Am 18. Juni 1998 meldete sich A bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente und eventuell Berufsberatung. Die IV-Stelle Luzern zog die Akten der SUVA bei und holte die Auskünfte der Arbeitgeberin vom 7. Juli 1998 ein. Gestützt darauf teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Dezember 1998 mit, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente nicht erfüllt seien. Mit Verfügung vom 26. Februar 1999 lehnte sie das Leistungsbegehren ab.
A liess dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 26. Februar 1999 sei die IV-Stelle anzuweisen, im Sinne einer umfassenden Anspruchsabklärung auch über die Versicherungsleistungen Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit zu befinden und entsprechende Leistungen zuzusprechen.
Die IV-Stelle schloss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sofern überhaupt darauf einzutreten sei.
Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1. - In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausdrücklich festgehalten, dass gegen die Ablehnung des Rentenanspruchs durch die IV-Stelle nicht opponiert werde. Hingegen beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, deren Anordnung von der Verwaltung zu Unrecht nicht geprüft worden sei. Zur Begründung führt er an, berufliche Massnahmen seien auch dann angezeigt, wenn eine Weiterführung der bisherigen Tätigkeit aus persönlichen Gründen unzumutbar geworden sei.
Die IV-Stelle bringt dagegen vor, weder aus dem neurologischen Gutachten vom 15. Februar 1999 noch aus den übrigen bis zum Verfügungserlass ergangenen Akten gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre; lediglich die Ausdauerleistung sei beeinträchtigt gewesen. Die Frage nach beruflichen Massnahmen habe sich daher bis dahin gar nicht gestellt. Zudem habe das Resultat der im Gutachten der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals B vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen abgewartet werden müssen. Da gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 29. November 1999 die Tätigkeit als Rentensachbearbeiter im Hinblick auf eine mögliche und wünschenswerte Heilung der psychischen Störungen in Zukunft nicht mehr zumutbar sei, müsse nunmehr nach Alternativen gesucht werden. Dem Beschwerdeführer stehe es offen, sich diesbezüglich zur weiteren Abklärung an die Berufsberatung der Invalidenversicherung zu wenden.
2. - a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
b) Die Frage nach der richtigen Festlegung des Anfechtungsgegenstandes und der ausnahmsweisen Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus beurteilt sich nicht ausschliesslich aufgrund des effektiven Inhalts der Verfügung. Selbstverständlich bilden zunächst diejenigen Rechtsverhältnisse Teil des Anfechtungsgegenstandes, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehören aber - in zweiter Linie - auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, welche, wie verschiedene IVG-Bestimmungen zeigen, für das gesamte Administrativverfahren der Invalidenversicherung massgeblich sind (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung wahrt der Versicherte mit der Anmeldung grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versicherung bestehenden Leistungsansprüche, auch wenn er diese im Anmeldeformular nicht ausdrücklich im einzelnen angibt. Dieser Grundsatz findet indessen nicht Anwendung auf Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit den sich aus den Angaben des Versicherten ausdrücklich sinngemäss ergebenden Begehren stehen und für die auch keinerlei aktenmässige Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie könnten ebenfalls in Betracht fallen. Die Abklärungspflicht der IV-Stelle erstreckt sich nicht auf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen. Insoweit trifft sie auch eine Verfügungspflicht (BGE 111 V 264 Erw. 3b).
c) Im vorliegenden Fall geht aus dem Verlauf des Administrativverfahrens und insbesondere aus dem Verfügungstext hervor, dass nur der Rentenanspruch Gegenstand der Verfügung vom 26. Februar 1999 bildet. Daran ändert nichts, dass dispositivmässig generell das «Leistungsbegehren» abgewiesen wurde. Im Lichte der dargelegten Grundsätze stellt sich daher die Frage, ob die Verwaltung nicht auch den Anspruch auf Berufsberatung und Umschulung hätte prüfen und darüber befinden müssen.
In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 18. Juni 1998 gab der Beschwerdeführer an, er leide an Beschwerden in den Bereichen Kopf, Halswirbelsäule, Rücken und Becken. Die Anmeldung erfolge wegen langdauernder Heilbehandlung und erheblicher Beeinträchtigung. Als Leistungen wurden eine Rente und eventuell Berufsberatung anbegehrt. Aus dem Sachverhalt, wie er in der Anmeldung dargelegt wurde, ergaben sich keine konkreten Hinweise auf die Notwendigkeit von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Ebensowenig konnte den Angaben der Arbeitgeberin im Fragebogen vom 8. Juli 1998 Anhaltspunkte entnommen werden, welche die Verwaltung zu Schritten in diese Richtung hätten veranlassen müssen. Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit bei vollem Lohn weiterhin ausübte und lediglich an einem Tag pro Woche zu 100% arbeitsunfähig geschrieben war. In seiner Stellungnahme zum Vorbescheid vom 11. Dezember 1998 führte der Versicherte aus, die SUVA habe zur Beurteilung des unfallbedingten Befundes und dessen Auswirkungen ein medizinisches Gutachten veranlasst, dessen Ergebnis noch nicht vorliege. Die im Vorbescheid aufgeführte Erwerbsbeeinträchtigung entspreche nicht dem bisherigen Heilverlauf. Welche Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung zu prüfen seien, könne derzeit nicht abschliessend beurteilt werden. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergab sich auch aus diesen Vorbringen mangels entsprechender substantiierter Begründung für die IV-Stelle kein Anlass, berufliche Massnahmen in die Wege zu leiten diesbezügliche Aktenergänzungen vorzunehmen. Am 15. Februar 1999 erging sodann das neurologische Gutachten des Universitätsspitals B, welches zum Schluss kam, dass der Versicherte in seinem angestammten Beruf ohne belastungsmässige Einschränkungen weiterhin zu 80% arbeitsfähig sei; nur die Ausdauerleistung sei quantitativ eingeschränkt. Den Ärzten gegenüber äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er weiterhin gerne im Beruf arbeite, gegenüber früher jedoch mehr Mühe bekunde, sich von ähnlich gelagerten Fällen abzugrenzen. Von einer Unzumutbarkeit, die bisherige Tätigkeit auszuüben der Notwendigkeit, berufliche Massnahmen einzuleiten, war keine Rede.
Aufgrund der Aktenlage, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 1999, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis darstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), darbot, erstreckte sich die Abklärungspflicht der IV-Stelle nicht auf Massnahmen beruflicher Art (vgl. dazu auch Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 183 Rz. 395f.).
Hat die IV-Stelle somit zu Recht nur über den Rentenanspruch verfügt, so bildet einzig die Rentenberechtigung den Anfechtungsund möglichen Streitgegenstand. Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesslich auf die Anordnung beruflicher Massnahmen bezieht, ist auf sie mangels Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten. (...)
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