S a c h v e r h a l t
A.- Mit Gesuch vom 16. August 2001 beantragte die B AG beim Gemeinderat Z die Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung der Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach der in der Zone für öffentliche Zwecke gelegenen Kaserne Z. Im Einzelnen bezog sich das Gesuch auf insgesamt sechs Mobilfunkantennen, genauer auf drei GSM900-Antennen und drei UMTS-Antennen. Die bisher am gleichen Antennenmasten angebrachten beiden GSM900-Antennen sollen dadurch ersetzt werden. Gegen dieses Vorhaben erhoben zahlreiche Einzelpersonen Einsprache.
Mit Entscheid vom 9. Januar 2002 erteilte der Gemeinderat Z die Baubewilligung, dies unter anderem gestützt auf einen Bericht des Amtes für Umweltschutz vom 4. September 2001. Auf die Einsprachen trat er mangels Legitimation nicht ein.
B.- Gegen diesen Entscheid erhoben die im Rubrum genannten Einzelpersonen, vertreten durch A, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Baubewilligung. Weiter sei die Sache unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der B AG und der Gemeinde Z an den Gemeinderat zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ein Augenschein, eine mündliche Anhörung und die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragt.
In ihrer Vernehmlassung schloss die B AG auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Z verzichtete auf eine Stellungnahme.
Im Verlaufe des Sommers 2002 verabschiedete das BUWAL seine Vollzugsempfehlungen betreffend "Mobilfunkund WLL-Basisstationen", mit eigenen Ausführungen zur Ermittlung der legitimationsbegründenden Betroffenheit. Der instruierende Richter gab den Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E r w ä g u n g e n
1.- Der angefochtene Entscheid unterliegt unmittelbar der Anfechtbarkeit durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 148 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG] in Verbindung mit § 206 des Planungsund Baugesetzes [PBG]).
Das vorliegende Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz und von der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht (§§ 37 und 53 VRG). Ergänzend sind die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG; vgl. LGVE 1982 II Nr. 36 Erw. 3), namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG; vgl. BGE 118 Ib 136, 113 Ib 288 mit zahlreichen Hinweisen), sowie das Rügeprinzip zu beachten (vgl. zum Ganzen: LGVE 1992 II Nr. 47 Erw. 3).
Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist in den Akten hinreichend erstellt. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht, und es kann insbesondere auf die Durchführung eines Augenscheines verzichtet werden.
2.- Von den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Beschwerdeführer genannten C, D, E, F und G liegt trotz entsprechender Aufforderung keine Vollmacht zu Gunsten des als Vertreter zeichnenden A vor. Diese Personen sind somit von der hier zu behandelnden Eingabe ausgeklammert und mangels eigener Beschwerde nicht am Verfahren vor Verwaltungsgericht beteiligt (§§ 24 Abs. 1 und 132 Abs. 2 VRG; vgl. auch amtl. Bel. 12).
3.- a) Im angefochtenen Entscheid ist der Gemeinderat nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführer eingetreten, weil er deren besondere Betroffenheit und damit ihre Einsprachebefugnis verneint hat. Streitgegenstand für das vorliegende Verfahren bildet damit grundsätzlich und vorab die Frage der Legitimation. In diesem Punkt sowie in Bezug auf die daran anknüpfende Kostenauflage sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert, sodass insoweit ohne weiteres auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. Was die übrigen Beschwerdebegehren angeht, zielen diese über den hievor umschriebenen Streitgegenstand hinaus. Diesbezüglich kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 119 Ib 36 Erw. 1b; LGVE 2000 II Nr. 50 Erw. 2a mit Hinweisen; VG-Urteil B. und Weitere vom 13.11.2001 [V 01 173]).
Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für die Beschwerdeführer H, I und J. Denn sie haben sich am vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren nicht als Partei beteiligt, weshalb sie den ergangenen Entscheid nicht beim Verwaltungsgericht anfechten können (§ 207 Abs. 2 lit. a PBG). Dass sie aus irgendwelchen Gründen unverschuldet nicht zur Einsprache in der Lage gewesen wären, ist nicht dargetan. Daran ändert die in der Eingabe vom 10. September 2002 enthaltene Kritik am Einspracheverfahren nichts, zumal die hier interessierende Projektauflage keineswegs während der Schulferien erfolgte. Anderseits wird auch nicht geltend gemacht, dass die betreffenden Beschwerdeführer wegen eines ungenügenden Baugespanns keine Einsprache geführt hätten (vgl. Erw. 6e). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich insgesamt nicht einzutreten, soweit sie von den eben genannten Personen stammt.
