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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:S 98 954
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 98 954 vom 27.09.2000 (LU)
Datum:27.09.2000
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 56a BVG. Beim Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung für die sichergestellten Leistungen, welche umfassend als eine Leistung zu betrachten sind (Erw. 2). Diese Rückgriffsforderung unterliegt einer Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Der Fristenlauf setzt das Bestehen eines Anspruches (Leistungen des Sicherheitsfonds) und das Bekanntsein eines Ersatzpflichtigen voraus und beginnt in diesem Fall mit der letzten Zahlung zu laufen (Erw. 4). Mehrere Ersatzpflichtige haften dem Sicherheitsfond solidarisch (Erw. 7a).

Schlagwörter: Verjährung; Anspruch; Rechtlich; Leistung; Stiftung; Recht; Vorsorge; Sicherheitsfond; Sicherheitsfonds; Klage; Leistungen; Vorsorgeeinrichtung; Frist; Schaden; Rückgriff; öffentlich-rechtliche; Verantwortlichkeits; Zahlung; Verwirkung; Verwandte; Verjährungsfrist; Gesetzlich; Verfügung; Rückforderung; Begründet; Forderung; Solidarisch; Gründete; Rückgriffsrecht
Rechtsnorm: Art. 127 OR ; Art. 13 BV ; Art. 41 BV ; Art. 52 AHVG ; Art. 52 BV ; Art. 56a BV ; Art. 65 BV ; Art. 73 BV ; Art. 73f BV ; Art. 74 BV ; Art. 754 OR ; Art. 759 OR ; Art. 760 OR ;
Referenz BGE:115 V 375; 119 V 87;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
A gründete 1979 die B AG. Mit Stiftungsurkunde vom 14. Dezember 1984 gründete die B AG die Vorsorgeeinrichtung der B AG in der Rechtsform einer privatrechtlichen Stiftung. Diese Stiftung bezweckte die Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der B AG und der mit ihr wirtschaftlich und finanziell eng verbundenen Unternehmungen. A war seit der Gründung Stiftungsratspräsident. Am 9. und 11. Februar 1991 erklärten verschiedene Stiftungsratsmitglieder ihren sofortigen Rücktritt. Sie begründeten dies mit der prekären, ungesetzlichen Situation bei der Stiftung. Am 25. Februar 1991 wurde für die Vorsorgeeinrichtung der B AG eine Beistandschaft im Sinne von Art. 393 Ziff. 4 ZGB bestellt. Dem Beistand wurde aufgetragen, die Stiftungsinteressen im Allgemeinen zu wahren, insbesondere die bei der Stifterfirma über das gesetzlich erlaubte Mass hinaus angelegten gebundenen Mittel zurückzufordern, einen Status zu erstellen und über die Zukunft der Stiftung zu entscheiden. A wurde auf eigenes Begehren in seinem Amt suspendiert. Die B AG und deren Unternehmensgruppe gerieten anfangs März 1991 in Konkurs. Über A persönlich wurde 1993 der Konkurs eröffnet und am 4. Juli 1994 geschlossen. Es resultierten Verlustscheine von über Fr. 5 Mio.

Mit Klage vom 10. November 1998 beantragte die Stiftung Sicherheitsfonds BVG, A sei zur Zahlung von Fr. x nebst Zins seit 28. Februar 1993 zu verpflichten. Gegenstand der Klage seien ihre Regressansprüche gegen A als ehemaligen Stiftungsratspräsidenten der Vorsorgeeinrichtung der B AG. A beantragte die Abweisung der Klage und berief sich unter anderem auf die Verjährung.

Aus den Erwägungen:

2. - Nach Art. 56a Abs. 1 BVG hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen.

Bei diesem Regressanspruch nach Art. 56a Abs. 1 BVG handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Sicherheitsfonds gegenüber den formellen oder faktischen Organen einer Vorsorgeeinrichtung (und damit einer Versicherung). Es geht um einen Verantwortlichkeitsanspruch für die Zahlungen, die der Fonds zu leisten hatte. Im Umfange dieser Zahlungen entsteht dem Fonds ein «Schaden», der ihm von den für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung verantwortlichen Personen zu decken ist. Es handelt sich dabei nicht um eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen (vgl. dazu Art. 56a Abs. 2 BVG) und es handelt sich dabei schon gar nicht um eine typische Forderung der beruflichen Vorsorge, welche in den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Vorsorgeeinrichtung einerseits (Art. 65 ff. BVG) und in den Kapitalbzw. Rentenleistungen der Vorsorgeeinrichtung an den Versicherten (Arbeitnehmer) bei Eintritt des versicherten Risikos (Alter, Tod, Invalidität) andererseits (Art. 13 ff. BVG) bestehen.

