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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:S 08 369
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 08 369 vom 09.11.2009 (LU)
Datum:09.11.2009
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung i und o FZA; Art. 4 lit. a, Art. 13 Abs. 2 lit. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 lit. a und b der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 2 KVV. Die Krankenversicherungspflicht von in der Schweiz wohnenden Personen eines anderen Mitgliedstaates, welche in der Schweiz abhängig beschäftigt sind, richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 2 Abs. 1 lit. a-g KVV bestand vorliegend keine Befreiung vom Versicherungsobligatorium, wobei der gerichtlichen Prüfung entzogen war, ob ein Befreiungstatbestand der Art. 2 Abs. 2-8 KVV gegeben war, da dies ein Gesuch an die zuständige Stelle voraussetzt, welches nicht erfolgt ist.

Art. 7 Abs. 5 KVG. Ungeachtet der Kündigungsfristen endet das bisherige Versicherungsverhältnis erst nach erfolgter Bestätigung über ein neues ununterbrochenes Versicherungsverhältnis. Der Abschluss einer freiwilligen privaten Versicherung in Deutschland genügt hierzu nicht.

Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 ATSV; Art. 90 KVV. Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen, so dass hinsichtlich des Verzugszinses bei einem Prämienausstand über mehrere Monate auf den mittleren Verfall abzustellen ist.
Schlagwörter: Person; Versicherung; Recht; Schweiz; Beschwerde; Personen; Verordnung; Rechtsvorschriften; Beschwerdeführer; Krankenversicherung; Schweizerischen; Personen; Versicherungspflicht; Befreiung; Staat; Prämien; Gesuch; Unterliegen; Abkommen; Mahnspesen; Wohnen; Mitgliedstaates; Anspruch; Wohnsitz; Erwerbstätigkeit; Beschwerdegegnerin; Obligatorisch; Familienangehörige; Einsprache
Rechtsnorm: Art. 26 ATSG ; Art. 3 KVG ; Art. 56 ATSG ; Art. 7 KVG ;
Referenz BGE:125 V 414; 132 V 310;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Der 1961 geborene deutsche Staatsangehörige A liess sich im April 2005 zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Firma B AG in der Schweiz nieder. In der Folge schloss er bei der C die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab. Mit Schreiben vom 29. November 2006 (Eingang: 1.12.2006) kündigte der Versicherte die Krankenversicherung, was er damit begründete, dass er seit 1. August 2005 bei der D Krankenversicherung AG in Deutschland privatversichert sei. Am 9. Oktober 2007 kündigte er erneut die obligatorische Krankenpflegeversicherung per 31. Dezember 2007. Mit Zahlungsbefehl Nr. 2080214 vom 12. März 2008 setzte die C nach durchgeführtem Mahnverfahren eine Prämienforderung für ausstehende Krankenkassenprämien der Monate Mai bis Dezember 2007 von Fr. 1166.40 nebst Zins von 5% seit 30. Juni 2007 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 60.- in Betreibung. Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die C mit Verfügung vom 11. April 2008 und erteilte sich gleichzeitig Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Prämienforderung einschliesslich Verzugszinsen und Mahnspesen von Fr. 1271.90 zuzüglich Betreibungskosten. Hieran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 3. Juni 2008 fest.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. Juni 2008 und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Die C schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

2. - a) Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat sich im April 2005 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für die B AG in der Schweiz niedergelassen. Somit liegt ein internationaler Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21.6.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen bzw. nach der im FZA als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern) ist in einem ersten Schritt das Landesrecht festzulegen.

b) Der Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13 bis 17a, welche Regeln über die Bestimmung der auf zwischenstaatliche Fälle anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften enthalten. Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, vorbehältlich der Artikel 14c und 14f den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat.

