. 2 des Anhangs 2 zur LRV basierenden "Hüllkurve" gewonnen werden, seien bei der Festsetzung der Bauzonengrenze zu übergehen. Wie es sich damit verhält, ist nachstehend zu überprüfen.
5.- a) Wie einlässlich dargelegt, haben sich der kommunale Planungsträger und die Vorinstanz bei der Frage nach der Bauzonengrenze von Ziffer 512 des Anhangs 2 zur LRV leiten lassen, denn diese Bestimmung handelt vom "Mindestabstand" zu Tierhaltungsanlagen. Diese sind nach anerkannten Regeln zu ermitteln. Als solche gelten die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik. Diese Empfehlungen - denen, wie erwähnt, nicht die Qualität von Rechtsquellen zukommt - können bei der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT; neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon [ART]; vgl. BGE 133 II 379) in Tänikon bezogen werden. Die Empfehlungen dienen als Mindestabstandsregelung der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftzonen angrenzenden Bauzonen.
b) Der Tierbestand des Beschwerdeführers verteilt sich auf dem Betrieb auf vier Ställe, für welche die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) je einen Kreis mit dem zulässigen FAT-Abstand errechnete (FAT-Kreise). Ende der 1990er Jahre erstellte der Beschwerdeführer einen Ersatzbau für den bestehenden Schweinestall. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wurde der Tierbestand mit 75 Mohren, 500 Mastschweinen und 2 Ebern angegeben. Im Beurteilungsbericht vom 10. Juni 1998 bestätigte das damalige Amt für Umweltschutz (heute: Dienststelle uwe) die Umweltverträglichkeit. Die Baubewilligung für den erwähnten Stall vom 18. Juni 1998 basierte auf dieser Prüfung der Umweltverträglichkeit. Vor diesem Hintergrund durften die Vorinstanz und der kommunale Planungsträger auch in diesem raumordnungsrelevanten Verfahren vom erwähnten - bewilligten - Tierbestand ausgehen. Dass die massgeblichen FAT-Abstände gestützt auf den bewilligten Tierbestand und der aktuellen Labelproduktion berechnet werden, entspricht der Praxis und ist nicht zu beanstanden. Alles andere wäre mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten hat. Dass die Verwaltung noch in den Jahren 2004 und 2005 bei Berechnungen der FAT-Abstände von nicht bewilligten Tierzahlen ausgegangen war, tut nichts zur Sache. Darauf kann ohne Durchführung einer UVP nicht abgestellt werden.
6.- a) Der Beschwerdeführer räumt ein, dass das einzuzonende Gebiet die FAT-Abstände zum landwirtschaftlichen Betrieb "knapp einhält". Indes bemängelt er, dass "kein Platz für eine Pufferzone" bestehe. Dies ergebe sich aus dem Vorprüfungsbericht des BUWD vom 27. März 2006 (S. 2 unten) und der Berechnung der FAT-Abstände der Dienststelle uwe vom 6. März 2006 gestützt auf die FAT-Richtlinien. Den FAT-Kreisen sei zu entnehmen, dass der Mindestabstand "exakt" auf der westlichen Parzellengrenze des einzuzonenden Grundstückes liege. Dem Vorprüfungsbericht des BUWD vom 27. März 2006 sei weiter zu entnehmen, dass auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers bauliche Massnahmen nur so weit möglich seien, als damit keine Erhöhung der FAT-Abstände verbunden seien. Da die Mindestabstände nur knapp eingehalten würden, könne es jedoch bei speziellen Witterungsbedingungen (Wind, Temperatur) dennoch zu Geruchsbelästigungen kommen. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, mit der Berücksichtigung der FAT-Richtlinien aus dem Jahre 1995 habe es nicht sein Bewenden. Diese berücksichtigten die neuen Tierhaltungsformen nicht und seien veraltet. Heranzuziehen sei der bereits im Entwurf vorliegende neue FAT-Bericht.
