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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:S 93 247
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 93 247 vom 22.10.1993 (LU)
Datum:22.10.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 37 Abs. 2 UVG. Das Nichttragen der Sicherheitsgurten stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar (Bestätigung der Rechtsprechung). Der Umstand, dass Gutachten von einer privaten Versicherungsgesellschaft in Auftrag gegeben wurden, bedeutet nicht, dass ihnen kein Beweiswert zukommt; sie bedürfen aber einer besonders kritischen Würdigung.
Schlagwörter: Sicherheit; Sicherheitsgurt; Gutachten; Beschwerde; Sicherheitsgurten; Gurten; Beschwerdeführer; Verletzungen; Wahrscheinlichkeit; Schwere; Erstattet; Prof; Auftrag; Vorliegenden; Unfalls; Stadtpolizei; Unfallmechanik; Arbeitsgruppe; Interdisziplinären; Versicherungsgesellschaft; Privaten; Dienst; Wissenschaftlichen; Fahrzeug; Kollision; Verwaltungsgericht; Einsprache; Streitige
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Zusammenfassung des Sachverhalts:

A arbeitete bei einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Am 7. Februar 1990 erlitt er bei einem Autounfall schwere Verletzungen.

Laut beigezogenem Gutachten des Schweizerischen Institutes für Motorfahrzeuge und Unfallursachenforschung (SlM+U), Biel, zuhanden des Amtsstatthalteramtes ergab die visuelle Sicherheitsgurten-Kontrolle bezüglich Zugund Zerreiss-Einwirkung des Fahrzeuges des Versicherten, dass dieser die Sicherheitsgurten mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht trug. Auch ein im Auftrag einer privaten Versicherungsgesellschaft erstattetes Gutachten der Interdisziplinären Arbeitsgruppe für Unfallmechanik der ETH Zürich (Prof. C) ergab, dass er die Gurten mit ausreichender Sicherheit nicht trug und dass die schwersten Verletzungen mit getragenen Gurten mit hoher Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Schweregrad hätten verhindert werden können. Ferner ergab eine Untersuchung des Sicherheitsgurtes aus dem Auto des Versicherten durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich keine Hinweise, welche darauf hindeuten würden, dass das Gurtsystem im Zeitpunkt des Unfalls ordnungsgemäss getragen wurde (Gutachten vom 11. Februar 1992).

Mit Verfügung vom 15. Juni 1992 stellte sich die SUVA auf den Standpunkt, aufgrund der Begutachtungsergebnisse habe der Versicherte die Sicherheitsgurten zur Zeit des Unfalls nicht getragen. Es müsse angenommen werden, dass zwischen dieser Unterlassung und den schweren Verletzungen ein Kausalzusammenhang bestehe. Die Gurten hätten das Verletzungsrisiko wesentlich vermindert. Die Würdigung dieses Sachverhaltes ergebe, dass den Versicherten ein grobes Verschulden treffe. Die Geldleistungen würden entsprechend dem Verschulden um 10 % gekürzt.

Der Versicherte liess hiegegen Einsprache führen und beantragen, die Versicherungsleistungen seien ihm in ungekürzter Höhe zu erbringen. Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 26. Februar 1993 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die SUVA habe ihm ungekürzte Leistungen zu erbringen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

4. - Streitig ist zunächst die tatbeständliche Frage, ob der Beschwerdeführer die Sicherheitsgurten getragen hat.

a) Das Nichttragen der Sicherheitsgurten ist eine die Leistungskürzung begründende negative Tatsache. Für den Nachweis des Kürzungstatbestandes sind objektive Umstände in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. SUVA-Bericht 1986 Nr. 4 S. 7). Das Gericht stellt auch bezüglich dieser streitigen Tatfrage auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich des Kürzungstatbestandes hat die SUVA zu tragen (EVG-Urteil B. vom 14. 8. 1984).

b) aa) Die visuelle Sicherheitsgurten-Kontrolle gemäss Gutachten des SIM+U ergab, dass dieselben mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht getragen wurden. Zwecks erweiterter mikroskopischer Gurten-Gewebeuntersuchung wurden die Sicherheitsgurten an beiden Fahrzeugen ausgebaut und der Kantonspolizei zur Sicherung übergeben.

bb) Im Gutachten der Interdisziplinären Arbeitsgruppe für Unfallmechanik der ETH, welches im Auftrag der privaten Versicherungsgesellschaft erstattet wurde, gelangte Prof. C zum Schluss, sowohl die Verletzungsschwere - relativ zu jener des anderen Lenkers - als auch das Verletzungsmuster deuteten mit ausreichender Sicherheit darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Gurten bei der Kollision nicht getragen hat. Sodann führte Prof. C aus, der Beschwerdeführer hätte mit Gurt wahrscheinlich etwa die Verletzungen des andern Motorfahrzeuglenkers, der erheblich weniger verletzt wurde, erlitten, also Brüche der Oberschenkel und der Fussgelenke beidseits, einen Bruch des linken Oberarmes sowie diverse Rippenbrüche. Zusätzliche leichte Verletzungen im Kopfoder HWS-Bereich wären nicht auszuschliessen gewesen. Schliesslich stellte er fest, die schwersten und den Heilungsverlauf am stärksten beeinträchtigenden Verletzungen - das schwere Schädel-Hirntrauma mit Hirnstammkontusion und die occipito-cervikale Luxation - hätten mit Gurten mit hoher Wahrscheinlichkeit in diesem vorliegenden Schweregrad verhindert werden können.

cc) Gemäss Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich, welches ebenfalls zuhanden der Unfallversicherungsgesellschaft erstattet wurde, konnten bei der Untersuchung des Sicherheitsgurtes vom Fahrzeug des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf gefunden werden, dass das Gurtsystem zum Zeitpunkt des Unfalls ordnungsgemäss getragen worden wäre. Aufgrund der heftigen Kollision wären gemäss Gutachten charakteristische Spuren zu erwarten gewesen, wenn der Sicherheitsgurt benützt worden wäre.

c) Gestützt auf die übereinstimmenden Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitsgurten zur Zeit der Kollision nicht getragen hat. Drei Gutachter, welche die streitige Frage jeweils unter dem Blickwinkel ihres spezifischen Fachgebietes untersuchten, kamen zum gleichen Schluss. Die Ausführungen der Experten sind schlüssig und - abgesehen von den durchgeführten Berechnungen - auch für einen Laien nachvollziehbar.

. . .

Ein Anlass für ein Abweichen von den Ergebnissen der drei Expertisen ist weder aufgrund des umfassenden Aktenmaterials noch der Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich. Allein der Umstand, dass zwei Gutachten von einer privaten Versicherungsgesellschaft in Auftrag gegeben wurden, bedeutet nicht, dass diesen Gutachten kein Beweiswert zukommt. Allerdings bedürfen solche Privatgutachten wegen des mitspielenden Eigeninteresses des Auftraggebers einer besonders kritischen Würdigung, zumal sie weder unter Wahrheitspflicht noch unter entsprechender Strafandrohung erstattet werden. Auch unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die auf Einseitigkeit und Parteilichkeit der vorliegenden Privatgutachten hindeuten würden.

5.- . . .

a) . . . In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der SIM+U, der Interdisziplinären Arbeitsgruppe für Unfallmechanik der ETH Zürich (Prof. C) und dem Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich um ausgewiesene und anerkannte Fachgremien handelt.



Die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidg. Versicherungsgericht gutgeheissen.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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