b) Im Zusammenhang mit den Beschwerdeführern ist die Bezeichnung "Interessengemeinschaft K" verwendet worden. Dies vermag nicht darüber hinweg zu täuschen, dass sich sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren nicht eine rechtsfähige Körperschaft, sondern ausschliesslich Einzelpersonen als Partei beteiligt haben. Von einem einspracheberechtigten Verband kann hier jedenfalls nicht die Rede sein, weshalb die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht keine Weiterungen veranlasst hat. Soweit sich der Beschwerdeführer 1 im vorinstanzlichen Verfahren als Vertreter der zahlreichen Einsprecher ausgegeben hat, ist den verfügbaren Akten eine Vollmacht nicht zu entnehmen. Namentlich weisen die Bogen, welche die Unterschriften der Einsprecher und eine knappe - eher im Stile einer Petition abgefasste - Begründung ihres Anliegens enthalten nichts dergleichen aus.
Nach dem Gesagten müssen die legitimationsbegründenden Voraussetzungen bei jedem einzelnen der im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: VG-Urteil L. und Weitere vom 16.4.2002 [V 01 75/76] Erw. 2c, abrufbar über www.lu.ch/index/urteile_verwaltungsgericht.htm).
4.- a) Die Einsprachebefugnis wird nur denjenigen Personen zuerkannt, die an der Abweisung oder Änderung eines Baugesuchs ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG).
Nicht jedermann soll demnach zur Einsprache legitimiert sein, sondern nur derjenige, der in beachtenswerter, naher Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse besitzt, wer an der Abweisung eines Gesuchs mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit interessiert ist oder wer in höherem Masse als jedermann, besonders und unmittelbar berührt wird. Die besondere Beziehungsnähe muss bei Bauprojekten vorab in räumlicher Hinsicht gegeben sein, namentlich dann, wenn es um Immissionen geht. Dabei lassen sich jedoch regelmässig keine allgemeingültigen, begrifflich klaren Grenzen ziehen; insbesondere kann hinsichtlich Entfernung zum Streitobjekt kein ein für alle Mal festgelegtes Metermass ausschlaggebend sein. Ebenso wenig lässt sich die Legitimation einfach auf die in Sichtverbindung stehenden Nachbarn reduzieren (zum Ganzen: LGVE 1999 II Nr. 24 und 2000 II Nr. 19 mit vielen Hinweisen), wie gerade das Beispiel der Mobilfunkantennen verdeutlicht, wo die besondere Betroffenheit keineswegs von der Einsehbarkeit abhängt.
b) Bei Mobilfunkantennenanlagen stellt das Bundesgericht - anders als etwa das Zürcher Verwaltungsgericht - nicht auf die konkret auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu erwartenden Immissionen ab, sondern es nimmt eine abstrakte Beurteilung vor. Ausgehend von der Leistung der betreffenden Anlage und den dazugehörenden Anlagegrenzwerten verwendet es eine von der Berner Bau-, Verkehrsund Energiedirektion vorgeschlagene Berechnungsformel (zur Formel und ihrer Herleitung: BVR 2001 S. 257 ff.; vgl. ferner Graf/Niklaus, Mobilfunkanlagen - Beschwerderecht der Nachbarn, Fachbeitrag, KPG-Bulletin 1/2001, S. 34 ff., abrufbar unter www.bve.be.ch/ra/index_d.html; vgl. ferner die Urteilsbesprechung von von Zedtwitz, AJP 2002 S. 831). Folgerichtig berücksichtigt die Berechnung ausschliesslich die maximal in der Hauptstrahlungsrichtung zu erwartende Strahlung. Aus diesem Hauptstrahl ergibt sich ein Radius, der einen Perimeter beschreibt, ausserhalb dessen in jedem Fall ein tieferer Effektivwert der elektrischen Feldstärke als 10% des Anlagegrenzwerts erzeugt wird. Alle Personen innerhalb dieses Radius werden zur Beschwerde zugelassen, auch wenn die konkrete Strahlung auf ihrem Grundstück, unter Berücksichtigung der Leistungsabschwächung gegenüber der Hauptstrahlrichtung (in vertikaler und horizontaler Richtung) weniger als 10% des Anlagegrenzwertes beträgt. Das Bundesgericht hält diese Berechnungsweise für sinnvoll, weil es zunächst darum gehe, den Kreis derjenigen Personen zu bestimmen, die von der Anlage mehr als jedermann betroffen seien; dieser Kreis dürfe nicht zu eng gezogen werden und nicht von komplexen Berechnungen im Einzelfall abhängen (BGE 128 II 171 Erw. 2.3 mit Hinweisen; vgl. ferner BG-Urteil X. vom 8.4.2002 [1A.196/2001], abrufbar über www.bger.ch, sowie das schon zitierte VG-Urteil L. und Weitere vom 16.4.2002 [V 01 75/76]).
