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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 03 100)

Zusammenfassung des Urteils V 03 100: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer wurde von der Hochschule für Wirtschaft ausgeschlossen, nachdem er bei einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt und sich geweigert hatte, diese offenzulegen. Die Hochschule beruft sich auf disziplinarische Massnahmen gemäss dem Gesetz über die Hochschulen des Kantons Luzern. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass der Ausschluss unverhältnismässig sei und keine Rücksicht auf seine Reue und Entschuldigung genommen wurde. Die Vorinstanz verteidigt den Ausschluss mit dem Zweck, die Integrität und den ordnungsgemässen Ablauf des Nachdiplomstudiums zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität zu gewährleisten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird diskutiert, wobei die öffentlichen Interessen an der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität betont werden. Letztendlich wird der Studienausschluss des Beschwerdeführers als angemessene Massnahme angesehen, um die Ordnung und die moralische Integrität im Rahmen des Studiums zu wahren.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 03 100

Kanton:LU
Fallnummer:V 03 100
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 03 100 vom 06.12.2004 (LU)
Datum:06.12.2004
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 8 Abs. 2 FHZG; § 6 Abs. 1 lit. f FHZV. Wer eine Spezial-Ausbildung im Hinblick auf die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität absolviert, muss moralisch integer sein. Wer im Rahmen einer Haupt-Prüfung unredlich vorgeht und dies auch auf Rückfragen hin beharrlich zu verschleiern trachtet, darf von der weiteren Ausbildung, die dem erwähnten, besonderen beruflichen Betätigungsfeld dient, ausgeschlossen werden.
Schlagwörter: Wirtschaft; Prüfung; Massnahme; Wirtschafts; Prüfung; Verhältnis; Hinweis; Hochschule; Verhalten; Recht; Hinweise; Wirtschaftskriminalität; Studienausschluss; Notizen; Diplomstudium; Praktiker; Blick; Verhältnismässigkeit; Hauptprüfung; Studienleiter; Ausschluss; Luzern; Studierenden; Bekämpfung; Zweck; Beschwerdeführers; önne
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:123 I 121; 129 I 24;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 03 100

Aus den Erwägungen:

3.- Der vom Bildungsund Kulturdepartement festgehaltene Sachverhalt über den Vorfall vom 18. Oktober 2002 blieb unbestritten. Danach ist von folgendem Ablauf auszugehen: Wegen des grossen Arbeitsaufwandes zur Vorbereitung einer zweiten Hauptprüfung, bei der es in den Bereichen Wirtschaft, Recht und Kriminalistik um eine interdisziplinäre Falllösung geht, legte der Studienleiter dem Beschwerdeführer für die Nachprüfung am 27. September 2002 mit ausdrücklichem Hinweis darauf die gleiche Aufgabe vor wie der Klasse BWK 2. Der Beschwerdeführer wurde zugleich im Hinblick auf eine faire Bewertung mit Formular gefragt, ob er schon konkrete Hinweise auf den Inhalt dieser Prüfung erhalten habe, und es wurde ihm in Aussicht gestellt, dass er über den Umfang und die tatsächliche Bedeutung solcher Hinweise im Anschluss an die Prüfung näheren Aufschluss zu geben habe. Der Beschwerdeführer verneinte schriftlich, derartige Hinweise vor seiner Nachprüfung erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer benützte in der Folge nach Feststellungen der Prüfungsaufsicht die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel kaum und stützte sich offensichtlich auf mitgebrachte Notizen ab, die er wie eine Art Checkliste benützte. Deren Durchsicht durch die kontrollierenden beiden Fachräte zeigte auf, dass er nicht nur über konkrete, sondern sogar über detaillierte Angaben der vorangegangenen Hauptprüfung verfügte, aus denen die Namen der Akteure des Sachverhalts, des Erstellers dieser Prüfung und andere Details hervorgingen. Der Beschwerdeführer hatte die Notizen vor seiner Nachprüfung erstellt, verweigerte aber deren Herausgabe zur näheren Sichtung. Wenig später brach er die Prüfung aus persönlichen Gründen ab, weigerte sich aber erneut, die nunmehr in seinem Koffer eingeschlossenen Notizen und übrigen Prüfungsunterlagen herauszugeben. Bei dieser Haltung blieb er auch, als er sich eine Stunde später beim Studienleiter nach den Folgen des Vorfalls erkundigte. (...)

