A arbeitet zu 50% im Geschäft ihres Ehemanns in X. Sie beantragte die Zusprechung von Familienzulagen für ihre beiden Kinder B und C. Mit Verfügung vom 2. September 1999 lehnte die Ausgleichskasse Luzern die Ausrichtung von Familienzulagen ab, da A im Betrieb ihres Ehegatten arbeite.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung von Familienzulagen für ihre beiden Kinder B und C. Die Ausgleichskasse beantragte Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
1. - a) Das am 1. Juli 1981 in Kraft getretene Gesetz über die Familienzulagen vom 10. März 1981 (FZG) regelt die Familienzulagenansprüche der Erwerbstätigen in nichtlandwirtschaftlichen Berufen und bezweckt den teilweisen Ausgleich der Familienlasten (§ 1 Abs. 1). Als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes gelten Personen, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung ausüben (§ 1 Abs. 3 FZG).
Dem Gesetz unterstehen die Arbeitgeber, die im Kanton Luzern ihren Geschäftssitz haben eine Zweigniederlassung Arbeitsstätte unterhalten (§ 2 Abs. 1 FZG). Die Unterstellung bezieht sich auf die vom Arbeitgeber Beschäftigten. In Einzelfirmen Personengesellschaften mitarbeitende Ehegatten von Betriebsinhabern gelten nicht als Beschäftigte im Sinn des Gesetzes (§ 2 Abs. 2 FZG).
Bezugsberechtigt sind Beschäftigte, deren Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt sind (§ 9 Abs. 1 FZG).
b) Anspruch auf Leistungen der Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende haben hauptberuflich Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe, die seit mindestens einem Jahr Wohnund Geschäftssitz im Kanton Luzern haben und deren reines Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigt (§ 25 Abs. 1 FZG). Als hauptberuflich selbständigerwerbend gilt, wer im Verlaufe des Jahres vorwiegend auf eigene Rechnung arbeitet und den Lebensunterhalt seiner Familie überwiegend aus dem Ertrag dieser Tätigkeit bestreitet (§ 25 Abs. 2 FZG).
2. - Die Beschwerdeführerin beansprucht Familienzulagen in der Eigenschaft als Arbeitnehmerin in der Einzelunternehmung ihres Ehemannes. Die vorstehend dargelegte gesetzliche Regelung lässt indes keinen Zweifel darüber, dass ihr in ihrer Situation kein Leistungsanspruch zusteht. Einerseits gilt sie als Arbeitnehmerin in der Einzelunternehmung ihres Ehemannes nicht als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes und andererseits ist sie unbestrittenermassen nicht Selbständigerwerbende.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, § 2 Abs. 2 Satz 2 FZG stütze sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe und verstosse gegen die in Art. 4 BV enthaltenen Grundsätze der Rechtsgleichheit und des Willkürverbotes. Wenn - wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall sei - zwischen einem Selbständigerwerbenden und seinem mitarbeitenden Ehegatten ein Arbeitsvertrag gültig zustande gekommen sei und wenn auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungen Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet würden, bestehe keine Gefahr, dass die Familienzulagenordnung durch die blosse Behauptung der Beschäftigung und durch Aufzahlung eines geringen fiktiven Lohnes missbraucht werde. Es lägen keine Gründe vor, den Anspruch angestellter Ehepartner auf Familienzulagen anders zu behandeln als denjenigen von Arbeitnehmern, die bei Drittpersonen angestellt seien. Die Beschwerdeführerin verweist im Weiteren auf verschiedene Entscheide anderer kantonaler Gerichte, in denen der gesetzlich stipulierte Ausschluss des mitarbeitenden Ehegatten von der Bezugsberechtigung als gegen Art. 4 BV verstossend qualifiziert wurde.
