Aus den Erwägungen:
2. - a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 662/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG - so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1982 S. 500 Erw. 1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV). Bei der Invaliditätsbemessung von Nichterwerbstätigen ist zur Beurteilung der Frage, welches der Aufgabenbereich einer Versicherten wäre, wenn sie keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte, auf die Lebenserfahrung abzustellen. Massgebend ist dabei, was qualitativ und quantitativ dem nach den betrieblichen, sozialen und finanziellen Umständen Üblichen entspricht. Eine finanzielle Zuwendung des Ehemannes an seine Frau für die Mitarbeit in seinem Betrieb gilt nicht als Erwerbseinkommen, wenn sie nicht als Lohn mit der AHV/IV/EO abgerechnet wird.
3. - Bei dem im Betrieb des Ehegatten mitarbeitenden Partner wird der IV-Grad in der Weise ermittelt, dass zunächst festgehalten wird, in welchem Ausmass (Prozentsatz der gesamten Tätigkeit) er vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Betrieb tätig war bzw. ohne Behinderung mitarbeiten würde. Die Differenz zu 100% gilt als Haushaltarbeit (AHI-Praxis 1997 S. 291 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 2129 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [WIH]). Dann wird festgestellt, inwieweit er die anfallenden Tätigkeiten trotz der Behinderung noch ausüben kann. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich der IV-Grad (vgl. Rz. 2129 WIH). Die IV-Stelle ging diesbezüglich richtig vor und teilte das Verhältnis zwischen Mitarbeit im Betrieb und Haushalt mit 90% und 10% auf. Verwirrlich ist ihre Äusserung, dass die Berechnung danach nach der gemischten Methode erfolgt sei. Die gemischte Methode kommt bei im Haushalt tätigen Versicherten zur Anwendung, die nicht voll erwerbstätig sind, jedoch ausser der Besorgung des Haushaltes eine Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Erwerbstätigkeit wird gestützt auf einen Einkommensvergleich (vgl. Rz. 2077 WIH) ermittelt, während die Behinderung im Haushalt nach dem Betätigungsvergleich (vgl. Rz. 2097 WIH) festgestellt wird.
Die Bemessung der Invalidität einer Hausfrau mit zusätzlicher Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes wird indes nach der spezifischen Methode bzw. allein nach dem Betätigungsvergleich eruiert. Steht die Behinderung in den beiden Bereichen fest, kann sie - wie im Beispiel, welches in Rz. 2130 WIH dargelegt wird - prozentual bemessen werden, oder sie kann auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors nach der Formel für die gemischte Methode (vgl. Rz. 2139 WIH) festgestellt werden.
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