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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:V 04 186
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 04 186 vom 04.10.2004 (LU)
Datum:04.10.2004
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 29 Abs. 1 öBG. Beschwerdelegitimation im Rahmen eines Planungswettbewerbs. Auch bei einem Planungswettbewerb setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Teilnehmer (Beschwerdeführer) geltend macht, der Folgeauftrag oder Zuschlag sei dem Gewinner des Wettbewerbs zu Unrecht erteilt worden, und er selbst habe bei Aufhebung des Vergabeentscheides eine realistische Chance, den Zuschlag zu erhalten. Im Vorfeld des Submissionsverfahrens begangene Urheber- oder Arbeitsrechtsverletzungen können dagegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden.
Schlagwörter: Zuschlag; Beschwerde; Wettbewerb; Zuschlags; Interesse; Projekt; Beschwerdeführer; Architekt; Vergabeverfahren; Verfahren; Schutzwürdiges; Wettbewerbs; Projektwettbewerb; Müsse; Aufhebung; Legitimation; Zuschlagsverfügung; Teilnehmer; Teilgenommen; Interessen; Urteil; Chance; Unrecht; Verfahrens; Verletzung; Arbeitsrechts; Urheberrechts; Architekten; Gravierende; Individuelles
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Die Gemeinde Z plant die Erstellung eines Ortszentrums mit öffentlichen Bauten und Freiräumen. Für dieses Vorhaben führte sie einen anonymen Projektwettbewerb im selektiven Verfahren durch, an welchem auch die Architekten A teilnahmen. Der Projektwettbewerb wurde in zwei Stufen durchgeführt. Als Sieger des Wettbewerbs ging das Architekturbüro B hervor, das auch vom Gemeinderat den Zuschlag für die Weiterbearbeitung des Projekts erhielt. Im Rahmen der Eröffnung der Zuschlagserfügung erfuhren die Architekten A, dass auch C, Architekt und ehemaliger Mitarbeiter in ihrem Büro, am Projektwettbewerb teilgenommen hatte. A erhoben gegen die Zuschlagsverfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangten die Feststellung, Architekt C habe widerrechtlich am Wettbewerb teilgenommen und dessen Projekt müsse deshalb rückwirkend aus dem Wettbewerb ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

3.- Zur Beschwerde ist befugt, wer an einem Vergabeverfahren teilnimmt oder zu Unrecht nicht teilnehmen kann und an der Änderung oder Aufhebung des Anfechtungsgegenstandes ein schutzwürdiges Interesse hat (§ 29 Abs. 1 öBG). Die Beschwerdeführer haben zwar unbestrittenermassen an dem Projektwettbewerb teilgenommen, doch sind ihre gestellten Anträge im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, da sie diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse haben.

a) Ein schutzwürdiges Interesse ist im Beschaffungsverfahren nach Lehre und Rechtsprechung in der Regel und gemäss Luzerner Praxis nur dann gegeben, wenn die Beschwerdeführer im Falle einer Aufhebung des Zuschlags Chancen hätten, diesen selber zu erhalten. Denn das Interesse muss ein individuelles und aktuelles sein; die Wahrung öffentlicher oder ideeller Interessen reicht zur Legitimation nicht aus (Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] vom 4.8.1998, in: BR 1999 S. 54 Nr. S4), ebenso wenig die Verfolgung von Drittinteressen. Ein schutzwürdiges Interesse ist daher nur gegeben, wenn die Aufhebung des Zuschlags den Beschwerdeführern einen praktischen Nutzen bringt in Bezug auf das mit dem Zuschlag abgeschlossene Vergabeverfahren. Folglich ist die Legitimation nur zu bejahen, wenn die vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführer den Zuschlagsentscheid zu ihren Gunsten beeinflussen könnten. Soweit sie hingegen auf Mängel im Vergabeverfahren hinweisen, die nicht kausal dafür waren, dass ihr Angebot unberücksichtigt blieb, verfechten sie keine eigenen aktuellen Interessen bezüglich dem Submissionsverfahren und gelten damit als von der Zuschlagsverfügung nicht mehr berührt wie ein Dritter oder die Allgemeinheit (Urteil B. vom 15.5.2003 [V 02 59], Erw. 2b mit Hinweis auf Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 2003 S. 11 ff.). Diese Legitimationspraxis, wie sie auch von anderen kantonalen Gerichten geübt wird, ist vom Bundesgericht bestätigt worden. Danach hat Anspruch auf eine Überprüfung des Zuschlagsentscheides nur derjenige Bewerber, der eine gewisse Chance auf Erhalt des Zuschlags glaubhaft machen kann. Von dieser restriktiven Legitimationspraxis ausgenommen sind lediglich gravierende Formfehler, die eine Wiederholung des Verfahrens rechtfertigen könnten, wie etwa die Verletzung von Ausstandspflichten (Urteile des Bundesgerichts vom 8.8.2003 [2P.261/2002] Erw. 4.4 und vom 6.2.2004 [2P.176/2003] Erw. 3.3).