c) Die zur Berechnung des Kreises der Betroffenen notwendigen Daten (AGW und ERP) sind aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten und vom Amt für Umweltschutz des Kantons Luzern überprüften Standortdatenblatt zu entnehmen. Es enthält grundsätzlich alle für die Beurteilung von Mobilfunkantennenanlagen notwendigen technischen Angaben. Dies gilt allerdings nur insoweit, als nicht von den Einsprechern bezüglich des Standortdatenblattes Fehler aufgezeigt werden oder solche ohne weiteres ersichtlich sind (vgl. das mit dem Regest in URP 2002 S. 258 erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26.9.2001 [VB.2001.00129] Erw. 3a, abrufbar über www.vgrzh.ch). Derlei ist im vorliegenden Fall bezogen auf Leistung und Anlagegrenzwert nicht anzunehmen. Anderseits ist daran zu erinnern, dass es dem Einsprecher im Rahmen seiner Begründungspflicht (§ 194 Abs. 1 PBG) obliegt, seine Betroffenheit näher darzulegen (BGE 120 Ib 433; LGVE 1997 II Nr. 13, je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Mobilfunkantennenanlagen bedeutet dies vor allem, dass er mit konkreten und überprüfbaren Angaben zur Entfernung zwischen Antennenstandort und dem für seine eigene Betroffenheit massgeblichen Ort aufwartet.
5.- Die Beschwerdeführer ziehen die vom Bundesgericht zur Ermittlung der Legitimation verwendete Berechnungsweise nicht in grundsätzlicher Hinsicht in Zweifel. Sie halten freilich dafür, dass sich im vorliegenden Fall die in dieser Hinsicht bedeutsame Leistung der Anlage von heute 400 auf 3300 Watt erhöhe. Dies führe dazu, dass die besondere Betroffenheit in einem Umkreis von 805 m zuerkannt werden müsse. Dazu gehörten insbesondere die Einsprecher und Anwohner der Quartiere Y, X, W, V und U, die sich in einer Distanz von 500 bis 600 m zur Antennenanlage befänden. Im Übrigen richte sich die Legitimation selbstverständlich auch nach der individuellen Resonanzfähigkeit der einzelnen Personen. In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2002 präzisieren die Beschwerdeführer, dass die Mehrheit von ihnen in einer Distanz von 530 m und 650 m zur streitbetroffenen Anlage wohne; in einzelnen Fällen betrage diese Distanz 850 m und 900 m (S. 4).
Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen dagegen, dass der nach der Rechtsprechung massgebliche Legitimationsradius im vorliegenden Fall 464 m betrage. Nachdem die geringste Distanz zur Antennenanlage rund 500 m aufweise und somit feststehe, dass kein Mitglied der Interessengemeinschaft innerhalb des massgebenden Umkreises wohne, sei die Vorinstanz mangels Legitimation zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten.
a) Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bereits im Zusammenhang mit der Legitimationsfrage mehr oder weniger ausdrücklich die Rechtmässigkeit der in der NISV definierten Anlageund Immissionsgrenzwerte in Zweifel gezogen wird, ist auf diese Kritik nicht mehr näher einzugehen. Es kann in dieser Hinsicht auf die Ausführungen im mehrfach erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2002 (V 01 75/76) verwiesen werden. Des Weiteren ist anzumerken, dass das Bundesgericht die Rechtskonformität der fraglichen Bundesratsverordnung unlängst ein weiteres Mal geprüft und ausdrücklich bestätigt hat, dies im Übrigen nach einlässlicher Auseinandersetzung auch mit dem sogenannten "Salzburger Modell" (vgl. das in URP 2002 S. 427 ff. publizierte BG-Urteil X. und Y. vom 8.4.2002 [1A.10/2001], ohne die hier interessierende Erwägung abgedruckt auch in ZBl 2002 S. 429 ff.). Weitere Ausführungen können in diesem Zusammenhang unterbleiben. Angefügt sei immerhin der Hinweis, dass auch das deutsche Bundesverfassungsgericht - trotz grundgesetzlich verankerter staatlicher Schutzpflicht - keinen Anlass gesehen hat, den Verordnungsgeber zu einer Verschärfung der geltenden Grenzwerte anzuhalten, um bloss möglichen, jedoch wissenschaftlich nicht erhärteten gesundheitsschädlichen Wirkungen Rechnung zu tragen (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.2.2002, in: EuGRZ 2002 S. 276 ff.; Zugang über www.bundesverfassungsgericht.de). Dies erscheint als umso bemerkenswerter, als die Grenzwerte in Deutschland weniger streng sind als hierzulande. Wie im Übrigen dieses und viele andere Verfahren zeigen, scheinen im vorliegenden Zusammenhang doch überhöhte Erwartungen an den gerichtlichen Rechtsschutz zu bestehen. Wer eine Stärkung des Immissionsschutzes will, hat angesichts der vom höchsten Gericht mehrfach sanktionierten Rechtslage den (politischen) Weg der Gesetzgebung zu beschreiten.
b) Ausgehend von der hievor dargelegten Legitimationsformel und dem ausdrücklichen Zugeständnis der Beschwerdeführer, dass der nächstgelegene von ihnen eine Distanz von 530 m zur strittigen Anlage aufweise, ist die Einsprachebefugnis mit Recht verneint worden. Der Umstand, dass es sich dabei teilweise um UMTS-Antennen handelt, ändert daran nichts. Auszugehen ist von den Angaben im Standortdatenblatt vom 14. August 2001 (detailliertes Verfahren), zumal keine Anhaltspunkte für dessen Fehlerhaftigkeit vorhanden sind (Erw. 4c). Einer weiteren Verwendung steht im Übrigen der Umstand nicht entgegen, dass mittlerweile neue Vollzugsempfehlungen des BUWAL in Kraft getreten sind. Gemäss Standortdatenblatt beantragt die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für insgesamt sechs Mobilfunkantennen, nämlich für drei GSM900-Antennen (vom Typ 739632X2 und 739622X2) mit je einer ERP von 600 W und drei UMTS-Antennen mit je einer ERP von 500 W (vgl. vorinstanzl. Bel. 23). Die bisher am gleichen Antennenmasten angebrachten zwei GSM900-Antennen (beide vom Typ Kathrein 739633; vgl. vorinstanzl. Bel. 15) mit je einer ERP von 200 W sollen damit ersetzt werden. Aus den im Standortdatenblatt enthaltenen Plänen ist ersichtlich, dass sich die Antennen 2D und 2G wie auch 3D und 3G in ihren Hauptstrahlrichtungen decken, d.h. je eine UMTS-Antenne und eine GSM-Antenne in die gleiche Hauptrichtung strahlen. Demnach beträgt gemäss den oben dargelegten massgeblichen Berechnungsgrundsätzen die für die Ermittlung des legitimationsbegründenden Radius massgebende Sendeleistung 1100 W (500 W und 600 W) und nicht etwa - wie behauptet - 3300 W. Der Anlagegrenzwert ist mit 5 V/m in die Formel einzusetzen (Ziff. 64 lit. c Anhang 1 der NISV; vgl. ferner "Faktenblatt" UMTS, herausgegeben vom BAKOM, Version 1.6 vom 14.12.2000, S. 4 und dort Fn. 2 sowie nunmehr: Mobilfunkund WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlungen des BUWAL zur NISV, Bern 2002, S. 15). Damit ergibt sich ein Radius von ca. 464 m. Wie von den Beschwerdeführern selbst nicht anders behauptet, wohnt keiner von ihnen innerhalb dieses Kreises.
c) Die Beschwerdeführer machen geltend, die meisten von ihnen sowie viele andere Bewohner dieses Gebietes seien bereits heute - in Schlafund Wohnzimmer - intensiver Bestrahlung ausgesetzt. Seit einem Jahr würden sich gehäuft identische Beeinträchtigungen einstellen. Mitursache sei das sogenannte Grundrauschen, das auch für biologische Auswirkungen wie Schlafstörungen verantwortlich sei. Die diesbezügliche und im Übrigen altersabhängige Betroffenheit der Einsprecher reiche hier weit über die Einspracheberechtigung von 0.5 V/m resp. eine Distanz von 805 m hinaus.
