Aus den Erwägungen:
2.- c) Die Kosten für den Strassenunterhalt (betrieblicher und baulicher Unterhalt sowie Erneuerung) tragen bei Privatstrassen die Grundeigentümer (§ 82 Abs. 2 StrG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 lit. d StrG). Der Gemeinderat kann die interessierten Grundeigentümer zur Gründung einer Strassengenossenschaft oder zum Beitritt zu einer bestehenden Strassengenossenschaft verpflichten (§ 60 Abs. 1 StrG). Dies kann sich insbesondere für den Unterhalt als zweckmässig erweisen (Erläuterungen des Baudepartements des Kantons Luzern zum StrG, Dezember 1997, S. 56). Zwangsgründung und Zwangsmitgliedschaft setzen indes als Grundrechtsbeschränkungen nicht nur eine formell-gesetzliche Grundlage voraus, sondern auch ein hinreichendes öffentliches Interesse. Es kann insbesondere darin bestehen, den Unterhalt einer Privatstrasse zu gewährleisten. Zu beachten ist ferner der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. LGVE 1999 III Nr. 11 S. 435; vgl. Tschannen/Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 44). Gemäss § 9 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 19. Januar 1996 (StrV; SRL Nr. 756) haben sich die interessierten Grundeigentümer zu einer Genossenschaft zusammenzuschliessen, soweit es für den Bau und Unterhalt einer Güterstrasse oder einer Privatstrasse erforderlich ist. Es handelt sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft nach den §§ 17 ff. EGZGB.
d) Es ist unbestritten dass § 60 Abs. 1 StrG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für einen Beitrittszwang darstellt. Gegenstand des Streites bildet vielmehr die Frage, ob das erforderliche öffentliche Interesse an einer derartigen Massnahme im vorliegenden Fall gegeben ist und eine hoheitliche Beitrittsverfügung auch im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips zu rechtfertigen wäre.
Im angefochtenen Entscheid wird das Interesse an einem Zwangsbeitritt zur Strassengenossenschaft Z im Wesentlichen damit begründet, den Beschwerdeführer zu Beitragszahlungen an einen Erneuerungsfonds verpflichten zu können. Es ist deshalb zunächst zu klären, ob die Bildung derartiger Rückstellungen ein hinreichendes öffentliches Interesse darstellt, um einen Zwangsbeitritt zu einer Strassengenossenschaft zu rechtfertigen. Dass mit dem angefochtenen Entscheid keine entsprechende Verpflichtung erging, sei hier nur am Rande vermerkt. Anhaltspunkte für die inhaltliche Bestimmung des Begriffes des öffentlichen Interesses sind primär dem geltenden Recht zu entnehmen (Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., S. 102; ZBl 1972 S. 341; vgl. auch Wyss, öffentliche Interessen - Interessen der Öffentlichkeit, Bern 2001, S. 18 Rz. 40). Nach Massgabe der Strassengesetzgebung erstrecken sich die mit einem Zwangsbeitritt einhergehenden Verpflichtungen nur auf den mit der Massnahme eigentlich verfolgten Zweck, nämlich den Bau und Unterhalt einer Strasse zu gewährleisten. Inhaltlich kann deshalb eine Beitrittsverpflichtung vorliegender Art kaum weitergehen, als dies auch die Rechtsgrundlagen für die allgemeine Beitragspflicht an öffentliche Werke der Gemeinden vorsehen. Die Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke vom 16. Oktober 1969 (Perimeterverordnung; SRL Nr. 732) sieht indes eine Beitragspflicht nur bezüglich aktueller Bau-, Betriebsund Unterhaltskosten vor (§ 3 Abs. 1). Zwar eröffnet die Perimeterverordnung sehr wohl auch Möglichkeiten, die Finanzierung aktueller Erneuerungsvorhaben zu sichern (vgl. § 30 Abs. 2, § 17 in Verbindung mit § 104 StrG), die Bildung von Rücklagen ist aber nicht vorgesehen. Es steht damit fest, dass die Einrichtung eines Reserve-Fonds nach Massgabe der geltenden rechtlichen Grundlagen kein hinreichendes öffentliches Interesse zu begründen vermag, auf das sich eine Zwangsmassnahme gemäss § 60 StrG stützen liesse. Jedenfalls vermögen Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit eines betroffenen Grundeigentümers im Falle zukünftiger (umfassender) Erneuerungsarbeiten einen solchen Grundrechtseingriff nicht zu rechtfertigen. Ob vorsorgliche Beitragszahlungen an zukünftige Bauund Unterhaltsarbeiten von den Mitgliedern einer Strassengenossenschaft zwangsweise eingefordert werden könnten, braucht im Rahmen dieses Verfahrens nicht entschieden zu werden. Hierzu müsste eine entsprechende Verfügung der Genossenschaft vorliegen, welche ihrerseits auf dem ordentlichen Rechtsweg anfechtbar wäre (vgl. dazu § 22 EGZGB und die Verhandlungen des Grossen Rates 2000 S. 1207 ff.; vgl. auch § 9 Abs. 3 StrV).
