Am 16. Dezember 1991 erliess die Ausgleichskasse für 1986 und am 11. Dezember 1992 für 1987 eine Verfügung über die von A zu entrichtenden persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Den Beiträgen legte sie ein jährliches Einkommen von Fr. 100000.- zugrunde. In ihren Verfügungen vermerkte sie, diese dienten der Unterbrechung der Verjährung; die Verfügungen würden von Amtes wegen korrigiert, sobald die verbindlichen Steuermeldungen vorlägen; sie würden daher vorläufig nicht vollstreckt. Beide Verwaltungsakte blieben unangefochten.
Gestützt auf die Meldung über die Steuerveranlagung für die Jahre 1987 und 1988 erliess die Ausgleichskasse in der Folge am 24. Februar 1993 drei Beitragsverfügungen. Den Beiträgen 1986 legte sie ein Gegenwartseinkommen von Fr. 82700.-, den Beiträgen 1987 das Durchschnittseinkommen der Jahre 1985 und 1986 von Fr. 57100.- und den Beiträgen 1988 und 1989 wiederum dieses Durchschnittseinkommen zugrunde.
A erhebt gegen diese drei Verfügungen vom 24. Februar 1993 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er bringt darin erstmals vor, er sei nie selbständigerwerbend gewesen. Laut Arbeitsvertrag vom 3. August 1990 sei er Angestellter der B AG.
Die Ausgleichskasse vertritt den Standpunkt, sie habe bereits in ihren Verfügungen vom 16. Dezember 1991 bzw. 11. Dezember 1992 über den Beitragsstatus des Versicherten in den Jahren 1986 und 1987 entschieden. Diese Verfügungen seien in Rechtskraft erwachsen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Aus den Erwägungen:
2. - Mit den provisorischen Beitragsverfügungen vom 16. Dezember 1991 und 11. Dezember 1992 hat die Ausgleichskasse den Beitragsstatus des Versicherten als Selbständigerwerbender während der Jahre 1986 und 1987 bereits festgestellt. Beide Verfügungen sind unangefochten geblieben. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer die definitiven Beitragsverfügungen vom 23. Februar 1993 für die Jahre 1986 bis 1989 mit Bezug auf den den Verfügungen zugrundeliegenden Beitragsstatus noch anfechten kann.
a) Nimmt der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufsoder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebsoder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Sie erlässt eine sogenannte provisorische Beitragsverfügung. Ergibt sich später aus der Meldung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 5 AHVV).
b) In bezug auf die rechtliche Natur der in Frage stehenden sogenannten «provisorischen» Verfügungen, die erlassen werden, bevor die definitive Steuermeldung eingetroffen ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, es handle sich dabei um ganz normale Verfügungen, die - unter dem alleinigen Vorbehalt eines Ausgleichs aufgrund der späteren Steuermeldung (Art. 25 Abs. 5 AHVV) - die gleichen Rechtswirkungen (insbesondere hinsichtlich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit) entfalten, wie im ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren getroffene Verfügungen (BGE 110 V 261 Erw. 4c mit Hinweisen, 113 V 177).
Das bedeutet zunächst, dass die Ausgleichskasse nicht nur ermächtigt, sondern sogar verpflichtet ist, nach Kenntnis der Meldung der Steuerbehörde persönliche Beiträge nachzufordern, wenn sich aus dieser ein höheres Erwerbseinkommen ergibt als jenes, auf dem die ursprüngliche, provisorische Beitragsverfügung basiert und das die Ausgleichskasse «aufgrund aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen» seinerzeit im ausserordentlichen Festsetzungsverfahren ermittelt hat (Art. 26 Abs. 1 AHVV). Diese Pflicht besteht ohne Rücksicht darauf, dass die provisorische Beitragsverfügung bereits in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 110 V 261 Erw. 4c und 113 V 177 je mit Hinweisen).
Die zitierten bundesgerichtlichen Urteile lassen mit hinreichender Zuverlässigkeit aber auch erkennen, dass die gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 AHVV erlassenen provisorischen Beitragsverfügungen lediglich bezüglich der eigentlichen Beitragsbemessung der späteren Korrektur aufgrund der abweichenden Steuermeldung zugänglich sind. In diesem Sinne ist die Formulierung in den bundesgerichtlichen Urteilen zu verstehen, dass bei provisorischen Beitragsverfügungen, die bloss zur Unterbrechung der Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG erlassen werden, allein der Ausgleich nach Kenntnis der spätern Steuermeldung vorbehalten bleibt. Soweit der allfällige Beitragsschuldner mit der - vom massgebenden Einkommen abhängigen - Höhe der provisorischen Beitragsforderung nicht einverstanden ist, hat er daher kein schutzwürdiges Interesse daran, sich bereits gegen die Unterbrechungsverfügung zu beschweren (vgl. ZAK 1992 S. 315 Erw. 3b).
Aus der Rechtsprechung, dass allein, d.h. ausschliesslich, die massliche Korrektur der provisorischen Beitragsverfügung vorbehalten bleibt, ergibt sich ferner, dass der Beitragspflichtige die definitive Beitragsverfügung, mit welcher die Ausgleichskasse aufgrund der Steuermeldung ihre provisorische Verfügung korrigiert, bezüglich des Beitragsstatus - jedenfalls für die gleiche Beitragsperiode - nicht mehr durch den Richter überprüfen lassen kann. Ist ein Versicherter in der provisorischen Beitragsverfügung für eine bestimmte Beitragsperiode als Selbständigerwerbender qualifiziert worden, so nimmt diese Qualifizierung teil an der Rechtskraft jener Verfügung. Nach Erlass der späteren, definitiven Verfügung kann auf die beitragsrechtliche Qualifizierung des Beitragsschuldners nicht mehr beschwerdeweise zurückgekommen werden. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde müsste sich auf das Massliche der definitiven Beitragsverfügung beschränken. Der allfällige Beitragspflichtige hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse daran, seinen Beitragsstatus schon bei Erlass der provisorischen Verfügung gerichtlich feststellen zu lassen. - Vorbehalten bleibt der Fall der Wiedererwägung einer bloss formell rechtskräftigen provisorischen Beitragsverfügung durch die Ausgleichskasse (vgl. AHI-Praxis 1995 S. 144).
c) Damit steht fest, dass die Verfügungen der Ausgleichskasse für die Beitragsperi-oden 1986 und 1987 vom 16. Dezember 1991 bzw. 11. Dezember 1992 in bezug auf den Beitragsstatus des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen sind. Dieser kann daher nach Erlass der definitiven Verfügungen aufgrund der Steuermeldung nicht mehr Streitgegenstand bilden. Für diese beiden Jahre können die Verfügungen vom 24. Februar 1993 nur bezüglich Beitragsbemessung (massgebendes Einkommen und Beitragsberechnung) überprüft werden. Soweit diesbezüglich der Beitragsstatus eines Selbständigerwerbenden bestritten wird, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
Das ergibt sich ohne weiteres auch aus der auf den erwähnten Verfügungen angebrachten Rechtsmittelbelehrung. Da ausdrücklich festgehalten wird, dass die Beiträge nach Vorliegen der verbindlichen Steuermeldung angepasst werden und erst diese Verfügung dann auch vollstreckt wird, muss sich die Rechtsmittelbelehrung auf die anderen Verfügungsbestandteile, also insbesondere die Qualifikation des Beitragsstatus, beziehen.
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