Aus den Erwägungen:
12. - Gemäss Kostenentscheid betragen die amtlichen Kosten der Ersatzvornahme Fr. 13941.80. Diese Gesamtkosten setzen sich aus der Rechnung der mit den Sanierungsarbeiten betrauten Firma von Fr. 11794.-, einer Spruchgebühr von Fr. 1950.- sowie Schreibgebühren und Auslagen von Fr. 197.80 zusammen. Die amtlichen Kosten sollten von den Beschwerdeführern sowie von zwei weiteren Sanierungspflichtigen unter Solidarhaft getragen werden.
a) Die Höhe der Kosten werden durch die Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb das Verwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, sich mit diesem Punkt weiter auseinander zu setzen. Hingegen machen die Beschwerdeführer geltend, eine Kostenverteilung unter Solidarhaft sei nicht gerechtfertigt, fehle doch eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Der Regierungsstatthalter hätte die Aufteilung der Kosten vornehmen müssen. Dies habe er aber nicht getan. Vielmehr habe er einfach die Rechnung an einen der beiden Beschwerdeführer gestellt.
b) Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass es weder für die Ersatzvornahme als solche noch für die Auferlegung der Kosten an den Pflichtigen einer besonderen Norm bedarf, da sich die entsprechenden Befugnisse bereits aus der Vollzugskompetenz des Gemeinwesens gegenüber dem säumigen Realleistungspflichtigen ergeben (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 931; BG-Urteil M. vom 7. November 2000 [1P.517/1999]). In den Art. 53 und 54 GSchG wird die Ersatzvornahme sowie die Überwälzung der damit verbundenen Kosten ausdrücklich normiert.
Gemäss § 215 Abs. 1 VRG (mit Verweis auf § 193 Abs. 2 VRG) setzt der Regierungsstatthalter die vom Pflichtigen für die Vollstreckung zu vergütenden amtlichen Kosten fest. Gemeinden, andere Gemeinwesen und Private haben dem Staat die Vollstreckungskosten zu vergüten unter Vorbehalt des Rückgriffes auf den Pflichtigen (Abs. 3). In der Sanierungsverfügung wurde betreffend die Aufteilung der zu erwartenden Sanierungskosten nichts geregelt.
c) Amtliche Kosten sind Gebühren für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Schreibgebühren usw.), Beweiskosten und andere Barauslagen der Behörde (§ 193 Abs. 2 VRG). Gemäss angefochtenem Entscheid hat der Regierungsstatthalter neben der Spruchund Schreibgebühr auch die eigentlichen Kosten der Ersatzvornahme im Betrag von Fr. 11794.- unter den Begriff der amtlichen Kosten subsumiert. Die Sanierungskosten stellen weder Gebühren für die behördliche Tätigkeit noch Beweiskosten dar. Diese Kosten fallen auch nicht unter den Begriff der Barauslagen, welcher gemäss § 5 VGKV insbesondere Reisekosten, Telefongebühren und Porti umfasst. Dass der Gesetzgeber die eigentlichen Kosten der Ersatzvornahme nicht als amtliche Kosten betrachtete, wird etwa daraus ersichtlich, dass in § 215 VRG von amtlichen Kosten (Abs. 1) und Vollstreckungskosten (Abs. 3) die Rede ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Regierungsstatthalter gestützt auf § 215 Abs. 1 VRG lediglich die amtlichen Kosten von insgesamt Fr. 2147.80 festsetzen konnte. Gemäss § 203 VRG tragen mehrere Parteien die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen unter Solidarhaft. In Bezug auf die amtlichen Kosten erscheint die Solidarhaft der damaligen Eigentümer der pflich-tigen Grundstücke somit rechtsmässig.
aa) Da die Kosten der eigentlichen Ersatzvornahme von Fr. 11794.- nicht unter die amtlichen Kosten subsumiert werden können, stellt sich die Frage, ob eine andere gesetzliche Grundlage für die Tragung dieser Kosten durch die Beschwerdeführer unter Solidarhaft besteht. In § 215 Abs. 3 VRG werden diese Vollstreckungskosten zwar erwähnt, ohne aber eine solidarische Haftung unter mehreren Pflichtigen zu regeln.
