Zusammenfassung des Urteils S 90 467: Verwaltungsgericht
Der Beklagte wurde rückwirkend ab dem 1. Februar 1986 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen. Die Kosten für diesen Zwangsanschluss betrugen Fr. 260.-. Es ergibt sich aus einem Kontoauszug, dass der Beklagte noch Fr. 15 717.45 für die Jahre 1986 und 1987 zahlen muss, zuzüglich Zinsen von Fr. 3537.20. Der Richter wendet den massgeblichen Rechtssatz von Amtes wegen an und prüft die Klage im Lichte des gesamten Rechts. Gemäss den geltenden Gesetzen muss der Arbeitgeber im Prinzip die Gesamtsumme der Altersgutschriften und Risikobeiträge samt Verzugszins und Anschlusskosten an die Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge zahlen. Es besteht eine öffentlich-rechtliche Verzugszinsregelung, die die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen von Gesetzes wegen vorsieht.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | S 90 467 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 30.09.1991 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 73, Art. 12 BVG; Art. 2, Art. 3 VAE; Art. 105 Abs. 3 OR. Der Richter wendet den massgeblichen Rechtssatz von Amtes wegen an (Erw. 2 b). Verzugszins. Art. 12 BVG enthält eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verzugszinsregelung und lässt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen von Amtes wegen entstehen. Der Zinssatz unterliegt der Dispositionsbefugnis der Parteien. Die Befristung der Bezahlung gilt in der Regel als Stundungsofferte. Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden (Erw. 2 b). |
Schlagwörter: | Verzugszins; Auffangeinrichtung; Anschluss; Verzugszinse; Verbindung; Vorsorge; Arbeitgeber; Gesetzes; Schweizerische; Verzugszinsen; Erwägungen:; Stiftung; Anschlussverfügung; Datum; Beklagten; Rechtskraft; Zwangsanschlusses; Akten; Kontoauszug; Beitrags-Kontokorrent; Gesamtbetrag; Zinsen; Forderungspositionen; Richter; Rechtssatz; Amtes |
Rechtsnorm: | Art. 105 OR ;Art. 12 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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