4.- Bei schweren wiederholten Verstössen gegen die Disziplinarordnung kann der Ausschluss von der Hochschule verfügt werden (§ 8 Abs. 2 FHZG). Die derart erfolgte Verankerung der letzten und strengsten Massnahme im Gesetz ist erforderlich, da diese den Lehrgang abbricht und deshalb eine Schranke der persönlichen Freiheit darstellt (Botschaft zum Entwurf eines Dekrets über den Beitritt des Kantons Luzern zum Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordat und zum Gesetz über die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz vom 17.8.1999 [B 15], in: Verhandlungen des Grossen Rates 3/1999 S. 1331; ferner: Müller, Das besondere Rechtsverhältnis, Bern 2003, S. 41 mit Hinweisen; Dinkelmann, Die Rechtsstellung des Schülers im Schülerdisziplinarrecht, Diss. Zürich 1985, S. 141 und 142 FN 1).

Das Gesetz überträgt sodann allgemein dem Regierungsrat die Regelung der disziplinären Gewalt für die Studierenden der Hochschulen. Gestützt darauf legt dieser in § 6 Abs. 1 FHZV für die Studenten folgende Disziplinarmassnahmen fest: mündliche Verwarnung (lit. a), Wegweisung von der Unterrichtsstunde (lit. b), schriftlicher Verweis (lit. c), Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage Wochen (lit. d), Androhung des Ausschlusses aus der Schule (lit. e) und Ausschluss aus der Schule (lit. f). Aus dieser Aufzählung ist die klare Stufenfolge mit der wie gesagt strengsten Massnahme des Schulausschlusses erkennbar. Das Disziplinarrecht als Ordnungsrecht der einzelnen Hochschulen sichert dabei die Funktionstüchtigkeit dieser Institutionen (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates S. 1330). Die Anordnung eines Schulausschlusses setzt daher eine entsprechende Gefährdung dieser Funktionstüchtigkeit durch das Verhalten eines Studenten voraus. Das Studienreglement für die ersten Klassen NDS BWK vom 8. Oktober 2001 hält unter der Sachüberschrift "Unredlichkeiten" in Art. 10 Abs. 3 Folgendes fest: Namentlich bei wiederholten Verstössen gegen den fairen Ablauf von Prüfungen und anderen schweren Fällen kann der Studienleiter verfügen, dass der Kandidat von einer weiteren Teilnahme am NDS BWK ausgeschlossen bleibt.

5.- Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, sein Verhalten selber sei nicht von besonders gravierender Natur und rechtfertige in keinem Fall eine derart drakonische Massnahme wie einen Ausschluss vom Nachdiplomstudium zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (NDS BWK) 2. Die Vorinstanz bestreitet dies in ihrer Vernehmlassung.

Die Nachdiplomstudien an der Hochschule für Wirtschaft (HSW) Luzern ermöglichen es den Studierenden, ihre Fach-, Methodenund Sozialkompetenz in einem Spezialgebiet zu vertiefen sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen, um anspruchsvolle Führungsund Fachaufgaben wahrnehmen und Probleme lösen zu können (Art. 33 der Aufnahmeund Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern vom 24.8.2001, SRL Nr. 522). Bei dem hier in Frage stehenden Nachdiplomstudium BWK handelt es sich in diesem Sinne um ein nationales Gemeinschaftsprojekt im Dienste eines "sauberen" Wirtschaftsund Finanzplatzes Schweiz. Die Absolventen des Studiums sollen befähigt werden, in den von komplexen und grenzüberschreitenden Strukturen, Rechtsgeschäften und Transaktionen indizierten Grauzonen von legalem und illegalem Wirtschaftstreiben rechtzeitig die dort vorhandenen Risiken zu erkennen und die für die Verhinderung, Aufdeckung und Minderung von Schäden sowie zur Erlangung der Urheber geeigneten präventiven und repressiven Massnahmen in die Wege zu leiten. Das NDS BWK richtet sich als berufsbegleitende Weiterbildung an freiberuflich unselbständig tätige Praktikerinnen und Praktiker, welche sich im Rahmen ihrer betrieblichen behördlichen Tätigkeit bereits mit wirtschaftsschädigenden Phänomenen konfrontiert sehen sich im Hinblick auf ihren weiteren beruflichen Werdegang beispielsweise in Richtung Compliance, Security auf die Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten spezialisieren möchten. Ein derart hohes Lehrziel für ein Nachdiplomstudium verlangt von dessen Absolventen in besonderem Masse Fähigkeiten im zeitgerechten Erkennen von entsprechenden Problemfällen und Entschlusskraft zur rechtzeitigen Schadenabwendung und zwar beides in einem ausserordentlich schwierigen Umfeld.