Es ist eine unbestreitbare Tatsache, dass heute aufgrund verschiedener Emittenten überall eine gewisse grossräumige Hintergrundbelastung von Strahlen aus dem Hochfrequenzbereich existiert (Radiound Fernsehsender, Mobilfunktelefone, Polizei-, Betriebs-, Militär- und Flugfunk, Radar etc.). Laut Bundesgericht betrage der Pegel dieser Hintergrundbelastung selbst in ländlichen Gebieten rund 0.2 bis 0.3 V/m. Eine von einer geplanten Anlage ausgehende Strahlung von 0.25 V/m bewirke dabei für die Betroffenen wohl eine geringfügige zusätzliche Belastung. Sie hebe sich indessen vom ohnehin bestehenden Grundpegel nichtionisierender Strahlen kaum ab und setze die im konkreten Fall beschwerdeführenden Personen jedenfalls keiner wesentlich höheren Belastung aus, als sie die ganze Bevölkerung hinnehmen müsse; mithin reiche sie damit nicht aus, um eine besondere Betroffenheit und damit die Legitimation zu begründen (BG-Urteil S. vom 26.10.2000 [1A.194/2000] Erw. 1c). In jüngeren Urteilen hat das Bundesgericht klargestellt, dass eine Hintergrundsbelastung selbst im Ausmass von 0.5 bis 0.7 V/m kein Grund sei, den im massgeblichen Radius wohnenden Personen die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Im Gegenteil sei verständlich, wenn Personen, die bereits den Strahlen eines Rundfunksenders ausgesetzt seien, sich gegen die Installation weiterer Quellen nichtionisierender Strahlung wehrten und verlangten, dass neue Installationen die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte strikt einhalten würden (BGE 128 II 172; vgl. ferner BG-Urteil M. und I. vom 24.10.2001 [1A.62/2001] Erw. 1b/bb; ohne die hier interessierende Erwägung teilweise auch in BGE 128 I 59 ff. und URP 2002 S. 62 ff. publiziert).
Im Ergebnis bleibt somit die Hintergrundbelastung für die Beurteilung der Legitimationsfrage unbeachtlich. Ihrem Wesen entspricht es, dass sie weiträumig alle trifft, womit zwangsläufig keine besondere Betroffenheit damit begründet werden kann. Anderseits wäre es jedoch verfehlt, wenn der Anlagebetreiber einen vorbestehenden hohen Grundpegel zu seinen Gunsten nutzen könnte, um damit die Auswirkungen seiner eigenen Anlage zu schmälern. Daher macht die Auffassung des Bundesgerichts Sinn, wonach die Legitimation nicht im Rahmen einer umweltrechtlichen Gesamtbeurteilung aufgrund der konkreten auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu erwartenden Immissionen zu prüfen ist, sondern abstrakt und allein nach der von der Anlage abgestrahlten Mehrbelastung (BG-Urteil X. vom 8.4.2002 [1A.196/2001] Erw. 2). Soweit dabei die von einer geplanten Anlage ausgehende Strahlung im Bereich von weniger als 10 % des Anlagegrenzwertes liegt, mag sie für die Betroffenen wohl geringfügig eine zusätzliche Belastung darstellen. Diese hebt sich aber von der bestehenden Hintergrundsbelastung nichtionisierender Strahlen kaum ab und bedeutet mit Blick auf die Grenzwerte keine wesentliche Steigerung der Einwirkungen. Besteht keine wesentlich höhere Belastung, als es der Rest der in diesem Gebiet lebenden Bevölkerung bereits hinnimmt und in begrenztem Umfang auch hinzunehmen hat (BGE 126 II 406 Erw. 4c), reicht dies regelmässig nicht aus, um von einer besonderen Betroffenheit zu sprechen.
d) Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Beschwerdelegitimation richte sich selbstverständlich nicht nur nach der gemessenen Feldstärkenintensität, sondern auch nach der individuellen Resonanzfähigkeit der einzelnen Personen. Diesbezüglich verweisen sie auf ihre Ausführungen über Skalarwellen in der Beschwerde.
Inwiefern die Beurteilung der Legitimationsfrage unter Berücksichtigung der Skalarwellen anders ausfallen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Selbst die in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise sind dem Verwaltungsgericht - trotz entsprechender Ankündigung - nicht übermittelt worden. In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2002 halten die Beschwerdeführer fest, dass dieses Phänomen bereits im vorletzten Jahrhundert entdeckt worden sei (amtl. Bel. 18, S. 6). Mit einer neueren Erkenntnis hat man es dabei offenbar nicht zu tun, und es ist daher auch nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang eine (neuere) Entwicklung übersehen haben könnte. Insbesondere verbietet sich die Annahme, dass die Existenz von Skalarwellen im heutigen Zeitpunkt unbestritten wäre. Auch aus dieser Sicht besteht mithin kein zwingender Grund für eine erneute Hinterfragung der NISV oder einer ausweitenden Beurteilung der Legitimationsfrage.