e) Zu prüfen bleibt, ob das erforderliche öffentliche Interesse an einer zwangsweisen Beitrittsverpflichtung nicht gestützt auf anderweitige Gründe zu bejahen ist. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin machen in ihren Vernehmlassungen geltend, im Falle einer Handänderung der Liegenschaft des Beschwerdeführers könnte der Unterhalt und die Erneuerung der Quartierstrasse gefährdet sein, da ein allfälliger Rechtsnachfolger nicht an die bestehende freiwillige Beitragsvereinbarung gebunden wäre, diese mithin neu verhandelt werden müsste. Diese Argumentation erscheint nicht unbegründet. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde der vorliegende Perimeter offensichtlich nicht im Rahmen eines formellen Verfahrens im Sinne von § 61 Abs. 1 StrG in Verbindung mit § 20 ff. Perimeterverordnung erlassen (vgl. vorinstanzl. Bel. 25). Allfällige Rechtsnachfolger des Beschwerdeführers wären demzufolge in der Tat nicht an den bestehenden Verteilschlüssel gebunden. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer, als mit Abstand grösster Grundeigentümer im Einzugsgebiet Z, sein Eigentum aufteilen und weiterveräussern könnte, weshalb in der Folge gar mit einer Mehrzahl an Grundeigentümern verhandelt werden müsste. Die Instandhaltung der Quartierstrasse würde dadurch im Ergebnis erheblich erschwert. Dass unter diesen Umständen ein öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer zu einem Beitritt zur Strassengenossenschaft Z zu verpflichten um dadurch Unterhalt und Erneuerung der Strasse resp. die Verbindlichkeit der diesbezüglich getroffenen Regelungen sicherzustellen, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Analog zur öffentlichen Verwaltung ist auch bei einer derart grossen öffentlich-rechtlichen Genossenschaft das Interesse an einem effizienten und wirkungsvollen Einsatz der verfügbaren Mittel als öffentliches Interesse anzuerkennen (Wyss, a.a.O., S. 334 f.) Gleiches gilt hinsichtlich der offenbar bereits vorhandenen Neubaupläne des Beschwerdeführers. Es besteht, gerade im Hinblick auf zukünftige Erneuerungsarbeiten, ein erhebliches öffentliches Interesse daran, allfällige Kaufinteressenten mittels einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch über die grundsätzliche Beitragspflicht in Kenntnis zu setzen. Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit erscheint ein Zwangsbeitritt ausserdem angezeigt, nachdem sich alle übrigen Anlieger der Strasse Z zum erwähnten Zwecke längst in einer Strassengenossenschaft zusammengeschlossen haben.
Auch im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips lässt sich der angefochtene Grundrechtseingriff halten. Angesichts der grossen Anzahl der durch die Strasse Z erschlossenen Grundstücke resp. der damit beteiligten Grundeigentümer würden Unterhalt und Erneuerung der Strasse, ohne die Einbindung aller Betroffenen in eine genossenschaftliche Organisation, wesentlich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht; ein zeitund sachgerechtes Handeln wäre nicht gewährleistet. Sowohl die Strassengenossenschaft als auch die Vorinstanz haben denn auch, gerade vor diesem Hintergrund, wiederholt versucht, den Beschwerdeführer zu einem freiwilligen Beitritt zu bewegen. Dass bei den gegebenen Voraussetzungen auch eine mildere Massnahme geeignet wäre, die Instandhaltung der Strasse zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich. In Anbetracht der Erschliessungsfunktion der Strasse Z für insgesamt 158 Wohneinheiten (gemäss Perimeter vom 21.4.1998 [vorinstanzl. Bel. 3]) vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten Ausübung seiner Eigentumsrechte das öffentliche Interesse am genossenschaftlichen Zusammenschluss aller betroffenen Grundeigentümer nicht zu überwiegen.
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