Der Beschwerdeführer hat vor der eigens für ihn angesetzten nachträglichen zweiten Hauptprüfung konkrete Hinweise von früheren Absolventen der gleichen Prüfungsaufgaben über deren Inhalt schriftlich verneint, obwohl ihm diese Frage ausdrücklich nur mit Blick auf eine zukünftige faire Bewertung seiner Arbeit gestellt war. Er musste sich in diesem Zeitpunkt auch der offensichtlichen Unwahrheit seiner Auskunft bewusst sein, hatte er zu dieser Prüfung doch entsprechende Notizen mitgebracht, die er wie eine Art Checkliste benützte. Darin waren offenbar detaillierte Angaben zur vorangegangen Hauptprüfung enthalten. Der Beschwerdeführer verwehrte den Einblick in diese Notizen zur näheren Prüfung von deren Bedeutung und rückte diese auch bis heute zu solchem Zweck nicht heraus. Gemessen am eingangs angeführten wirklichen Studienziel, nämlich zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität befähigte Personen aus der Praxis auszubilden, liegt ein gravierender Verstoss gegen tragende Grundwerte solcher Tätigkeiten vor. Zu einer Änderung seiner Haltung des Verschleierns und zu einem vorbehaltlosen Aufdecken seiner verdeckten Hilfsmittel - womit die vom Beschwerdeführer zu seiner Entlastung angeführte Reue erst in die Tat umgesetzt worden wäre -, konnte sich dieser bis heute nicht entschliessen. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls unter dem Blickwinkel der beschränkten Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu beanstanden, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne eines schweren Falles einen Studienausschluss rechtfertigt.

6.- Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ungenügend Rechnung getragen. Sie habe keine mildernden Umstände, welche zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen, wie dessen Reue und Entschuldigung, berücksichtigt und insbesondere die beruflichen und finanziellen Konsequenzen des Studienausschlusses in keiner Weise beachtet.

Die Vorinstanz bestreitet diese Darstellung und führt aus, wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt würde, könnte in Nachdiplomstudien mit Blick auf die finanzielle Situation der Studierenden überhaupt kein Studienausschluss mehr erfolgen. Die Hochschule für Wirtschaft (HWI) als Erstinstanz bringt insbesondere vor, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 1. November 2002 die Kontrolltätigkeit der Tutoren als "Kindergarten" bezeichnet und den Studienleiter eines sehr hinterhältigen Verhaltens bezichtigt. Aus derartigen Äusserungen liesse sich beim besten Willen keine innere Bereitschaft zu einer Wiedereingliederung in einen geordneten Schulbetrieb erkennen, trotz der am 31. Dezember 2002 angebrachten Entschuldigung für seine schweren Vorwürfe gegenüber der Schulleitung. Die im dritten Semester NDS BWK angebotene Gelegenheit zur Vertiefung des Sinns für Teamgeist und Fairplay mache freilich nur Sinn, wenn diese auf der grundsätzlichen Bereitschaft aller Studierenden aufbauen könne, eben diesen Werten im Rahmen der forensischen Wahrheitssuche auch tatsächlich nachzuleben, zu welcher das NDS BWK befähigen solle.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst nach Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. BGE 123 I 121 Erw. 4e). Vorab muss die Massnahme geeignet sein, den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen (Geeignetheit). Weiter muss sie im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein, das heisst, sie hat zu unterbleiben, wenn eine ebenso geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Erforderlichkeit). Schliesslich muss zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis bestehen, was eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen bedingt (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; ZBl 1998 S. 441).

