Kanton: | LU |
Fallnummer: | S 90 467 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 30.09.1991 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 73, Art. 12 BVG; Art. 2, Art. 3 VAE; Art. 105 Abs. 3 OR. Der Richter wendet den massgeblichen Rechtssatz von Amtes wegen an (Erw. 2 b). Verzugszins. Art. 12 BVG enthält eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verzugszinsregelung und lässt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen von Amtes wegen entstehen. Der Zinssatz unterliegt der Dispositionsbefugnis der Parteien. Die Befristung der Bezahlung gilt in der Regel als Stundungsofferte. Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden (Erw. 2 b). |
Schlagwörter: | Verzugszins; Verzugszinse; Anschluss; Auffangeinrichtung; Vorsorge; Gesetzes; Arbeitgeber; Verbindung; Verzugszinsen; Angehören; Privater; Vereinigung; BVG-Fibel; Bundesrates; Botschaft; Vergüten; Vorsorgeeinrichtung; Gerechnet; Zeitpunkt; VPL; Anschlusskosten; Risikobeiträge; Altersgutschriften; Gesamtsumme; Prinzip; Freiwilligem; Lebensversicherer; öffentlich-rechtliche; Enthält |
Rechtsnorm: | Art. 105 OR ; Art. 12 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.