Der Anspruch des Sicherheitsfonds umfasst die sichergestellten Leistungen. Bei den Akten liegen insgesamt fünf Verfügungen betreffend Ausrichtung von Insolvenzleistungen. Diese Verfügungen werden im Wesentlichen als Vorschussleistungen bezeichnet. Es handelt sich somit nicht um periodische Leistungen, die je für sich fällig wurden und je einen einzelnen Rückgriffsanspruch der Klägerin entstehen liessen. Dagegen spricht der Akontocharakter der Zahlungen und der Wortlaut von Art. 56a Abs. 1 BVG, der das Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen gewährt. Der Anspruch des Sicherheitsfonds ist daher umfassend als eine Leistung zu betrachten.

3. - (...)

4. - a) Der Beklagte erhebt die Verjährungseinrede und begründet diese damit, dass der Rückforderungsanspruch nach einem Jahr, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung verjähre.

Die Klägerin wendet dagegen ein, dass es sich beim Regressanspruch der Klägerin um eine öffentlich-rechtliche Forderung handle. Das Bundesgericht habe in konstanter Praxis präzisiert, dass die Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Forderungen beim Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen in erster Linie in Anlehnung an diejenige Ordnung festzulegen sei, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt habe. Beim Fehlen entsprechender Vorschriften seien die allgemeinen Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen. Die Schadenersatzforderung nach Art. 52 BVG unterliege der 10-jährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR. Es könne nicht angehen, dass die Regressforderung der Klägerin vor den Schadenersatzansprüchen nach Art. 52 BVG verjähren würden, zumal erstgenannte an die Verschuldenshaftung anknüpfe.

b) Vorerst ist festzuhalten, dass die Verjährungsbestimmung gemäss Art. 56a Abs. 3 BVG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Abs. 3 bezieht sich ausdrücklich nur auf den Rückforderungsanspruch gemäss Abs. 2, d.h. auf unrechtmässig bezogene Leistungen.

In Art. 41 BVG ist die Verjährung für Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen geregelt. Danach verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Aber auch diese Bestimmung bezieht sich nicht explizit auf Rückforderungsansprüche des Sicherheitsfonds. Sie zeigt aber zumindest auf, dass der Gesetzgeber zwischen periodischen und anderen Leistungen unterschieden hat und dafür zwei unterschiedliche Verjährungsfristen, nämlich fünf bzw. zehn Jahre vorgesehen hat.

Die Verjährung des Rückgriffsrechts nach Art. 56a Abs. 1 BVG ist somit im Gesetz nicht geregelt. Diese Feststellung gilt zunächst für die Ordnung, wie sie seit 1. Januar 1997 in Kraft ist. Aus der Botschaft zur Gesetzesrevision (BBl 1996 I S. 575) kann nur entnommen werden, dass für den Rückgriff «die ordentlichen Verjährungsfristen» gelten sollen. Die Protokolle der parlamentarischen Beratung enthalten keine Voten zur Verjährungsfrage. Es ist daher von einer Lücke des Gesetzes auszugehen, die durch das Gericht zu schliessen ist.

c) Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung präzisiert, dass die Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Ansprüche beim Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen in erster Linie in Anlehnung an diejenige Ordnung festzulegen ist, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat. Beim Fehlen entsprechender Vorschriften sind die allgemeinen Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 34 B III).

d) Für die Bestimmung einer Verjährungsordnung ist vorliegend an die Einleitung des Verfahrens bzw. an die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches durch verwaltungsgerichtliche Klage anzuknüpfen. Im Ergebnis geht es denn auch nicht um eine Verjährung im zivilrechtlichen Sinn (mit der Möglichkeit der Unterbrechung), sondern um eine Verwirkung mit der Folge, dass der zu spät eingeklagte Anspruch untergeht.

Das BVG selber enthält eine Bestimmung betreffend Leistungsund Beitragsverjährung (Art. 41 BVG). Es gelten eine fünfjährige oder eine zehnjährige Frist, je nachdem ob es sich um einen periodischen Anspruch oder einen anderen Anspruch handelt. Diese Bestimmung ist als solche nicht anwendbar, weil sie einen nicht verwandten Bereich regelt. Zudem hat der Gesetzgeber es eben unterlassen, eine Verjährungsbestimmung mit Bezug auf Art. 56a Abs. 1 BVG zu erlassen. Die Ordnung für den Rückforderungsanspruch gemäss Art. 56a Abs. 2 und 3 BVG ist ebenfalls nicht anwendbar (vgl. Erw. 4b). Zum einen handelt es sich auch hier um einen anderen Tatbestand (Bereicherungsrecht), zum anderen ist eine analoge Übertragung deshalb ausgeschlossen, weil mit Bezug auf den einzelnen Artikel (Art. 56a BVG) in diesem Punkt auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers geschlossen werden muss. Ansonsten hätte der Gesetzgeber allen Anlass gehabt, die Gesetzesbestimmung entsprechend anzupassen.

