Zusammenfassung des Urteils S 08 410: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin hat sowohl die Revisionsverfügung vom 2. Juli 2008 als auch die Verfügungen vom 9. Juli 2007 und 16. Juli 2008 angefochten. Es geht um die Herabsetzung der Rente und die Rückforderung von zu viel bezahlten Rentenbeträgen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juli 2008 wird nicht berücksichtigt, da sie nicht den Rentenanspruch betrifft, sondern nur die Höhe der bereits angepassten Rente. Wenn das Verwaltungsgericht die Rentenrevision vom 2. Juli 2008 für ungültig erklärt, wird die Berechnungsverfügung vom 16. Juli 2008 automatisch ungültig.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | S 08 410 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 21.12.2009 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Wird eine reine Rentenberechungsverfügung der Invalidenversicherung angefochten, ohne dass geltend gemacht wird, der Rentenbetrag selbst sei falsch ermittelt worden, ist darauf nicht einzutreten. |
Schlagwörter: | Rente; Verfügung; Berechnung; Revisionsverfügung; Herabsetzung; Viertelsrente; Rückforderung; Erwägungen:; Verfügungen; Meldepflichtverletzung; Streitig; Rentenbetreffnisse; Rentenanspruch; Höhe; Wirksamkeit; Rentenanpassung; Berechnungs-; Rentenbetrag; Gelangt; Verwaltungsgericht; Auffassung; Rentenrevision; Berechnungsverfügung; Natur; ällig |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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