Der Regierungsrat auferlegte A in einem Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 14. August 2000 Verfahrenskosten. A ersuchte dafür um Kostenerlass. Auf dieses Gesuch trat der Regierungsrat mit Entscheid vom 29. Juni 2001 nicht ein, wobei er in der Rechtsmittelbelehrung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht aufführte.
A reichte gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, auf welche das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung nicht eingetreten ist.
1. - a) Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 107 Abs. 1 VRG). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so tritt es auf die Sache nicht ein (Abs. 2).
Gemäss § 148 lit. b VRG können Entscheide des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, soweit die Rechtsordnung dieses Rechtsmittel nicht ausschliesst.
b) Laut § 150 Abs. 1 lit. g VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide über den Erlass geschuldeter Abgaben. Um solche Abgaben handelt es sich bei den Verfahrenskosten (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 2039 ff., insbes. 2043), welche dem Beschwerdeführer mit regierungsrätlichem Entscheid vom 14. August 2000 überbunden wurden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin gegen den Entscheid vom 29. Juni 2001, welchen der Regierungsrat auf das Erlassgesuch des Beschwerdeführers hin gefällt hat, unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Regierungsrat in diesem Entscheid auf das Erlassgesuch gar nicht eingetreten ist. Denn die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht - welche hier darin bestünde, dass der Regierungsrat zu Unrecht auf Nichteintreten schloss - kann nicht bejaht werden, wenn dieses Rechtsmittel in der Sache selber ausgeschlossen ist. In diesem Sinne ist auch § 151 VRG zu verstehen, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde allein wegen Verfahrenskosten unzulässig ist, wenn sie auch in der Hauptsache nicht zulässig ist. Dies besagt nichts anderes, als dass im luzernischen Prozessrecht der Grundsatz der Einheit des Prozesses (vgl. dazu auch BGE 122 II 277 f. Erw. 1b/aa) gilt. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht denn auch bereits in seinem als LGVE 1984 II Nr. 47 veröffentlichten Urteil entschieden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Entscheid des Regierungsrates vom 14. August 2000, in welchem dem Beschwerdeführer amtliche Kosten auferlegt wurden, Vormundschaftssachen betraf. Gegen Entscheide des Regierungsrates in Vormundschaftssachen ist gemäss § 45 Abs. 2 EGZGB die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen. Der regierungsrätliche Entscheid vom 29. Juni 2001 bezog sich dann zwar auf das Erlassgesuch, stand aber in direktem Sachzusammenhang mit dem vorgenannten, Vormundschaftssachen betreffenden Entscheid vom 14. August 2000, in welchem die betreffenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer überbunden worden waren. Auch vor diesem Hintergrund (§ 45 Abs. 2 EGZGB in Verbindung mit § 151 VRG) wäre die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mithin zu verneinen.
c) Der Regierungsrat hat in der Rechtsmittelbelehrung seines Entscheides vom 29. Juni 2001 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht aufgeführt. Gestützt darauf hat der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Die Rechtsmittelbelehrung war aufgrund des zuvor Gesagten unrichtig. Das Vertrauen in eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vermag zwar nicht ein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 367). Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt also nicht etwa dazu, dass auf die - wie zuvor dargelegt gesetzlich ausgeschlossene - Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten wäre. Es wird darauf aber nachfolgend bei den Kosten für das vorliegende Verfahren zurückzukommen sein.
2. - Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. Dieser ist daher als unterliegende Partei anzusehen, weshalb er grundsätzlich im Sinne von § 198 Abs. 1 lit. c VRG die amtlichen Kosten dieses Verfahrens zu tragen hätte. Zu beachten ist indessen, dass er die Beschwerde entsprechend der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid eingereicht hat. Die Unrichtigkeit der Belehrung konnte er als juristischer Laie nicht leicht erkennen. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, ihm für das vorliegende Gerichtsverfahren keine amtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 200 Abs. 1 VRG; LGVE 1985 II Nr. 3 Erw. 12).
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.