E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:V 05 300
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 05 300 vom 20.12.2005 (LU)
Datum:20.12.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Eine fünf Meter hohe zylinderförmige Verkleidung (d = 1 m) eines Mobilfunkantennenmastes gilt als Aufbau oder Baute und nicht als Anlage im Sinne des PBG. Als solche wäre sie nur ohne Verkleidung zu qualifizieren.

Eine Baute, die das für Dachaufbauten zulässige Höhenmass von zwei Metern übersteigt, kann nur bewilligt werden, wenn sie sich als technisch notwendig erweist. Die technische Notwendigkeit ist im Hinblick auf die betroffene Baute zu beurteilen und kann nicht auf beliebige Infrastrukturanlagen ausgedehnt werden.
Schlagwörter: Baute; Antenne; Vorinstanz; Eingliederung; Technisch; Anlage; Aufbau; Recht; Verkleidung; Kamin; Henden; Technische; Haube; Baute; Begründung; Mobilfunkantenne; Besonderen; Beschwerdeführerin; Verwaltungsgericht; Zusammenhang; Verfahren; Strittige; Grundsätzliche; Angeht; Meter; Lichte; Antennenanlage; Prüfen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Die Vorinstanz verweigerte die Baubewilligung für die Installation einer Mobilfunkantenne in der dreigeschossigen Wohnund Geschäftszone. Gegen diesen Entscheid erhob die betroffene Mobilfunkbetreibergesellschaft Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Aus den Erwägungen:

2.- a) Ausschlaggebend für den Bauabschlag waren nicht umweltrechtliche, sondern ausschliesslich baupolizeiliche Gründe sowie die mangelnde Eingliederung im Sinne von § 140 PBG. Die Vorinstanz stützte sich dabei vorab auf § 139 Abs. 2 PBG, der wörtlich wie folgt lautet:

"Die Höhe des Dachfirstes darf höchstens 5 m betragen, gemessen ab Oberkante des Dachgeschossbodens bis zum höchsten Punkt des Daches. Die Höhe des Attikageschosses darf höchstens 3 m betragen. Auf dem Attikageschoss sind ein Dachaufbau von höchstens 2 m und technisch notwendige Aufbauten zulässig."

Zur Begründung hat sie im Einzelnen Folgendes erwogen:

"Der geplante Aufbau der Mobilfunkantenne auf dem Dach des Mehrfamilienhauses steht in keinem Zusammenhang mit dem Wohnobjekt und entspricht somit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Eine technische oder betriebswirtschaftliche Notwendigkeit für einen Antennenaufbau in Abhängigkeit mit dem Wohnobjekt fehlt gänzlich. Auch wird festgestellt, dass die vorgesehenen Gerätekabinen sowie die mit einem 5.00 m hohen Kunststoffrohr kaschierten technischen Anlageteile als Kaminrohr in Erscheinung tretender Aufbau zu einer starken Beeinträchtigung des Ortsbildes führen. Der Aufbau tritt als fabrikähnliches Element in Erscheinung und wird als Fremdkörper wahrgenommen. Er kann nicht in die bestehende, ruhige Dachlandschaft eingeordnet werden."

b) Es steht ausser Frage, dass Mobilfunkantennen in Bauzonen, ja sogar innerhalb von Wohnzonen grundsätzlich als zonenkonform gelten (vgl. nunmehr BG-Urteil 1A.280/2004 vom 27.10.2005, Erw. 3.7.1). Zu prüfen ist indes vorab, wie es sich mit der strittigen Antennenanlage im Lichte des § 139 Abs. 2 PBG verhält.