3. - Fraglich ist mithin, ob die seit 1. Januar 1995 in Kraft stehende Fassung von § 2 Abs. 2 FZG, dass in Einzelfirmen Personengesellschaften mitarbeitende Ehegatten von Betriebsinhabern nicht als Beschäftigte im Sinn des Gesetzes gelten, gegen Art. 4 BV verstösst.
a) Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Erlass den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 4 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 124 II 213 Erw. 8d/aa, 124 V 15 Erw. 2a, 123 I 7 Erw. 6a, 23 Erw. 3b, 141 Erw. 10b und 243 Erw. 2b, 123 II 11 Erw. 3a und 26 Erw. 6a; Urteil U. vom 2.9.1998).
In BGE 114 Ia 3 Erw. 4 hielt das Bundesgericht zur Frage der Gestaltungsfreiheit der Kantone bezüglich der Ansprüche auf Kinderzulagen Folgendes fest: «Die Kantone sind von Verfassung wegen nicht nur frei, den Arbeitgebern den Anschluss an Familienausgleichskassen und die Ausrichtung von Familienzulagen vorzuschreiben, solange der Bund (ausserhalb der Landwirtschaft) von seiner Kompetenz nach Art. 34quinquies Abs. 2 BV nicht Gebrauch macht. Auch bei der Ausgestaltung ihrer Familienzulagenordnung steht ihnen weitgehende Freiheit zu, u.a. was die Abgrenzung der zulagenberechtigten Arbeitnehmer und der Kinder betrifft, für welche sie gesetzlich den Zulagenanspruch haben. ... Gerade auf dem Gebiet der Sozialversicherung muss bei der autonomen Rechtsetzung den Kantonen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit ein grosser Spielraum zugebilligt werden, in dem u.a. die Leistungsberechtigten in Kategorien Gruppen zusammengefasst schematisch behandelt werden (Maurer, a.a.O., S. 152).»
In BGE 117 Ia 103 Erw. 3d hat das Bundesgericht den in BGE 114 Ia Erw. 4 aufgezeigten weitgehenden Spielraum des kantonalen Gesetzgebers bestätigt, und es führte weiter aus, durch die kantonalen Familienzulagenordnungen werde gewiss eine Ausgleichspflicht von einem Teil der Familienlasten öffentlich-rechtlich durchgesetzt und die Beitragserhebung erfolge im Ergebnis wirtschaftlich zu Lasten der Lohnmasse. Der auszugleichende Teil dieser Familienlasten werde aber von den Kantonen in vielfältiger Art verschieden abgegrenzt. Aus dem System an sich lasse sich daher nicht schliessen, jede Einschränkung der Leistungspflicht bedeute eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer von unterstellten Arbeitgebern (vgl. auch Urteil U. vom 2.9.1998).
b) aa) Bereits in den Jahren 1975 und 1991 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die damals praktisch gleichlautende Regelung des FZG, wie sie heute in § 2 Abs. 2 Satz 2 FZG statuiert ist, nicht beanstandet (vgl. LGVE 1975 II Nr. 54 und Urteil C. vom 11.9.1991). Im letztgenannten Urteil hat das Verwaltungsgericht vielmehr einen Verstoss der Regelung gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 4 BV ausdrücklich verneint.
Insbesondere ist auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern im Urteil vom 11.9.1991 dargelegt hat, ist zu beachten, dass der Bund mit der Ordnung der Familienzulagen in der Landwirtschaft eine ähnliche Vorschrift kennt. Denn auch dort wird in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft ausdrücklich stipuliert, dass der Ehegatte des Eigentümers, Miteigentümers Gesamteigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer gilt. Diese Ordnung fand höchstrichterlich ihre Bestätigung (ZAK 1954 S. 481, 1951 S. 71; vgl. auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zu den Familienzulagen in der Landwirtschaft, Stand 1. April 1996, S. 34 Rz. 8).