Disziplinarische Verhaltenspflichten im Bildungswesen haben den Zweck, jene Ordnung zu ermöglichen und aufrechtzuerhalten, welche zur Verwirklichung der Bildungszwecke notwendig ist. Notwendig sind sie, wenn die angesteuerte Ordnung ohne die betreffenden Pflichten und Anordnungen nicht verwirklicht werden könnte. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip kann der disziplinarische Tatbestand nur solches Verhalten erfassen, welches schulordnungswidrig und strafbzw. erziehungsbedürftig ist. Verletzungen allgemeiner Rechtsgebote ausserhalb der Schulorganisation, unverschuldetes Fehlverhalten und schlechte Leistungen scheiden demnach aus. Des Weiteren verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip ein vernünftiges Verhältnis zwischen Sanktion und sanktioniertem Verhalten. Disziplinarrechtlich erheblich können daher erst solche Ordnungsverstösse sein, welche eine Gefahr für das schulische Zusammenleben bilden. Der Erziehungszweck ist ein unsicheres Kriterium zur Beurteilung der Zulässigkeit dis-ziplinarischer Massnahmen. Zumindest mager ist die erzieherische Einwirkung bei Massnahmen wie Wegweisung und Suspension. Zur Abwehr momentaner dauernder schwerer Ordnungsverstösse sind die genannten Sanktionen jedoch unverzichtbar (vgl. dazu auch BGE 129 I 24 f. Erw. 9.2). Bei ihnen geht der Ordnungszweck dem Erziehungszweck vor (LGVE 2002 II Nr. 4 Erw. 6b mit Hinweisen).

Das öffentliche Interesse an einer gesteigerten Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ist offenkundig, insbesondere auch zur Sicherung der Geschäftstätigkeit in der Schweiz als einem der weltweit führenden Finanzplätze. In diesen Rahmen ist das von Bund, Kantonen und der Wirtschaft gemeinsam unterstützte, hier in Frage stehende NDS BWK zu stellen, dessen Ziel die Ausbildung von Spezialisten ist, die sowohl bei den Behörden als auch bei den Unternehmen eingesetzt werden können, um Wirtschaftskriminalität zu erkennen und zu bekämpfen. Dabei ist der Austausch zwischen Praktikern aus der Wirtschaft und Praktikern aus der Verbrechensbekämpfung ein zentraler Aspekt. Staat und Wirtschaft sind hier in einer direkten Partnerschaft eingebunden. Diese Nähe zur Wirtschaft und damit möglicherweise zur Wirtschaftskriminalität setzt ein Zusammenwirken der genannten gesellschaftsrelevanten Kräfte voraus (vgl. das Referat von Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold im Rahmen des Vortragszyklus "Moral und Moralismus in Politik und Wirtschaft" am 24.1.2002 in Zürich [Abfrage vom 6.12.2004]: http://www.ejpd.admin.ch/doks/red/content/red_view-d.php?redID=95&redTopic=Kriminalitaet).

Eine erfolgreiche Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität setzt in diesem Zusammenhang auch einen hohen Grad an moralischer Integrität der in der Praxis damit befassten, spezialisierten Mitarbeiter voraus, für die das NDS BWK betrieben wird. Diese moralische Integrität darf und muss von den Teilnehmern an diesem Nachdiplomstudium mit Blick auf die spätere Tätigkeit dieser Spezialisten und das in sie gesetzte Vertrauen der Öffentlichkeit vorausgesetzt werden. Damit stellt der Studienausschluss eines Studenten, der diese Voraussetzungen in einer klar erkennbar entscheidenden Situation nicht erfüllt und die erforderlichen korrigierenden Schritte auch innert nützlicher Frist nach einem Fehlverhalten nicht zu unternehmen in der Lage ist, eine geeignete und mit Blick auf den damit verfolgten Ordnungszweck auch erforderliche Massnahme dar. Da es sich beim NDS BWK nicht etwa um eine der weit verbreiteten Institutionen der obligatorischen Volksschulbildung mit entsprechend hohen Schülerzahlen handelt, sondern um ein besonderes Nachdiplomstudium für eine relativ kleine Zahl von spezialisierten Praktikern, steht ein Studienausschluss wie im Falle des Beschwerdeführers in einem vernünftigen Verhältnis zu dessen Fehlverhalten. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen negativen Folgen für seine finanzielle Situation und Karriere haben bei der gesamtheitlichen Beurteilung in den Hintergrund zu treten. Sein Studienausschluss erscheint somit als verhältnismässig und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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