aa) Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Bestimmung wird zu Recht nicht in Zweifel gezogen: Die Antenne soll auf dem Flachdach eines Hauses mit vier Vollgeschossen zu stehen kommen, das seinerseits in der WG3 von der Bestandesgarantie profitiert. Was die nähere Ausgestaltung angeht, fällt auf, dass der 5 Meter hohe Antennenmast mit einer zylinderförmigen Verkleidung (d = 1 m) versehen werden soll. Neben dieser Haube sollen zwei Container angebracht werden mit einer Grundfläche von 2 x 3,08 m und 2 x 1,97 m, die 1,36 m und 1,3 m hoch sind. Aufgrund dieser besonderen Gestaltung hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannt, dass das strittige Bauvorhaben als Aufbau oder als Baute im Sinne des PBG zu qualifizieren ist. Ein Blick in die Pläne sowie die bei den Akten liegenden Fotomontagen bestätigen die Richtigkeit dieser Sicht. Zur Begrifflichkeit sei zudem auf die in LGVE 1993 II Nr. 2 sowie III Nr. 20 (je mit Hinweisen) publizierte Rechtsprechung und Praxis verwiesen. Danach gilt als Baute eine überdachte Anlage, die Menschen, Tieren oder Sachen gegen äussere Einflüsse zu schützen vermag und mehr oder weniger abgeschlossen ist (vgl. ferner Heer, Bauund Planungsrecht des Kantons St. Gallen, Rz. 357). Wohl würde hier die Verkleidung des Masts nicht dem Schutz vor äusseren Einflüssen dienen, sondern eher dem Schutz der Umgebung vor seiner visuellen Wahrnehmung. Dies bleibt aber unerheblich. Sodann wäre es bei der hier gegebenen Dimensionierung und Zweckbestimmung verfehlt, aus dem grundsätzlichen Anlagecharakter eines Kamins zu folgern (vgl. LGVE 1993 III Nr. 20), man habe es nicht mit einer Baute, sondern mit einer Anlage zu tun. Die vollständig umhüllende Verkleidung mag allenfalls aus der Ferne und zur Not als Kamin wahrnehmbar sein. Von ihrer Funktion kann sie indes nicht als solcher gelten. Abgesehen davon vermag der Vergleich mit einem Kamin - bezogen auf das konkrete bauliche Umfeld und den Zonencharakter - auch aufgrund der Dimensionierung der Haube kaum zu überzeugen.

bb) Dreht sich mithin der hier zu beurteilende Rechtsstreit aufgrund der besonderen Gegebenheiten um eine Baute, folgt daraus, dass sie nach § 139 Abs. 2 PBG nur dann bewilligt werden kann, wenn sie sich als technisch notwendig erweist. Denn die über dem Mast angebrachte Haube übersteigt das für Dachaufbauten zulässige Mass von zwei Metern um mehr als das Doppelte. Und eine Bewilligung für die nebenstehenden Container alleine macht aufgrund des notwendigen Zusammenhanges mit dem Mast von vornherein keinen Sinn. Was die technische Notwendigkeit angeht, hat sie die Vorinstanz völlig zu Recht in Hinblick auf die betroffene Baute beurteilt. Ein solches Verständnis entspricht nicht nur der ursprünglichen Regelungsabsicht, sondern auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Es besteht kein Anlass für eine Ausdehnung auf beliebige Infrastrukturanlagen, die im Dienste der gesamten Bauzonen stehen mögen, aber zum Standortgebäude keinen besonderen Bezug aufweisen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag das Verwaltungsgericht nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu veranlassen. Insbesondere kann auch der aus der Konzession fliessende Versorgungsauftrag nicht zu einer Umdeutung oder Ausweitung baurechtlicher Begriffe führen.

cc) Damit ergibt sich, dass die strittige Antennenanlage bereits gemäss § 139 Abs. 2 PBG nicht bewilligt werden kann. Dass eine Ausnahmebewilligung zu erteilen gewesen wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Folglich erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Eingliederung, desgleichen die Beurteilung im Lichte von § 178 Abs. 2 PBG ("teilweise Änderung oder angemessene Erweiterung von bestandesgarantierten Bauten"); ebenso wenig ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in Zusammenhang mit der Eingliederung die Begründungspflicht verletzt hat.

c) Dieser Verfahrensausgang bedeutet keineswegs, dass der Bau einer Antenne am besagten Standort definitiv ausser Betracht fallen muss. Wenn die Antenne ohne Verkleidung geplant würde, wäre sie nicht mehr als Baute, sondern als Anlage zu qualifizieren. Damit fiele sie nicht mehr unter die in § 139 Abs. 2 PBG enthaltenen Beschränkungen für (Auf-)Bauten. Die Erteilung einer Bewilligung fällt im vorliegenden Verfahren indes ausser Betracht, selbst wenn dies aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf Anhieb einleuchten würde. Zum einen fehlen ein entsprechendes Baugesuch und eine dahin gehende Absichtserklärung der Beschwerdeführerin. Zum andern bedürfte ein solches Gesuch der eingehenden Prüfung hinsichtlich der Eingliederung. Und dafür wäre primär die Baubewilligungsbehörde zuständig und sicher nicht das Gericht, das wiederum erst im Beschwerdefall angegangen werden könnte. Zu Handen der Vorinstanz sei immerhin festgehalten, dass die Verneinung der Eingliederung einer einlässlicheren Begründung unter Bezugnahme auf das konkrete bauliche Umfeld bedürfte.

3.- Nach dem Ausgeführten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Die amtlichen Kosten dieses Verfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG).
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz