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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:V 02 206
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 02 206 vom 25.11.2002 (LU)
Datum:25.11.2002
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 5 Abs. 1 öBG. Bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes darf die Gewichtung des Preises nicht derart pauschalisiert werden, dass daraus eine Wettbewerbsverzerrung resultiert.



Schlagwörter: Preis; Angebot; Gewichtung; Angebote; Bewertung; Offerten; Günstigsten; Vergabeinstanz; Erscheint; Kriterien; Angebotes; Sachgerecht; Pauschalisierung; Strittigen; Vorgenommen; Differenz; Abstufung; Beschwerdeführerin; Firma; Urteil; Bestnote; Ermittlung; Punkte; Zugemessen; Natur; Verwaltungsgerichts; Wesentliche; Thurgau; Erscheint
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Aus den Erwägungen:

5. - Die Beschwerdeführerin offerierte ihre Leistung zu einem Preis von Fr. 91550.-, die berücksichtigte Firma A zu Fr. 95004.-, also ca. 3,8% teurer. Beide Offerten wurden mit der Bestnote 5 versehen, was bei einer Gewichtung von 35% 175 Punkte ergab. Die Vergabeinstanz erklärt dazu, sie habe eine Abstufung erst ab einer Differenz von mehr als 5% vorgenommen und alle Offerten in diesem Bereich mit der Bestnote bewertet. Für die Beschwerdeführerin ist eine solche Pauschalisierung nicht zulässig.

Aufträge sind gemäss § 5 Abs. 1 öBG an die Anbieterin mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu vergeben. Welchen Stellenwert dabei der Offertpreis hat, ist durch die Vergabeinstanz im Rahmen der Festlegung der Kriterien zu bestimmen. Je höher die Gewichtung des Preises ist, desto grössere Bedeutung ist ihm auch bei der Ermittlung des günstigsten Angebotes beizumessen. Zwar steht der Vergabeinstanz die Kompetenz zu, ihre Bewertung der Offerten in einem gewissen Rahmen zu pauschalisieren. Dies vorab aus Gründen der Praktikabilität, ist doch bei vielen Kriterien eine detaillierte Differenzierung kaum begründbar. Das ist indessen beim Preis als mathematische Grösse nicht der Fall. Es besteht mithin kein Grund, hier nur eine grobe, pauschale Abstufung vorzunehmen. Ein entsprechendes Vorgehen würde zu einer Wettbewerbsverzerrung führen (dazu Lang, Eignungsund Zuschlagskriterien, in: Vergabetagung 02, Zürich, S. 8 ff.; BG-Urteil vom 18. Oktober 2001 [2P.153/2001]; Urteil des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 28.10.1998, in: BR 2000, S. 58 Nr. S15).

Im hier strittigen Fall wurde dem Preis mit einer Gewichtung von 35% eine wesentliche Bedeutung zugemessen, was aufgrund der Natur des Auftrages sachgerecht erscheint. Bei dieser Gewichtung erscheint indessen eine Bewertung, bei der innerhalb eines Preisrahmens von 5% alle Angebote gleich eingestuft werden, nicht sachgerecht. Damit kann der Preis seine Funktion zur Ermittlung des preisgünstigsten Angebotes nicht mehr wahrnehmen. Es bestehen denn auch konkrete Anhaltspunkte, dass im hier strittigen Fall diese Pauschalisierung vorgenommen wurde, um der einheimischen Firma das Punktemaximum zusprechen zu können. Damit wird das Diskriminierungsverbot verletzt. Somit erweist sich auch die Bewertung bei diesem Kriterium als rechtswidrig.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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