b) Einmal mehr ist in Erinnerung zu rufen, dass die FAT-Richtlinien keine eigentlichen Rechtsquelle des Umweltrechts darstellen (statt vieler: Maurer, Lufthygienerechtliche Minimalabstände von Tierhaltungsanlagen - Stellungnahme zu ausgewählten Rechtsfragen, in: URP 2003, S. 304 ff.). Insbesondere können den FAT-Richtlinien nicht direkt Rechte und Pflichten entnommen werden. Vielmehr dienen sie bloss (aber immerhin) dazu, die einheitliche Handhabung gewisser umweltrechtlicher Belange sicherzustellen, indem sie das Ermessen der Verwaltung sachund fachkundig konkretisieren. Zudem ist ein Abweichen von den FAT-Richtlinien zulässig, falls die Durchsetzung des regulär ermittelten Mindestabstandes wegen besonderer Umstände den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen sollte (dazu: Maurer, a.a.O., S. 305). In Bezug auf die Konkretisierung von Rechten und Pflichten sind mithin in jedem Fall die einschlägigen Gesetze und Verordnungen heranzuziehen (Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005 § 41, Rz. 13, S. 350). Sodann bleibt zu erwähnen, dass die Verwaltungsjustizbehörden nicht an die Verwaltungsverordnungen gebunden sind. Prüfungsmassstab bilden allein Verfassung, Gesetz und korrekt erlassene und ordnungsgemäss publizierte Rechtsverordnungen (vgl. BGE 121 II 478 Erw. 2b). Freilich pflegt eine Behörde - selbst bei umfassender Ermessenskontrolle - nicht "ohne Not" von Verwaltungsverordnung abzuweichen, falls darin dem Inhalt nach das von Verfassung und Gesetz verlangte Ermessen pflichtgemäss konkretisiert wird. Umso weniger wird sich ein Verwaltungsgericht davon distanzieren, da ihm aus sachlich-funktionalen Gründen in dieser Hinsicht nicht die primäre Entscheidverantwortung obliegt (vgl. Tschannen/ Zimmerli, a.a.O., § 41, Rz. 20 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. ferner: Müller, Die Rechtsweggarantie - Chancen und Risiken, ZBJV 2004 S. 181). Die Hauptfunktion der Verwaltungsverordnung besteht also darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachgerechte Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen und solchermassen behördliche Willkür und Zufälligkeiten zu verhindern. Sie dient der Vereinfachung und Rationalisierung der Verwaltungspraxis. Sie erhöht Kohärenz und Voraussehbarkeit des Verwaltungshandelns und erleichtert die Kontrolle (statt vieler: Biaggini, Die vollzugslenkende Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm Faktum?, in: ZBl 1997 S. 4).
7.- Festzuhalten ist, dass die auf der Basis des FAT-Berichts Nr. 476 (1995) ermittelten Hüllkurven bis zur westlichen Parzellengrenze des einzuzonenden Grundstücks Nr. 544 heran reichen, diese aber nicht schneiden. Der Beschwerdeführer hält zunächst entgegen, mit der standardisierten Errechnung der Hüllkurven sei es nicht getan. Sonderfälle, insbesondere die Einflüsse des Windes, seien angemessen zu berücksichtigen, was zu einer Erweiterung der Hüllkurve führe. Unter diesen besonderen Umständen sei das umstrittene Gelände für die Wohnnutzung im Ergebnis selbst unter Berücksichtigung des (überholten) FAT-Berichts 1995 nicht geeignet.
Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wohl trifft zu, dass das Mikroklima, namentlich wegen besonderer Windverhältnisse, die Geruchsbelastung in der Umgebung beeinflussen kann. Hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich signifikante Faktoren in die Beurteilung einzubeziehen wären, lassen die Akten nicht erkennen und vermag der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht mit einer für das Verwaltungsgericht nachvollziehbaren Argumentation darzulegen. Unbehelflich ist in diesem Kontext der Hinweis auf einen Amtsbericht der Dienststelle uwe vom 2. Juli 2004. Wohl wird dort angetönt, dass der zum damaligen Zeitpunkt zu erwartende FAT-Bericht (2005) eine "Westwindlage" berücksichtigen könnte. Der erwähnte FAT-Bericht 2005 liegt indes erst im Entwurf vor, dem im Laufe des Vernehmlassungsverfahrens vorab mit Blick auf die in Frage gestellte Praktikabilität in der Praxis opponiert wurde. Deswegen wurde die Revision der erwähnten Verwaltungsverordnung gestoppt. Dies gilt selbstredend insbesondere auch mit Bezug auf das Kapitel "C" des Entwurfs des FAT-Berichts aus dem Jahre 2005 mit der Überschrift "Sonderbeurteilung". Dieses Kapitel handelt u.a. von besonderen "Windeinflüssen", welche die Geruchsbelastung (u.a.) bei Schweinemastbetrieben an sich beeinflussen können. Eine entsprechende Sonderbeurteilung setzt indes selbst unter Berücksichtigung des FAT-Berichtsentwurfs hinreichend gesicherte atypische klimatische Faktoren voraus, die anhand objektivierbarer Faktoren zu dokumentieren wären. Derlei erscheint nach Lage der Akten, wie erwähnt, nicht ausgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer bei der gegebenen Aktenlage lediglich die Behauptung aufstellt, die Westwindlage sei nicht hinreichend gewürdigt worden, erscheint dieses Vorbringen folglich als unbehelflich. Abklärungen dazu bedarf es nicht. Insbesondere deutet angesichts der doch eher unauffälligen Topografie des Geländes nichts darauf hin, was das Verwaltungsgericht veranlassen müsste, die ohne nähere Begründung in den Raum gestellte Behauptung von atypischen klimatischen Verhältnissen einer gerichtlichen Begutachtung zu unterziehenen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Erwägung 3.4 mit überzeugender Argumentation aufgezeigt, dass von einem aussergewöhnlichen Mikroklima mit ausgeprägter Westwindlage nicht gesprochen werden kann. Weiterungen dazu bedarf es nicht (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum VRG des Kantons Bern, Bern 1997, N 9 zu Art. 18).