Es bestehen keine Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Rechtsgleichheit ist - wie gesagt - insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Erwägung 3a). Es ist sehr wohl zu unterscheiden, ob jemand einen Arbeitsvertrag mit seinem Ehegatten mit einem Dritten eingeht. Denn beim Arbeitsvertrag mit dem Ehegatten ist eine flexiblere, freiere Arbeitszeitund Lohngestaltung möglich als bei einem Arbeitsvertrag mit einem Dritten. In der Gesetzgebung betreffend Arbeitsverträge zwischen Ehegatten finden sich zudem auch vielfach spezielle Bestimmungen, sei es, dass sie steuerrechtlich einen Abzug vorsehen (§ 25 Abs. 4 Steuergesetz des Kantons Luzern; Mitverdienerabzug) AHV-rechtlich die Abrechnungspflicht bei Barlohnbezug der Ehefrau statuieren (aus Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG abzuleiten), sei es, dass sie solche Arbeitsverhältnisse eben als nicht zulagenberechtigt bezeichnen (vgl. auch unten Erwägung 3b/cc). Dies macht deutlich, dass Arbeitsverträge unter Ehegatten eben etwas Spezielles sind und nicht einfach mit andern Arbeitsverträgen verglichen werden können.
bb) Zudem spricht für die Regelung von § 2 Abs. 2 FZG, dass wegen der zu erwartenden flexiblen Arbeitszeitgestaltung und allenfalls mangels fester Vereinbarungen hinsichtlich der Entlöhnung in solchen Fällen mit Schwierigkeiten bei der Festlegung des Beschäftigungsgrades (§ 9 Abs. 2 FZG) gerechnet werden muss.
Weiter besteht die Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Familienzulagenordnung, indem ohne die fragliche Regelung nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Betriebsinhaber durch die blosse Behauptung einer Beschäftigung seines Ehegatten durch die Ausrichtung eines geringen sogar fiktiven Lohnes an den Partner einen Anspruch auf Kinderzulagen auslösen könnte.
Im Weiteren wäre es nicht sinnvoll, den Betriebsinhaber an den mitarbeitenden Ehegatten Zulagen ausrichten und dadurch an die eigenen Familienlasten beitragen zu lassen (Schaeppi, Der Anspruch auf Kinderzulagen, Diss. Bern 1974, S. 222).
cc) Im Übrigen spricht die doch beachtliche Zahl von 14 Kantonen (Appenzell a. Rh., Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Tessin, Thurgau, Uri, Zug und Zürich; vgl. dazu Bundesamt für Sozialversicherung, Kantonale Gesetze über Familienzulagen, Stand 1. April 1999, S. 2 Ziff. 2.b.), welche die im Betrieb des eigenen Ehegatten mitarbeitenden Ehegatten nicht als Arbeitskräfte ansehen, für die Ernsthaftigkeit und sachliche Berechtigung der verschiedenen denkbaren Motive des kantonalen Gesetzgebers (vgl. auch BGE 117 Ia 104 Erw. 3d).
dd) Aus dem Umstand, dass sie mit ihrem Ehemann eine feste Vereinbarung betreffend die Arbeitszeit und den Lohn abgeschlossen hat (Bestätigung des Ehemannes vom 1. Februar 1999), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da § 2 Abs. 2 FZG aus den angeführten, berechtigten Gründen jeden im Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitenden Ehegatten von der Zulagenberechtigung ausschliesst, unabhängig von der Ausgestaltung des Vertrages.
c) Schliesslich ist festzuhalten, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht verwehrt ist, im Rahmen der für Selbständigerwerbende geltenden Vorschriften die entsprechenden Leistungen zu beanspruchen (vgl. auch Urteil C. vom 11.9.1991).
d) Lassen sich - wie dargelegt - sachliche, vernünftige Gründe für die Nichtunterstellung des im Betrieb des eigenen Ehegatten mitarbeitenden Ehegatten unter den Familienzulagenanspruch anführen, so hält diese Regelung vor Art. 4 Abs. 1 BV stand (vgl. auch BGE 117 Ia 104 Erw. 3e).
Daran vermögen sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann offenbar eine Vereinbarung betreffend Lohn und Arbeitszeit abgeschlossen hat (Bestätigung vom 1. Februar 1999), nichts zu ändern. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für diese mangels Zulagenanspruchs unbestrittenermassen auch keine FAK-Beiträge zu entrichten hat, so dass diesbezüglich keine Ungleichbehandlung vorliegt.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
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