Hinsichtlich des «verwandten Falles» ist im BVG am ehesten auf Art. 52 BVG zurückzugreifen. Diese Norm, die im Übrigen stark an Art. 52 AHVG erinnert, regelt einen Verantwortlichkeitstatbestand. Gläubigerin ist hier aber die Vorsorgeeinrichtung (in der Regel die Stiftung), die gegen ihre eigenen Stiftungsräte vorgeht. Es handelt sich dabei also um einen direkten Anspruch, nicht um ein Regressverhältnis. Was die Verjährung der Ansprüche angeht, so plädiert Riemer unter Verweisung auf das privatrechtliche Verhältnis zwischen Stiftung und Stiftungsorganen (Arbeitsvertrag und Auftrag) für die Anwendbarkeit der ordentlichen zehnjährigen Frist gemäss Art. 127 OR (Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, N 74 zu § 2). Dieser Auffassung hat sich das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 4. November 1994 angeschlossen (ZR 95 Nr. 32 Erw. 4), wobei das Zürcher Obergericht es namentlich auch abgelehnt hat, die besondere gesellschaftsrechtliche Verjährungsregel von Art. 760 OR anzuwenden (Art. 760 OR sieht im aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess eine relative fünfjährige und eine absolute zehnjährige Frist vor). Die Geltung einer zehnjährigen Frist für Ansprüche nach Art. 52 BVG kann nun aber nicht bedeuten, diese auf den Regressanspruch ohne weiteres zu übertragen: Im Gegensatz zu Art. 52 BVG handelt es sich beim Rückgriffsrecht nach Art. 56a Abs. 1 BVG um ein gesetzliches, ausschliesslich im öffentlichen Recht begründetes Sonderverhältnis.

Aus dieser Überlegung folgt zudem, dass eine analoge Anwendung von Art. 760 OR sich jedenfalls in der Hinsicht verbietet, als eben Art. 760 OR eine Verjährungsregel für ein privatrechtliches Verhältnis aufstellt.

Was nun aber den öffentlich-rechtlichen Charakter des Rückgriffsrechts betrifft, so ist als verwandter Fall die Schadenersatzklage nach Art. 52 AHVG zu nennen. Zwar liegt auch hier kein Regressverhältnis vor, sondern ein unmittelbarer, gegen das jeweilige Organ gerichteter Anspruch. Die subsidiäre Haftung der Organe im Verhältnis zum primär haftenden Arbeitgeber ändert daran nichts. Art. 82 AHVV enthält nun für die Klage nach Art. 52 AHVG Verjährungsfristen, die nach der Rechtsprechung als Verwirkungsfristen betrachtet werden. Es gilt eine einjährige relative Frist (seit) Kenntnis des Schadens und eine in der Regel absolute Frist von fünf Jahren seit Schadenseintritt. Diese Ordnung kann vorliegend deshalb nicht unbesehen übertragen werden, weil im AHV-Recht die klagende Ausgleichskasse zuerst eine Schadenersatzverfügung erlassen muss, bevor sie eine Klage anhängig machen kann. Der Anspruch nach Art. 56a Abs. 1 BVG hingegen muss spätestens seit der Revision von 1997 direkt beim zuständigen Gericht eingeklagt werden (Ergänzung des Titels von Art. 73 BVG mit «Verantwortlichkeitsansprüche»). Weder das BVG selber noch die Verordnungen sehen ein besonderes vorgelagertes Verfügungsverfahren vor (...). In diesem Sinne wäre eine Frist von einem Jahr seit Kenntnis des Rückforderungsanspruchs klar zu kurz. Auf der anderen Seite scheint es angemessen zu sein, eine Frist festzulegen, die an das Bestehen des Rückgriffsanspruchs und an die Kenntnis der Ersatzpflichtigen anknüpft. Es wäre stossend, wenn der Sicherheitsfonds, der um seine Ansprüche nach Art. 56a Abs. 1 BVG weiss und auch die Verantwortlichen kennt, zehn Jahre zuwarten dürfte, um die Klage anhängig zu machen. Unter Berücksichtigung aller Umstände und im Bezug auf die Regelung von Art. 52 AHVG als rechtlich am ehesten verwandte Regelung ist daher eine fünfjährige Frist den Verhältnissen angemessen. Voraussetzung für den Lauf der Frist ist selbstverständlich, dass der Anspruch besteht (der Sicherheitsfonds hat die gesetzlichen Leistungen erbracht) und dass der oder die Ersatzpflichtigen bekannt sind.

e) Wie bereits ausgeführt (Erw. 2 in fine) umfasst der Anspruch des Sicherheitsfonds die sichergestellten Leistungen, welche umfassend als eine Leistung zu betrachten sind. Die Verwirkungsfrist begann daher im vorliegenden Fall mit der letzten Zahlung zu laufen, die Bestandteil der Klagesumme ist, somit mit der Verfügung vom 27. Mai 1994. Die Klage wurde im November 1998 erhoben, weshalb der Anspruch nach Art. 56a Abs. 1 BVG weder verjährt noch im Sinne der Verwirkung untergegangen ist.