6.- a) Gegenüber dem angefochtenen Entscheid hat sich die Situation insofern verändert, als zwischenzeitlich die bereits erwähnten Vollzugsempfehlungen des BUWAL zu "Mobilfunk und WLL-Basisstationen" (Bern 2002) erschienen sind. Darin wird die bundesgerichtliche Legitimationspraxis wiedergegeben, im Anschluss jedoch für komplexere Anlagen "sinngemäss erweitert" (S. 25). Gedacht wird an den Fall, wo es - wie hier - um verschiedene Antennen mit überlagernder Strahlung geht. In einem solchen Fall soll die gesamte Sendeleistung (ERP) innerhalb eines rechtwinkligen Sektors summiert werden. Massgebend sei derjenige Sektor, in den insgesamt am meisten Sendeleistung abgestrahlt werde (vgl. auch S. 11). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zwischen der Strahlrichtung der Antennen 2D/2G (Az 245°) und 3D/3G (Az 325°) weniger als 90° liegen, was die Beschwerdegegnerin zu verkennen scheint. Die insgesamt vier Antennen weisen zusammen eine ERP von insgesamt 2200 W auf. Eingesetzt in die in Fn. 1 angegebene Formel resultiert ein Radius von rund 657 m. Damit wäre die Legitimation zumindest eines Teils der Beschwerdeführer gegeben.
b) Es fragt sich, ob dieser Ausweitung gegenüber der bundesgerichtlichen Legitimationspraxis gefolgt werden soll. Dass sie sich direkt und zwingend auf eine gesetzliche Regelung zurückführen liesse, ist nicht ersichtlich. Ihre Einführung erfolgte vielmehr auf dem Wege bundesamtlicher Vollzugsempfehlungen. Dabei handelt es sich um Verwaltungsweisungen oder -verordnungen, die kein materielles Recht darstellen und keine Gesetzeskraft entfalten. Sie stellen lediglich Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Rechtsanwendung dar, die im Interesse einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis festgeschrieben werden. Sie binden das Gericht nicht und dürfen keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. URP 2000 S. 152 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 121 II 478). Indes soll der Richter Verwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 109 Ib 207 Erw. 2; vgl. ferner BGE 126 II 279 f., 117 Ib 231 Erw. 4b, 364 Erw. 3).
c) Das Bundesamt verweist darauf, dass die massgebliche Rechtsprechung zur Legitimationsfrage in Fällen ergangen sei, denen relativ einfache Anlagen mit je gleicher Sendeleistung in drei oder nur zwei eindeutig definierte Hauptstrahlungsrichtungen zugrunde gelegen hätten. Ob dies zutrifft, ist hier nicht weiter zu untersuchen. Tatsächlich hat die von der Rechtsprechung verwendete Formel den Vorteil grosser Einfachheit für sich, ein Kriterium, das auch im Zusammenhang mit der Konkretisierung des Anlagebegriffs (Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 1 NISV) nutzbar gemacht wird (ZBl 2002 S. 435). Sie erlaubt eine gleichförmige Handhabe und schafft dadurch Rechtssicherheit. Gerade durch ihren Schematismus birgt sie indes Gefahr, dass Ungleiches gleich behandelt wird, indem etwa topografische Besonderheiten, Strahlrichtungen und -dämpfungen ausser Betracht bleiben. So soll aufgrund der kreisförmigen Begrenzung die Betroffenheit auf der der Hauptstrahlrichtung abgewandten Seite nicht weniger weit reichen als auf jener selbst, was im Fall einer einstrahligen Anlage nicht recht zu überzeugen vermag und selbst mit Blick auf die dadurch erreichte Einfachheit kaum gerechtfertigt werden kann. Anderseits stellt sich in der Tat die Frage, ob, in welchen Konstellationen und inwieweit eine Leistungskumulation vorzunehmen ist in jenen Fällen, wo zwei oder mehrere Antennen zwar nicht deckungsgleich, aber doch annähernd in die gleiche Richtung strahlen. Wo völlige Deckungsgleichheit besteht, steht die Notwendigkeit einer solchen Kumulation wohl ausser Frage. Dies trifft im vorliegenden Fall auf die Antennen 2D/2G oder 3D/3G ohne weiteres zu (vgl. Erw. 5b und Graf/Niklaus, a.a.O., S. 35). Dass sie nun gleichermassen zwischen den Antennenpaaren 2D/2G und 3D/3G zu erfolgen hätte, wo doch immerhin ein Winkel von 80° dazwischen liegt, scheint indes mehr als fraglich. Zwar mag auch hier eine Verstärkung der Strahlung im Nahbereich nicht ganz von der Hand zu weisen sein. Anders freilich im peripheren Bereich, wo die Grenze zwischen Betroffenheit und Nicht-Betroffenheit verlaufen soll; jedenfalls bei einem Winkel von 80° ist dort eine vergleichbare Verstärkung nicht mehr auszumachen.
