Aus den Erwägungen:
4. - a) Ein Sachentscheid setzt die Befugnis zur Rechtsvorkehr ("Legitimation") voraus (§ 107 Abs. 2 lit. d VRG). In diesem Sinne sind gemäss der spezialgesetzlichen Regel in § 207 Abs. 1 lit. a PBG zur Erhebung von Einsprachen und Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach diesem Gesetz jene Personen befugt, die an der Änderung Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben (vgl. auch: Art. 33 Abs. 3 RPG in Verbindung mit Art. 103 lit. a OG und BGE 118 Ib 29ff.). Nicht jedermann soll demnach zur Beschwerdeführung legitimiert sein, sondern nur, wer in beachtenswerter, naher Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse hat, wer an der Abweisung einer Rechtsvorkehr mehr als irgend jemand die Allgemeinheit interessiert ist wer in höherem Masse als jedermann, besonders und unmittelbar berührt wird. Als schutzwürdig gelten nebst den rechtlich geschützten auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen. Das schutzwürdige Interesse muss folglich nicht in einer Rechtsverletzung bestehen und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte. Ein bloss mittelbares ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet für sich allein keine Beschwerdebefugnis.
Im Bereich des Bauund Planungsrechts muss die besondere Beziehungsnähe vorab in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Vorausgesetzt ist ein fester nachbarlicher Bezug, vermittelt durch dingliche vertragliche Rechte. Dabei lassen sich keine allgemeingültigen, begrifflich klar fassbaren Grenzen ziehen; insbesondere hinsichtlich der Entfernung zum Streitobjekt. Auch lässt sich die Legitimation nicht generell auf die unmittelbar angrenzenden Nachbarn beschränken. Sichtverbindung reicht in der Regel aus, stellt aber auch bloss ein Indiz für eine mögliche Beeinträchtigung dar und vermittelt daher nicht zwangsläufig Beschwerdebefugnis. Ebenso sind andererseits Fälle denkbar, in denen eine besondere Betroffenheit - etwa zufolge von Lärm-, Geruchsoder Strahlenimmissionen - selbst ohne Einsehbarkeit bejaht werden muss. Entscheidend für die Ausdehnung der Beschwerdebefugnis bleiben letztlich immer die konkreten Auswirkungen des betreffenden Falles. Ausschlaggebend für die Begründung des Rechtsschutzinteresses ist, dass das geplante Bauvorhaben einen Eingriff in die Interessenssphäre des Beschwerdeführers darstellt (Urteil V 03 357 vom 11.2.2004, Erw. 1b; LGVE 2000 II Nr. 19 mit umfassenden Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. Dillier, Der Rechtsschutz im Bauund Planungsrecht, Diss. Freiburg 1993, Sarnen 1994, S. 93f. und S. 99; vgl. Aemisegger/Haag, in: Kommentar RPG, Zürich 1999, N 39, 41 und 42 zu Art. 33 und Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.Aufl., Zürich 1999, N 34 zu § 21). Dabei pflegt das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzinteresse im Bereich von § 207 Abs. 1 lit. a PBG praxisgemäss nicht generell, sondern rügespezifisch, d.h. für jeden Einwand gesondert zu beurteilen (LGVE 1997 II Nr. 12 Erw. 4, mit Hinweisen). Die besondere Beziehungsnähe im beschriebenen Sinn ist grundsätzlich vom Beschwerdeführer darzutun. Denn dessen Mitwirkungsund Begründungspflicht bezieht sich auch auf die Frage der Legitimation (BGE 120 Ib 433; LGVE 1997 II Nr. 13 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
b) Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. X, GB Z, an der Strasse Y, das je nach Sichtweise, etwa 80-130 m vom Baugrundstück bzw. vom geplanten Baukörper entfernt ist. Der Klarheit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Baugrundstück heute, d.h. nach einer zwischenzeitlichen Abparzellierung von Grundstück Nr. X, die Nr. X trägt. Zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und der Bauparzelle liegen die Strasse Y, je eine bebaute Parzellenreihe der zweigeschossigen Wohnzone bzw. der zweigeschossigen Gewerbeund Wohnzone sowie die Strasse X. Dem Grundstück des Beschwerdeführers fehlt damit - trotz möglicher partieller Einsehbarkeit der Bauparzelle - die erforderliche räumliche Nähe zur Streitsache (vgl. Urteil V 03 235 vom 11.2.2004, Erw. 4b).