8.- Wie angetönt, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe die Geruchsimmissionen nicht nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen ermittelt. Insbesondere habe sie sich auf den veralteten FAT-Bericht aus dem Jahre 1995 abgestützt. Massgebend seien allerdings die FAT-Richtlinien vom März 2005. Die alten Richtlinien seien überholt, zumal letztere die Entwicklung der Tierhaltungsformen nicht zuletzt bei der Schweinehaltung ignorierten. Ziehe man die neuen - strengeren - Richtlinien heran, resultierten erheblich weiträumigere Hüllkurven. Diese würden in das strittige Gelände ausgreifen und die Einzonung als rechtswidrig erscheinen lassen.
a) Die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten neuen FAT-Richtlinien vom März 2005 liegen derzeit erst im Entwurf vor. Darauf wurde bereits hingewiesen. In Kraft stehen die FAT-Richtlinien aus dem Jahre 1995. Diese dürfen also nicht übergangen werden. Soweit der Beschwerdeführer diesen Ansatz in Frage stellt, setzt er sich auch über die höchstrichterliche Praxis hinweg. Das Bundesgericht hat in BGE 133 II 370 ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau im Ergebnis bestätigt, welches die Hüllkurven bei einem Schweinemastbetrieb - soweit ersichtlich - zunächst auf der Basis des FAT-Berichts 1995 festlegte. Immerhin hat es anerkannt, dass mit Blick auf die gewandelten Formen der Tierhaltung - insbesondere bei Schweinemastbetrieben - differenzierter vorzugehen ist. In diesem Sinne wertete das Bundesgericht das Vorgehen des kantonalen Gerichts bei der Beurteilung einer inneren Aufstockung eines Schweinemastbetriebs als angemessen. Das kantonale Verwaltungsgericht zog nämlich den FAT-Berichtsentwurf 2005 bei (vgl. BGE 133 II 380 Erw. 6.2). Darauf wird zurückzukommen sein. Mit Blick auf BGE 133 II 380 ff. aber zu folgern, das Bundesgericht habe bereits im heutigen Zeitpunkt den FAT-Richtlinienentwurf 2005 bei der Bemessung der Hüllkurven als alleinigen Massstab gelten lassen, trifft in dieser absoluten Weise sicher nicht zu. Soweit der Beschwerdeführer diese Feststellung in seiner Eingabe vom 11. Juli 2008 übergeht, vermag ihm das Verwaltungsgericht nicht zu folgen. Auch der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zitierte Kommentator des BG-Urteils 1A.85/2006 und 1P.249/2006 vom 26.1.2007 - Prof. Arnold Marti - verkennt den in Kraft stehenden FAT-Bericht Nr. 476 von 1995 nicht, wenngleich er (mit zutreffender Argumentation) bedauert, dass die Überarbeitung des alten FAT-Berichts aus dem Jahre 1995 ins Stocken geraten ist und der alte FAT-Bericht - Marti gibt ihm das Attribut "überholt" - neuere Erkenntnisse unberücksichtigt lässt (vgl. ZBl 2007 S. 685/686). Inwieweit sich im vorliegenden Fall diesbezüglich Modifikationen aufdrängen, wird näher zu prüfen sein. Vorderhand hat es zunächst mit der Feststellung sein Bewenden, dass das Bundesgericht seine Praxis zum FAT-Bericht 1995 im Ansatz fortgeschrieben hat (vgl. auch: Griffel, Raumplanungs-, Bauund Umweltrecht, Entwicklungen 2006, Bern 2007, S. 59 ff. mit Verweis auf BG-Urteil 1A.44/2006 vom 20.9.2006). Danach beanspruchen also nach wie vor die FAT-Richtlinien Nr. 476 aus dem Jahre 1995 an sich Gültigkeit, wenngleich diesbezüglich gewisse Lücken unter Berücksichtung neuerer Erkenntnisse zu sachgerechten Modifikationen Anlass geben können. Wie es sich in diesem Punkt verhält, sei nachstehend erwogen.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei Einzonungen werde mit einem Korrekturfaktor von 0.8 gerechnet, obwohl Fachleute in der Dienststelle uwe dies als unzutreffend erachten würden.
