Zusammenfassung des Urteils V 02 206: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin und die Firma A haben beide Offerten für eine Leistung eingereicht, wobei die Firma A ca. 3,8% teurer war. Beide erhielten die Bestnote 5, was 175 Punkte bei einer Gewichtung von 35% ergab. Die Vergabeinstanz hat alle Angebote im Bereich von weniger als 5% Differenz mit der Bestnote bewertet, was die Beschwerdeführerin als nicht zulässig ansieht. Laut § 5 Abs. 1 öBG müssen Aufträge an den Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot vergeben werden, wobei der Offertpreis eine wichtige Rolle spielt. Eine pauschale Bewertung aller Angebote innerhalb eines 5%igen Preisrahmens wird als nicht sachgerecht betrachtet, da dies zu einer Wettbewerbsverzerrung führen könnte. Die Bewertung des Preises in diesem Fall wird als rechtswidrig angesehen, da sie dazu führt, dass die einheimische Firma bevorzugt wird.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | V 02 206 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 25.11.2002 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 5 Abs. 1 öBG. Bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes darf die Gewichtung des Preises nicht derart pauschalisiert werden, dass daraus eine Wettbewerbsverzerrung resultiert. |
Schlagwörter: | Preis; Gewichtung; Angebot; Offerten; Vergabeinstanz; Bewertung; Angebote; Firma; Bestnote; Punkte; Abstufung; Differenz; Pauschalisierung; Kriterien; Ermittlung; Angebotes; Urteil; Erwägungen:; Leistung; Bereich; Aufträge; Anbieterin; Stellenwert; Offertpreis; Festlegung; Preises |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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