Die Kosten der eigentlichen Ersatzvornahme sind grundsätzlich vom Verfügungsadressaten zu tragen, hat er diese doch mit seiner Weigerung, den rechtmässigen Zustand herzustellen, verursacht. Bei Haftungskonkurrenz sind die Kosten in erster Linie vom Verhaltensstörer, in letzter Linie vom Zustandsstörer zu tragen. Unter mehreren Pflichtigen besteht keine Solidarhaftung für die Kosten. Die Auseinandersetzung mit den übrigen Beteiligten darf nicht auf einen der Verursacher abgewälzt werden. Die Quoten sind vielmehr nach möglichst genauer Klärung des Hergangs festzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 2._Aufl., Zürich 1999, N 23 ff. zu § 30; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 392; Ogg, Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und ihre Rechtsgrundlagen, Diss. Zürich 2002, S. 23 ff.). Das Verursacherprinzip wird auch in Art. 54 GSchG festgehalten. Dem Wortlaut nach regelt diese Bestimmung, die im Übrigen inhaltlich mit Art. 8 des früheren GSchG (1971) übereinstimmt, zwar nur die Kostenüberwälzung bei der antizipierten Ersatzvornahme. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist diese Bestimmung aber auf die Kostenverteilung bei der klassischen Ersatzvornahme analog anwendbar (Ogg, a.a.O., S. 187 u. 188; ferner: Ackermann Schwendener, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, Diss. Zürich 1999, S. 145 ff. mit Hinweisen).
bb) Daraus ergibt sich, dass die solidarische Haftbarkeit für die Tragung der Kosten der eigentlichen Ersatzvornahme durch die Beschwerdeführer rechtlich keine Stütze findet. Diese Kosten müssen unter den Beschwerdeführern aufgrund des Verursacherprinzips aufgeteilt werden. Die konkrete Kostenaufteilung ist nicht durch den Regierungsstatthalter vorzunehmen, handelt es sich doch dabei nicht um einen Bestandteil des Verwaltungszwangs, sondern um eine Sachaufgabe, die von der sachlich zuständigen Instanz vorzunehmen ist. Wie bereits dargelegt, ist im Bereich der kommunalen Kanalisationsleitung der Gemeinderat sachlich zuständig. Zwar hat die Sanierung und Kostenverteilung privater Anlagen grundsätzlich durch die Privaten zu erfolgen (§ 19 Abs. 1 EGGSchG). Wenn sich diese aber nicht einigen können, kann der Gemeinderat die Bildung einer Genossenschaft des öffentlichen Rechts beschliessen und vorsorgliche Massnahmen treffen (§ 18 Abs. 2 und 3 EGGSchG). Darin eingeschlossen ist auch die Aufgabe, die Kosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen, wie dies in § 24 aEGGSchG noch ausdrücklich normiert war. Dass auch die Gemeinde sowie der Regierungsstatthalter davon ausgingen, dass die Gemeinde für die Ermittlung des Verteilschlüssels betreffend die Kosten der Ersatzvornahme zuständig ist, wird aus der sich bei den Akten befindenden Aktennotiz ersichtlich. Weshalb dieser Verteilschlüssel in der Folge nicht vom Gemeinderat erstellt wurde, geht aus den Akten nicht hervor.
d) Deshalb konnte der Regierungsstatthalter lediglich die amtlichen Kosten (Spruchund Schreibgebühr, Auslagen) von insgesamt Fr. 2147.80 unter solidarischer Haftung zu Lasten der damaligen Grundstückeigentümer festsetzen. Betreffend die Kosten der Ersatzvornahme konnte der Regierungsstatthalter im Entscheid nur die Gesamthöhe feststellen. Diese Kosten von Fr. 11794.- sind vom Gemeinderat nach dem Verursacherprinzip unter den Beschwerdeführern aufzuteilen. Die Sache ist somit an den Gemeinderat zur Festlegung der Kostenverteilung auf die Beschwerdeführer zurückzuweisen.
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