b) Das Rechtsschutzinteresse ist demnach auf das Vergabeverfahren beschränkt, welches in der Zuschlagsverfügung seinen Abschluss findet. So stellt die Vergabeinstanz mit dem Zuschlag fest, dass das ausgewählte Projekt den Vergabebzw. Wettbewerbskriterien am besten entspricht und sie deshalb mit dem entsprechenden Verfasser ein Auftrag für dessen Weiterbearbeitung hin zur konkreten Ausführung schliessen will (vgl. § 19 öBG). Auch bei einem Planungswettbewerb setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Teilnehmer geltend macht, der Folgeauftrag oder der Zuschlag sei dem Gewinner zu Unrecht erteilt worden, und er selbst habe bei einer Aufhebung des Vergabeentscheides eine realistische Chance darauf, den Folgeauftrag bzw. den Zuschlag zu erhalten, weil keine anderen Beiträge eingereicht worden seien, die offensichtlich besser als der eigene Beitrag einzustufen sind (Messerli, Der Planungsund Gesamtleistungswettbewerb im öffentlichen Beschaffungsrecht, Bern 2004, S. 48). Allfällig im Vorfeld eines Submissionsverfahrens begangene Urheberrechtsoder Arbeitsrechtsverletzungen durch einen Wettbewerbsteilnehmer können dagegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden.

Die Beschwerdeführer machen in keiner Weise geltend, dass der Zuschlag an das Architektenbüro B zu Unrecht erfolgt oder das Vergabeverfahren an sich fehlerhaft gewesen sei. Sie beantragen einzig den nachträglichen Ausschluss des Wettbewerbteilnehmers C, da dieser unter Urheberrechtsund Arbeitsrechtsverletzungen am Wettbewerb teilgenommen habe. Damit verfechten sie jedoch kein aktuelles und individuelles Interesse im Rahmen des Vergabeverfahrens, da sie nicht darlegen und aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die geltend gemachten Verletzungen des Urheberrechts bzw. des Arbeitsrechts kausal gewesen wären für ihre Nichtberücksichtigung bei der Vergabe. Aus ihren Anbringen ist vielmehr zu schliessen, dass sie die Zuschlagsverfügung, die hier allein als Anfechtungsobjekt in Frage kommt, akzeptieren, und zwar sowohl in Bezug auf das siegreiche Architekturbüro als auch hinsichtlich der Bewertung des eigenen Projektes. Schliesslich verlangen sie auch nicht, dass das Wettbewerbsverfahren zufolge eines gravierenden Verfahrensfehlers insgesamt wiederholt werden müsse. Die Beschwerdeführer sind damit in vergaberechtlicher Sicht durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert.

c) Der Standpunkt der Beschwerdeführer, der Mitbewerber C müsse rückwirkend (mit Abschluss der ersten Stufe) ausgeschlossen werden, ändert am Fehlen der Beschwerdebefugnis nichts. Richtig ist zwar, dass die Anonymität nach Durchführung des gesamten Wettbewerbs aufgehoben und die Beschwerdeführer demnach erst ab diesem Zeitpunkt von der Teilnahme am Wettbewerb ihres ehemaligen Mitarbeiters Kenntnis nehmen konnten. Indes kann daraus kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung abgeleitet werden, wonach ein bestimmter Teilnehmer von Anfang an hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Die Anonymität der Teilnehmer blieb während des ganzen Verfahrens gewahrt, weshalb sich die Frage nach dem Ausschluss eines bestimmten Teilnehmers auch nicht stellt. Davon abgesehen kann es nicht Sache des Preisgerichts oder der Vergabebehörde sein, behauptete Verletzungen von privaten Rechten oder urheberrechtlichen Interessen zu prüfen und darüber zu entscheiden.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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