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Urteil Verwaltungsgericht (LU - S 94 535)

Zusammenfassung des Urteils S 94 535: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin A beantragte mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Verfügung der Krankenkasse B aufzuheben und die Kosten für eine Knieorthese in Höhe von Fr. 1992.- zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und entschied, dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Parteikosten hat. Die Entschädigung wird nach Zeit- und Arbeitsaufwand, Wichtigkeit und Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt. Die Partei, die durch eine Rechtsschutzversicherung vertreten wird, hat ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung. In diesem Fall wurde eine Pauschalentschädigung von Fr. 500.- als angemessen erachtet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 94 535

Kanton:LU
Fallnummer:S 94 535
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 94 535 vom 20.09.1996 (LU)
Datum:20.09.1996
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 201 Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 30bis Abs. 3 KUVG; §§ 7-10, § 13 Abs. 2, § 13a VGKV. Die durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene, obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne einer Umtriebsentschädigung.
Schlagwörter: Rechtsschutzversicherung; Entschädigung; Parteien; Parteientschädigung; Verwaltungsgericht; Anspruch; Arbeit; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfügung; Krankenkasse; Kasse; Gesamtkosten; Knieorthese; Betrag; Verbindung; Parteikosten; Vertretung; Streitigkeiten; Vorschriften; Honorar; Rechtsvertreters; Arbeitsaufwand; Wichtigkeit; Schwierigkeit; Prozesses; Interessen; Beurteilung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:120 Ia 169; 120 Ia 170; 120 Ia 171;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 94 535

A lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch ihre Rechtsschutzversicherung beantragen, es sei die Verfügung der Krankenkasse B vom 10. Juni 1994 aufzuheben und die Kasse zu verpflichten, die Gesamtkosten der vorgenommenen Knieorthese im Betrag von Fr. 1992.- zu übernehmen.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und hielt zur Frage der Parteientschädigung folgendes fest:

4. - Gemäss Art. 30bis Abs. 3 KUVG in Verbindung mit § 201 Abs. 1 VRG und § 13 Abs. 2 VGKV hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Parteikosten.

Nach § 13a VGKV wird die Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung auch in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten nach den Vorschriften der §§ 7-10 VGKV festgesetzt. Dabei wird das Honorar des Rechtsvertreters nach Zeitund Arbeitsaufwand, Wichtigkeit und Schwierigkeit des Prozesses der sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Streitsache festgesetzt.

Rechtsprechungsgemäss hat auch die durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene, obsiegende Partei Anspruch auf eine Entschädigung (BGE 120 Ia 169, 117 Ia 296; Urteil Z. vom 27.4.1995). Bei der Bemessung der Entschädigung ist allerdings den unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, die je nachdem bestehen, ob die Partei durch einen freiberuflichen einen bei einer Rechtsschutzversicherung angestellten Rechtsanwalt bzw. Fachmann vertreten wird (BGE 120 Ia 170 Erw. 3a). So profitiert eine Rechtsschutzversicherung beispielsweise von der Möglichkeit, uneingeschränkt für die angebotenen Dienstleistungen zu werben. Zudem kann der für die Versicherungsgesellschaft handelnde Jurist deren Infrastruktur benutzen, und er wird für seine Arbeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses entschädigt. Die Gesellschaft ihrerseits erhält für ihre Leistungen die Prämien der Versicherungsnehmer, aus denen sie auch ihre Betriebskosten finanziert. Es ist daher angezeigt, der Beschwerdeführerin nicht eine Parteientschädigung nach kantonalem Tarif für freiberufliche Rechtsanwälte, sondern lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (BGE 120 Ia 171). In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.- angemessen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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