Zusammenfassung des Urteils V 00 238: Verwaltungsgericht
Die Vormundschaftsbehörde kann Kinder ihren Eltern wegnehmen und in angemessener Weise unterbringen, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Wenn ein Kind in einer Einrichtung untergebracht wird, gelten die Vorschriften für die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung. Der Begriff `Anstalt` ist weit gefasst und umfasst alle Einrichtungen, die die persönliche Fürsorge unter Entzug der Freiheit erbringen. Die Unterbringung von vorschulpflichtigen Kindern in gewöhnlichen Kinderheimen führt in der Regel nicht zu einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde in Kindesschutzsachen kann eine Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter eingereicht werden. Der Regierungsstatthalter des Amtes Z ist für die Angelegenheit zuständig, und sein Entscheid kann beim Obergericht angefochten werden.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | V 00 238 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 29.09.2000 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 314a ZGB. Bei der Unterbringung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes in einem gewöhnlichen Kinderheim liegt in der Regel keine Einweisung in eine Anstalt im Sinne von Art. 314a ZGB vor, weshalb die Vorschriften zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht zur Anwendung gelangen. § 40 Abs. 1 lit. b EGZGB. Gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde, die keine fürsorgerische Freiheitsentziehung betreffen, ist nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter gegeben. |
Schlagwörter: | Anstalt; Freiheit; Kinder; Kinderheim; Kindes; Freiheitsentziehung; Bewegungsfreiheit; Alter; Vormundschaftsbehörde; Eltern; Verfahren; Sinne; Anstalten; Personen; Institutionen; Schule; Freizeit; Beschränkung; Altersgenosse; Familie; Pflege; Erziehung; Funktion; Regierungsstatthalter |
Rechtsnorm: | Art. 276f ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 314a ZGB ; |
Referenz BGE: | 121 III 308; |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.