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Urteil Verwaltungsgericht (LU - S 08 410)

Zusammenfassung des Urteils S 08 410: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin hat sowohl die Revisionsverfügung vom 2. Juli 2008 als auch die Verfügungen vom 9. Juli 2007 und 16. Juli 2008 angefochten. Es geht um die Herabsetzung der Rente und die Rückforderung von zu viel bezahlten Rentenbeträgen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juli 2008 wird nicht berücksichtigt, da sie nicht den Rentenanspruch betrifft, sondern nur die Höhe der bereits angepassten Rente. Wenn das Verwaltungsgericht die Rentenrevision vom 2. Juli 2008 für ungültig erklärt, wird die Berechnungsverfügung vom 16. Juli 2008 automatisch ungültig.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 08 410

Kanton:LU
Fallnummer:S 08 410
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 08 410 vom 21.12.2009 (LU)
Datum:21.12.2009
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort: Wird eine reine Rentenberechungsverfügung der Invalidenversicherung angefochten, ohne dass geltend gemacht wird, der Rentenbetrag selbst sei falsch ermittelt worden, ist darauf nicht einzutreten.

Schlagwörter: Rente; Verfügung; Berechnung; Revisionsverfügung; Herabsetzung; Viertelsrente; Rückforderung; Erwägungen:; Verfügungen; Meldepflichtverletzung; Streitig; Rentenbetreffnisse; Rentenanspruch; Höhe; Wirksamkeit; Rentenanpassung; Berechnungs-; Rentenbetrag; Gelangt; Verwaltungsgericht; Auffassung; Rentenrevision; Berechnungsverfügung; Natur; ällig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 08 410

Aus den Erwägungen:

1. - Die Beschwerdeführerin ficht vorliegend sowohl die Revisionsverfügung vom 2. Juli 2008 wie auch die Verfügungen vom 9. Juli 2007 (Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente [1.6.2005-31.8.2007]; Rückforderung wegen Meldepflichtverletzung) und vom 16. Juli 2008 (Berechnung der Rente ab 1.9.2008) an. Streitig und zu prüfen sind sowohl die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente als auch die Rückforderung der zwischen dem 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2007 allenfalls zu viel bezahlten Rentenbetreffnisse.

Soweit gegen die Verfügung vom 16. Juli 2008 Beschwerde erhoben wird, ist darauf nicht einzutreten. Denn Gegenstand dieser Verfügung bildet nicht mehr der Rentenanspruch an sich, sondern lediglich die Höhe der bereits mit Verfügung vom 2. Juli 2008 angepassten Rente. Auch die zeitliche Wirksamkeit der Rentenanpassung ergab sich nicht erst aus der Berechnungs-, sondern bereits aus der vorangegangenen Revisionsverfügung. Und dass der Rentenbetrag seinerseits falsch ermittelt wäre, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Gelangt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, die am 2. Juli 2008 verfügte Rentenrevision sei nicht rechtens, wird die Berechnungsverfügung vom 16. Juli 2008 zufolge ihrer akzessorischen Natur automatisch hinfällig.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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