Der Beschwerdeführer selber erachtet denn auch seine Legitimation vielmehr darin begründet, dass das angefochtene Bauvorhaben für sein Grundstück, das über die Strasse X und die Strasse W bzw. die Strasse Y erschlossen werde, eine Verschlechterung der Erschliessungssituation mit sich bringe. Die Erschliessung des geplanten Einkaufsmarktes erfolge über die Strasse V, welche direkt gegenüber der Strasse W in die Strasse X einmünde. Es sei absehbar, dass es in diesem Kreuzungsbereich im Falle der Realisierung des nachgesuchten Bauprojektes zu erheblichen Behinderungen zufolge Mehrverkehrs kommen werde. Ohne zusätzliche verkehrstechnische Massnahmen seien an dieser Stelle ständige Stausituationen zu erwarten. Mit dieser Beeinträchtigung sinke der Wert seiner Liegenschaft, weshalb er in seinen wirtschaftlichen Interessen tangiert sei.
c) Zunächst ist bezüglich dieser Vorbringen darauf hinzuweisen, dass die Erschliessung des Baugrundstückes Nr. X, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nicht direkt über die Strasse X erfolgen soll. Die Zuund Wegfahrt erfolgt über die Strasse V. Zwar mündet diese einerseits in die Strasse X, auf der anderen Seite aber auch - über ein kurzes Verbindungsstück - direkt in die Strasse U. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers erfolgt die Erschliessung des Baugeländes somit nicht ausschliesslich über die Strasse X. Überdies wirkt die Strasse V als zusätzlicher Stauraum.
Hinsichtlich der Betroffenheit von Strassenanwohnern, welche im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben eine Beeinträchtigung durch vermehrten Strassenverkehr auf ihren Grundstücken (Luftverunreinigungen und Lärm) befürchten, stellt die Praxis auf Art und Intensität der zu erwartenden Immissionen ab. Das Bundesgericht verneinte die Beschwerdelegitimation von Einwohnern eines Dorfes, welche sich gegen einen Quartiergestaltungsplan wehrten. Weder der Mehrverkehr, der durch die künftigen Bewohner des Quartierplangebietes ausgelöst wird, noch die Quartierzugehörigkeit allein vermögen das erforderliche schutzwürdige Interesse zu begründen (BGE 112 Ib 159; vgl. ZBl 82/1982, S. 183). Hingegen werden die Schranken weniger eng gezogen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines Bauvorhabens deutlich wahrnehmbar sind und ohne technisch aufwendige und kostspielige Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen Immissionen, wie sie zum Beispiel der Strassenverkehr mit sich bringt, unterschieden werden können. Dabei ist die räumliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein wichtiges, aber nicht das einzige Kriterium. Vielmehr ist stets eine Würdigung aller rechtlich erheblichen Sachverhaltselemente vorzunehmen (BG-Urteil 1A.227/2003 vom 9.2.2003, Erw. 2; BGE 113 Ib 228, 112 Ib 159). Im Anwendungsbereich von Art. 9 lit. b LSV gilt als wahrnehmbar eine Verstärkung der Verkehrslärmimmissionen von 1 dB(A), was einer Zunahme des Strassenverkehrs um rund 25% entspricht (Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2.Aufl., Zürich 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N 9). Voraussetzung der hinreichenden Betroffenheit durch Mehrverkehr bildet überdies stets, dass der Betroffene mit seinem Grundstück direkt an die belastete Strasse anstösst (Urteil V 04 417 vom 26.8.2005; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2003.00480 vom 8.4.2004, Erw. 2.3; vgl. auch: BEZ 2003 Nr. 7, 2004 Nr. 29).
d) Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt gegenüber der Strasse X um rund 70 m zurückversetzt an der parallel dazu verlaufenden Strasse Y. Gestützt auf die oben dargelegte Praxis zur Legitimationsfrage begründet jedoch ein Mehrverkehr im Bereich einer Strassenachse, an der der Beschwerdeführer nicht selber wohnt, keine hinreichende Betroffenheit. Dass der Verkehr im Bereich der Strasse Y zunehmen werde, wird zu Recht nicht vorgebracht. Der behauptete Mehrverkehr im Bereich der Strasse X hingegen wäre vom hinterliegenden Grundstück des Beschwerdeführers aus kaum wahrzunehmen. Auch der - im vorliegenden Fall nicht behauptete - Umstand der täglichen Benützung der Strasse X würde keine hinreichende Betroffenheit des Beschwerdeführers begründen. Denn ein möglicher zusätzlicher Stau auf der täglichen Autofahrt kann nicht als Einstieg in das Beschwerdeverfahren dienen, andernfalls der unzulässigen Popularbeschwerde Tür und Tor geöffnet wäre. Das Rechtsmittel stünde, gerade wenn wichtigere Strassenachsen betroffen sind, regelmässig einer nicht eingrenzbaren Menge von Bewohnern bzw. Pendlern aus der Agglomeration zur Verfügung. Auch die blosse Strassenbenützung vermag daher noch keine besondere Beziehung zum Streitgegenstand zu schaffen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2003.00304 vom 4.12.2003, Erw. 2.3). Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bezüglich der weiteren materiellen Rügen auf seinem Grundstück mehr betroffen wäre als die Allgemeinheit.
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