Aus den Erwägungen:
1. - Die Beschwerdeführerin ficht vorliegend sowohl die Revisionsverfügung vom 2. Juli 2008 wie auch die Verfügungen vom 9. Juli 2007 (Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente [1.6.2005-31.8.2007]; Rückforderung wegen Meldepflichtverletzung) und vom 16. Juli 2008 (Berechnung der Rente ab 1.9.2008) an. Streitig und zu prüfen sind sowohl die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente als auch die Rückforderung der zwischen dem 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2007 allenfalls zu viel bezahlten Rentenbetreffnisse.
Soweit gegen die Verfügung vom 16. Juli 2008 Beschwerde erhoben wird, ist darauf nicht einzutreten. Denn Gegenstand dieser Verfügung bildet nicht mehr der Rentenanspruch an sich, sondern lediglich die Höhe der bereits mit Verfügung vom 2. Juli 2008 angepassten Rente. Auch die zeitliche Wirksamkeit der Rentenanpassung ergab sich nicht erst aus der Berechnungs-, sondern bereits aus der vorangegangenen Revisionsverfügung. Und dass der Rentenbetrag seinerseits falsch ermittelt wäre, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Gelangt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, die am 2. Juli 2008 verfügte Rentenrevision sei nicht rechtens, wird die Berechnungsverfügung vom 16. Juli 2008 zufolge ihrer akzessorischen Natur automatisch hinfällig.
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