Zu prüfen bleibt noch, ob diese für das neue Recht geltende Verwirkungsordnung auch auf das alte Recht anwendbar ist (BVG in der Fassung bis 31.12.1996). Art. 56a Abs. 1 BVG wurde erst am 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt. Vorher war der darin begründete Anspruch in Art. 11 aSFV2 geregelt (Verordnung vom 7.5.1986 über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG [SR 831.432.3]; aufgehoben durch Art. 27 SFV [Verordnung über den Sicherheitsfond BVG; SR 831.432.1]).

Die Frage der Verjährung oder des Untergangs eines Anspruchs ist eine materiellrechtliche, weshalb gemäss den üblichen Grundsätzen des intertemporalen Rechts das alte Recht massgebend bleibt. Der Klageweg für den Regressanspruch wurde erst in der Revision 1997 ausdrücklich im BVG vorgesehen (vgl. Ergänzung des Titels von Art. 73 BVG mit «Verantwortlichkeitsansprüchen» sowie Ergänzung von Art. 73 Abs. 1 letzter Satz BVG). Vorher war diese Frage nicht geklärt. Aufgrund des Wortlauts von Art. 73f. BVG in der Fassung vor dem 1. Januar 1997 liesse sich zwar der Standpunkt vertreten, der Sicherheitsfonds hätte seinen Anspruch mittels Verfügung geltend machen und anschliessend auf dem Beschwerdeweg überprüfen lassen können (vgl. Art. 74 BVG). Mangels ausdrücklicher Regelung jedoch und angesichts der Tatsache, dass Verantwortlichkeitsansprüche oder Regressforderungen typischerweise im Klageverfahren durchgeführt werden (vgl. auch Art. 52 AHVG), muss auch unter altem Recht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch direkt beim Gericht hätte anhängig gemacht werden können bzw. müssen (vgl. auch BGE 115 V 375 betreffend die Auffangeinrichtung). In Bezug auf die Verjährungsfrage ändert sich damit nichts.

Die Bedeutung des Strafverfahrens und der Tatsache, dass die Klägerin ihren Anspruch vor Bezirksgericht geltend gemacht hatte, und die sich daraus ergebende Frage, ob sich dadurch die Verwirkungsfrist verlängert, können offen gelassen werden, da vorliegend die fünfjährige Verwirkungsfrist eingehalten ist.

5. - (...)

6. - (...)

7. - a) Der Beklagte macht - zwar nicht ausdrücklich - aber doch dem Sinn nach geltend, er könne nicht für den ganzen Schaden belangt werden. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob zwischen den Beteiligten, die von der Klägerin belangt wurden, ein solidarisches Verhältnis besteht.

Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung. Dass Personen, die gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG belangt werden, solidarisch haften, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Im System der gesetzlichen (öffentlich-rechtlichen) Verantwortlichkeitsund Haftpflichtordnung gilt jedoch allgemein, dass der Gläubiger mehrere Verantwortliche solidarisch belangen kann. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Bezug auf Art. 52 AHVG entschieden, dass die Organe solidarisch haften, wenn sie für den gleichen Schaden verantwortlich sind. Eine Abstufung nach dem Aussenverhältnis findet nicht statt (BGE 119 V 87 Erw. 5a).

Dieser Vergleich ist allerdings in zweifacher Hinsicht einzuschränken: Erstens ist die Rechtsprechung in Anlehnung an aArt. 754 OR ergangen, der die absolute Solidarität gesetzlich verankerte. Der heutige Art. 759 Abs. 1 OR legt denn auch fest, dass der Einzelne für nicht mehr als seinen ihm zurechenbaren (verschuldeten) Anteil belangt werden kann (vgl. Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996, S. 1082). Die zweite Einschränkung liegt darin begründet, dass die Haftungsnorm nach Art. 52 AHVG zwar auch eine öffentlich-rechtliche ist, jedoch einen anderen Sachverhalt insofern betrifft, als der geschädigte Gläubiger (die Ausgleichskasse) direkt den Verantwortlichen mittels Verfügung zur Zahlung verpflichten kann. Trotzdem ist im vorliegenden Fall eine solidarische Haftung gerechtfertigt, einerseits angesichts der strengen Schutzund Anlagevorschriften gemäss BVG und der zugehörigen Verordnungen, andererseits wegen der in der Sozialversicherung geltenden starken kausalen Komponente im Verantwortlichkeitsrecht.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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