A lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch ihre Rechtsschutzversicherung beantragen, es sei die Verfügung der Krankenkasse B vom 10. Juni 1994 aufzuheben und die Kasse zu verpflichten, die Gesamtkosten der vorgenommenen Knieorthese im Betrag von Fr. 1992.- zu übernehmen.
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und hielt zur Frage der Parteientschädigung folgendes fest:
4. - Gemäss Art. 30bis Abs. 3 KUVG in Verbindung mit § 201 Abs. 1 VRG und § 13 Abs. 2 VGKV hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Parteikosten.
Nach § 13a VGKV wird die Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung auch in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten nach den Vorschriften der §§ 7-10 VGKV festgesetzt. Dabei wird das Honorar des Rechtsvertreters nach Zeitund Arbeitsaufwand, Wichtigkeit und Schwierigkeit des Prozesses oder der sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Streitsache festgesetzt.
Rechtsprechungsgemäss hat auch die durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene, obsiegende Partei Anspruch auf eine Entschädigung (BGE 120 Ia 169, 117 Ia 296; Urteil Z. vom 27.4.1995). Bei der Bemessung der Entschädigung ist allerdings den unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, die je nachdem bestehen, ob die Partei durch einen freiberuflichen oder einen bei einer Rechtsschutzversicherung angestellten Rechtsanwalt bzw. Fachmann vertreten wird (BGE 120 Ia 170 Erw. 3a). So profitiert eine Rechtsschutzversicherung beispielsweise von der Möglichkeit, uneingeschränkt für die angebotenen Dienstleistungen zu werben. Zudem kann der für die Versicherungsgesellschaft handelnde Jurist deren Infrastruktur benutzen, und er wird für seine Arbeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses entschädigt. Die Gesellschaft ihrerseits erhält für ihre Leistungen die Prämien der Versicherungsnehmer, aus denen sie auch ihre Betriebskosten finanziert. Es ist daher angezeigt, der Beschwerdeführerin nicht eine Parteientschädigung nach kantonalem Tarif für freiberufliche Rechtsanwälte, sondern lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (BGE 120 Ia 171). In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.- angemessen.
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