d) Nach dem Gesagten ergibt die bundesamtliche Wegleitung für den vorliegenden Fall keine befriedigende Lösung. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer nicht im Süden der Anlage, mithin in der der Hauptstrahlrichtung abgewandten Richtung zu lokalisieren sind. Als entscheidend wird vielmehr erachtet, dass eine volle Leistungskumulation bei einem Winkel von 80° zwischen den beiden Hauptstrahlrichtungen aufgrund der starken Abschwächung ausserhalb derselben nicht mehr gerechtfertigt erscheint (zur Abschwächung: von Zedtwitz, Der Begriff der Mobilfunk-Sendeanlage gemäss NISV - Bemerkungen zum Urteil 1A.10/2001 des Bundesgerichts vom 8. April 2002, in: ZBl 2002 S. 438 ff., insbesondere S. 440 mit weiteren Hinweisen in Fn. 9; Graf/Niklaus, a.a.O., S. 35). Dabei soll nicht verhehlt werden, dass bereits die zugrunde liegende Optik des Bundesgerichts, nämlich die Legitimation bis zu einer Strahlungsintensität von bloss 10% des Anlagegrenzwertes zuzulassen, als zu weitgehend empfunden wird. Im Schrifttum findet sich denn auch der Hinweis, dass damit in Dimensionen vorgestossen werde, in denen ein Kausalzusammenhang zwischen dem legitimationsbegründenden persönlichen Nachteil und dem Streitgegenstand fraglich sei. Damit bewege sich das Bundesgericht in seinem prozessrechtlichen Entscheidungsvorgang sehr weit von materiellrechtlichen Kriterien weg (von Zedtwitz, AJP 2002 S. 832). Konkret muss man sich daher schon fragen, worin bei derart geringen Strahlungsintensitäten der mit einer Einsprache oder Beschwerde erlangbare praktische Nutzen noch bestehen soll. Auch andernorts findet sich die Aussage, dass die gezeigte Berechnungsweise sehr konservativ oder vorsichtig ausfalle (Graf/Niklaus, a.a.O., S. 36 [34]). Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall besteht jedenfalls kein Anlass, den Kreis der Legitimierten in Anwendung der bundesamtlichen Vollzugsempfehlungen noch weiter zu ziehen, als das Bundesgericht dies bislang zu tun pflegt. Damit bleibt es bei der Verneinung der Einsprachebefugnis gemäss dem angefochtenen Entscheid.
e) Aber auch wenn die Legitimation zu Unrecht verneint worden wäre, könnte im vorliegenden Fall ausnahmsweise von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden. Die Vorbringen der Einsprecher und nunmehrigen Beschwerdeführer erschöpfen sich in generellen Einwänden gegen die Mobilfunktelefonie und die ihrer Ansicht nach verfehlten Grenzwerte gemäss NISV. Auf dieser Ebene bliebe der Baubewilligungsbehörde nichts mehr, was sie zu prüfen hätte und nicht schon - in anderen Fällen, von höheren Instanzen - mehrfach, abschliessend beurteilt worden ist. Demgegenüber fehlt es an substanziierten Einwänden gegen das konkrete Projekt. So bringen sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr vor, dass das Baugespann die tatsächlichen Ausmasse des Bauvorhabens mangelhaft wiedergegeben habe (Einsprache Ziff. 17). Und selbst wenn dieses Thema aufzunehmen wäre, könnten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Baugespann besitzt bekanntlich zwei Funktionen: Einerseits sollen die potenziellen Einsprecher auf das Bauvorhaben und damit auf ein laufendes Baubewilligungsverfahren, in dem sie ihre Interessen gegebenenfalls wahrnehmen können, aufmerksam gemacht werden. Andererseits soll es den konkreten räumlichen Umfang der Baute oder Anlage ersichtlich machen (§ 191 Abs. 1 PGB).
