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Urteil Verwaltungsgericht (LU - S 90 467)

Zusammenfassung des Urteils S 90 467: Verwaltungsgericht

Der Beklagte wurde rückwirkend ab dem 1. Februar 1986 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen. Die Kosten für diesen Zwangsanschluss betrugen Fr. 260.-. Es ergibt sich aus einem Kontoauszug, dass der Beklagte noch Fr. 15 717.45 für die Jahre 1986 und 1987 zahlen muss, zuzüglich Zinsen von Fr. 3537.20. Der Richter wendet den massgeblichen Rechtssatz von Amtes wegen an und prüft die Klage im Lichte des gesamten Rechts. Gemäss den geltenden Gesetzen muss der Arbeitgeber im Prinzip die Gesamtsumme der Altersgutschriften und Risikobeiträge samt Verzugszins und Anschlusskosten an die Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge zahlen. Es besteht eine öffentlich-rechtliche Verzugszinsregelung, die die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen von Gesetzes wegen vorsieht.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 90 467

Kanton:LU
Fallnummer:S 90 467
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 90 467 vom 30.09.1991 (LU)
Datum:30.09.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 73, Art. 12 BVG; Art. 2, Art. 3 VAE; Art. 105 Abs. 3 OR. Der Richter wendet den massgeblichen Rechtssatz von Amtes wegen an (Erw. 2 b).

Verzugszins. Art. 12 BVG enthält eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verzugszinsregelung und lässt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen von Amtes wegen entstehen. Der Zinssatz unterliegt der Dispositionsbefugnis der Parteien. Die Befristung der Bezahlung gilt in der Regel als Stundungsofferte. Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden (Erw. 2 b).
Schlagwörter: Verzugszins; Auffangeinrichtung; Anschluss; Verzugszinse; Verbindung; Vorsorge; Arbeitgeber; Gesetzes; Schweizerische; Verzugszinsen; Erwägungen:; Stiftung; Anschlussverfügung; Datum; Beklagten; Rechtskraft; Zwangsanschlusses; Akten; Kontoauszug; Beitrags-Kontokorrent; Gesamtbetrag; Zinsen; Forderungspositionen; Richter; Rechtssatz; Amtes
Rechtsnorm: Art. 105 OR ;Art. 12 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 90 467

Aus den Erwägungen:

2. - a) Es ist unbestritten, dass der Beklagte rückwirkend ab 1. Februar 1986 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen werden musste. Die entsprechende Anschlussverfügung mit Datum vom 29. Januar 1990 wurde dem Beklagten ordnungsgemäss eröffnet. Sie blieb unangefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die Kosten dieses Zwangsanschlusses beliefen sich auf Fr. 260.-.

b) Aus dem von der Klägerin zu den Akten gegebenen Kontoauszug aus dem Beitrags-Kontokorrent ergibt sich, dass der Beklagte für die Jahre 1986 und 1987 Fr.... zu bezahlen hat. Der Gesamtbetrag beläuft sich demnach auf Fr. 15 717.45. Hinzu kommen Zinsen von Fr. 3537.20. Dass diese Forderungspositionen unzutreffend wären, macht der Beklagte nicht geltend.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Richter den massgeblichen Rechtssatz von Amtes wegen anwendet. Er prüft die Klage grundsätzlich im Lichte des gesamten Rechts und nicht nur unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beschwerdegründe (Basler Juristische Mitteilungen 1989 S. 11). Gemäss Art. 12 BVG in Verbindung mit Art. 2 und 3 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VAE) hat der Arbeitgeber bei Anschlüssen des Arbeitgebers von Gesetzes wegen (also nicht bei freiwilligem Anschluss) im Prinzip der Auffangeinrichtung die Gesamtsumme der Altersgutschriften und Risikobeiträge samt Verzugszins und Anschlusskosten zu vergüten, von dem Zeitpunkt an gerechnet, seit welchem er einer Vorsorgeeinrichtung hätte angehören sollen (Botschaft des Bundesrates zum BVG vom 19. 12. 1975, in: BBl 1976 I 225; BVG-Fibel, Schweizerische Vereinigung Privater Lebensversicherer [VPL], 1991, S. 44). Demnach enthält dieser Artikel eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verzugszinsregelung und lässt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen von Gesetzes wegen entstehen. Betreffend Verzugszins unterliegt der Zinssatz beim Prämienverzug der Dispositionsbefugnis der Parteien (Art. 3 Abs. 2 VAE in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 BVG). Wird die Zahlung befristet, so ist hierin in der Regel eine Stundungsofferte zu erblicken (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 4. Aufl., N 1732, S. 133). Gemäss Art. 105 Abs. 3 OR dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinse berechnet werden.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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