Die Diskussion über die ins Stocken geratene Überarbeitung der FAT-Richtlinien zeigt deutlich, dass die Vorschriften über Mindestabstände gemäss Anhang 2 zu Ziffer 512 LRV nicht in einer starren und absoluten Weise angewendet werden dürfen. Gerade die in Erw. 8a hievor wiedergegebenen Verhältnisse betreffend die Überarbeitung der FAT-Richtlinien mag dies illustrieren. Der in Art. 11 Abs. 2 USG enthaltene Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt ohnehin eine angemessene Berücksichtigung (vgl. URP 11/1997 S. 205). Die LRV verweist auf (geltende) FAT-Richtlinien. Auch wenn diese über 10 Jahre alt sind, finden sie, wie gezeigt, zumindest dem Prinzip nach immer noch Anwendung. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf Gesagtes hingewiesen werden. Selbst unter Berücksichtigung eines erhöhten Korrekturfaktors, beispielsweise eines Korrekturfaktors 1.15 würde im Übrigen der halbe FAT-Abstand als Massstab für eine übermässige Geruchseinwirkung nicht überschritten. Ferner ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass gegebenenfalls übermässige Geruchsbelastungen an der Emissionsquelle anzugehen sind. Hier, an der Emissionsquelle lässt sich gegebenenfalls mit geeigneten und verhältnismässigen technischen Massnahmen der diskutierte Korrekturfaktor massgeblich beeinflussen. Zu denken ist bei Ställen an Biofilteranlagen Biowäscher. Bei offenen Ställen seien ferner ein Streifenvorhang bei der Öffnung zum Laufhof ein Tor erwähnt. Solche und andere technische Massnahmen an der Emissionsquelle verändern in signifikanter Weise Korrekturfaktoren im Bereich der Luftreinhaltung, und zwar in der Grössenordnung von 0.2 bis 0.3 (vgl. Maurer, a.a.O., S. 302 ff., insbes. S. 319/320). Lässt sich der Korrekturfaktor mittels geeigneter technischer Massnahmen an der Quelle beeinflussen, erübrigt sich die Einholung eines Amtsberichts zur Ermittlung des optimalen Stallsystem-Korrekturfaktors mit Bezug auf den konkreten Schweinemastbetrieb in diesem raumordnungsrelevanten Verfahren. Eine solche Beweismassnahme erscheint um so entbehrlicher, als selbst Fachleute innerhalb der Dienststelle uwe diesbezüglich nicht allseits deckungsgleiche Standpunkte vertreten, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst erwähnt. Dass solche Diskussionen unter Fachleuten in der Tat nach wie vor geführt werden, mag - nebst wirtschaftlichen Interessen - einer der Gründe sein, weswegen die Revision der FAT-Richtlinien nicht vorankommt. Abgesehen davon betrifft die Wahl des richtigen Stallsystem-Korrekturfaktors eine Materie des Verwaltungsermessens, die in vielfältiger Weise von technischen Faktoren abhängt, denen die Verwaltung näher steht als das Verwaltungsgericht, welches im vorliegenden Verfahren in seiner Funktion als zweite Rechtsmittelinstanz das Ermessen nicht - und noch weniger das technische - zu überprüfen hat. So verlangt das Bundesrecht in Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die volle Überprüfung durch eine Beschwerdeinstanz (statt vieler: LGVE 1991 II Nr. 1 Erw. 3a). Die Vorschrift bezieht sich unter anderem insbesondere auch auf Nutzungspläne (vgl. auch: Waldmann/Hänni, a.a.O., N 64 zu Art. 33). Diese umfassende Beurteilung hat der Regierungsrat im Rahmen der Behandlung der Verwaltungsbeschwerde korrekt vorgenommen.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.