Zusammenfassung des Urteils V 01 314: Verwaltungsgericht
Der Fall mit der Nummer V01 314 wurde vor dem Bundesgericht verhandelt. Die Berufung, die dagegen eingelegt wurde, wurde am 3. April 2002 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5C.34/2002).
Kanton: | LU |
Fallnummer: | V 01 314 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 07.12.2001 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 ZGB. Aufhebung der elterlichen Obhut und Anstaltsunterbringung. Das Kindeswohl ist gefährdet bei einem 11-jährigen, massiv übergewichtigen Kind, das bereits zum Frühstück regelmässig Wurst mit Mayonnaise isst, erst nach entsprechender Anleitung in der Klinik aus dem Glas trinken kann (weil es zu Hause noch immer aus dem Schoppen trinkt) sowie regelmässig einnässt und einkotet. Eine Unterbringung in einer Anstalt erweist sich damit als grundsätzlich zulässig. Eine erfolgversprechende mildere Massnahme als die Anstaltsunterbringung steht wegen der zu engen, gar symbiotischen Beziehung zur Mutter nicht zur Verfügung. |
Schlagwörter: | Sachverhalt; Erwägungen; Fallnummer; Bundesgericht; Berufung; April |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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