Im vorinstanzlichen Verfahren wurde nicht behauptet, das Baugespann sei nicht erkennbar gewesen oder ein solches hätte gar gefehlt. Damit vermochte es seinem Zweck offenbar zu genügen. Insoweit die Einsprache geltend machen wollte, die Bevölkerung sei bezüglich den konkreten Auswirkungen des Bauvorhabens nicht genügend aufmerksam gemacht worden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Bei der vorliegenden Aufstockung der Mobilfunkantennenanlage kann sich die Strahlungszunahme nicht aus dem Baugespann, sondern nur aus dem aufgelegten Standortdatenblatt ergeben. Was das Ortsund Landschaftsbild angeht, so ist den Beschwerdeführern, die alle in über 500 m Entfernung wohnen, die hierfür notwendige Legitimation vorweg abzusprechen. Selbst wenn demnach das Baugespann die Masse der Mobilfunkantennenanlage nicht exakt wiedergegeben haben sollte, erübrigt sich nach dem bisher Gesagten eine Rückweisung an die Vorinstanz, und es kann im Einzelnen offen bleiben, inwieweit diese auf die Rüge hätte eintreten müssen.
7.- Die Beschwerdeführer wenden sich schliesslich gegen die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid. Dabei ist nicht ganz klar, ob sie nur für den Fall einer Gutheissung auch eine Aufhebung der betreffenden Anordnung im angefochtenen Entscheid verlangen oder ob sie die Kostenauflage in jedem Fall bekämpfen. Der Hinweis auf § 198 VRG lässt auf letzteres schliessen. Nach dieser Bestimmung (Abs. 1 lit. b) kommt im Einspracheverfahren die Belastung mit amtlichen Kosten tatsächlich nur im Falle mutwillig unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Einsprache in Frage. Die Beschwerdeführer übersehen jedoch, dass diese Einschränkung auf das Einspracheverfahren gemäss §§ 117 ff. VRG beschränkt ist. Für die damit nicht zu verwechselnde Einsprache innerhalb des Baubewilligungsverfahrens hat diese Bestimmung keine Bedeutung (vgl. LGVE 1981 II Nr. 44 Erw. 2c). Hier enthält § 212 Abs. 2 PBG eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die Kostenauflage zu Lasten des unterliegenden oder mangels Legitimation nicht zu hörenden Einsprechers. Damit dringen die Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht durch. Die Höhe der Kostenauflage wird im Übrigen nicht bemängelt, sodass es damit sein Bewenden hat.
8.- Die Beschwerdeführer ersuchen um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) würde Öffentlichkeit allenfalls dann gebieten, wenn es im Verfahren um die Anwendung von Bestimmungen ginge, die nicht ausschliesslich im Dienste des öffentlichen Interesses stehen. Dies träfe dann zu, wenn über die Einhaltung von Grenzwerten befunden würde, die nicht nur dem öffentlichen Interesse am Umweltschutz an sich dienen, sondern auch dem Schutz von Personen, die im näheren Umkreis der emittierenden Anlage wohnen. Dass solche Immissionsoder Anlagegrenzwerte im vorliegenden Fall nicht eingehalten wären, bringen die Beschwerdeführer nicht vor. Desgleichen ist die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch nicht deshalb zu erwägen, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Auswirkungen für die Gesundheit oder körperliche Integrität der Beschwerdeführer zu befürchten wären (zum Ganzen: BGE 128 I 59; publiziert vollständig in BG-Urteil M. und I. vom 24.10.2001 [1A.62/2001] und teilweise in URP 2002 S. 62 ff.). Eine solche Gefahr ist nach gegenwärtigem Wissensstand zu verneinen. Damit kann offen bleiben, ob eine öffentliche Gerichtsverhandlung auch unter Hinweis auf den technischen Charakter der aufgeworfenen Fragen oder auch den besonderen prozessualen Streitgegenstand (vgl. Erw. 3a) versagt werden dürfte (vgl. BGE 125 V 39 mit Hinweisen).
9.- Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenund entschädigungspflichtig (§§ 198 Abs. 1 lit. c sowie 201 Abs. 1 VRG).
(...)
R e c h t s s p r u c h
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
(...)
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.