c) Sind nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 die schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar, so gehört zu diesen Rechtsvorschriften auch das Krankenversicherungsgesetz (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71). Dementsprechend ist das KVG entgegen der darin als Grundsatz vorgesehenen Anknüpfung an den Wohnsitz (Art. 3 KVG) einerseits nicht anwendbar auf Personen, die zwar in der Schweiz Wohnsitz haben, aber nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV [in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 KVG]), und andererseits anwendbar auf Personen, die zwar nicht in der Schweiz Wohnsitz haben, aber nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen (vgl. Art. 1 Abs. 2 KVV [in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 KVG]). Auf Letzteres wird in Anhang VI Schweiz Ziff. 3 lit. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA) eigens hingewiesen, indem festgehalten wird, dass nicht in der Schweiz wohnende Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen, den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen. Unter anderem diese nicht in der Schweiz wohnenden Personen können indessen gemäss Anhang VI Schweiz Ziff. 3 lit. b der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA) auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind (vgl. auch Art. 2 Abs. 6 KVV). Für Personen, die nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen und zudem in der Schweiz wohnen, ist weder in Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA), der besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten enthält (vgl. Art. 89 der Verordnung Nr. 1408/71), noch in Anhang III Teil A der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung i FZA), der weiterhin anwendbare Bestimmungen aus alten bilateralen Sozialversicherungsabkommen bezeichnet (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung Nr. 1408/71), eine Ausnahme von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung vorgesehen (BG-Urteil K 25/05 vom 29.3.2006 E. 3.2, teilweise publiziert in BGE 132 V 310).

d) Der Beschwerdeführer arbeitet in unselbständiger Stellung bei der Firma B AG und ist in derselben Gemeinde als Einwohner registriert. Mittels seiner Ausführungen erklärt der Beschwerdeführer explizit, in der Gemeinde wohnhaft zu sein, woraus zu schliessen ist, dass er die Aktivitäten des täglichen Lebens vorwiegend in der Schweiz wahrnimmt. Entsprechend ist der Beschwerdeführer zum einen als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Schweiz abhängig beschäftigt ist und für die somit die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten, zum anderen befindet sich - nebst dem Erwerbsort - auch dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort und damit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 der Wohnort (vgl. Art. 1 lit. h) in der Schweiz, so dass sich die Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers ausschliesslich nach schweizerischem Recht richtet. Abschnitt A Anhang II FZA sieht unter Nr. 1 Buchstabe o keine davon abweichende Regelung vor (vgl. hiervor E. 2c in fine). Zu prüfen bleibt somit, ob das schweizerische Recht eine Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium vorsieht.

3. - a) (...)

b) Art 3. Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Davon hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. So sieht - nebst dem hier nicht interessierenden Art. 6 KVV, der Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht betrifft - Art. 2 Abs. 1 KVV verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. Danach unterstehen nicht der Versicherungspflicht:



a. aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die nach Art. 1a Abs. 1 lit. b Ziff. 1-7 und Art. 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;

b. Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten;

c. Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II, dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K oder einem Abkommen über soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind;

d. Personen, die wegen des Bezugs einer Leistung einer ausländischen Arbeitslosenversicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II oder dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterstellt sind;

e. Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K Anspruch auf eine isländische oder norwegische Rente haben;

f. Personen, die als Familienangehörige einer unter den Buchstaben c, d oder e erwähnten Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und entweder Anspruch auf Leistungsaushilfe haben oder für die Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen;

g. Personen, die als Familienangehörige einer Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und Anspruch auf Leistungsaushilfe haben.



c) Weiter ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.

So erklärt Art. 2 Abs. 6 KVV die Befreiungsregelung als anwendbar, die gemäss Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA für diejenigen Personen gilt, die aufgrund von lit. a dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen. Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Nach Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV können diejenigen Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Ausoder Weiterbildung bzw. im Rahmen einer Dozentenoder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Weiter statuiert Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.

d) Der Beschwerdeführer fällt unter keinen der in E. 3b aufgezählten Ausnahmetatbestände. Namentlich fällt die Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium nach Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV ausser Betracht, ging doch der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeitraum von Mai bis Dezember 2007 in keinem anderen Staat als der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach.

Ob er demgegenüber einer Kategorie von Personen angehört, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sind (vgl. E. 3c hiervor), lässt sich vorliegend nicht beurteilen. Im Gegensatz zu den Ausnahmetatbeständen von Art. 2 Abs. 1 lit. a-g KVV, welche von Gesetzes wegen greifen, setzen die Befreiungstatbestände der Abs. 2 bis 8 ein Gesuch der betroffenen Person an die zuständige Stelle voraus. Zuständige Stelle im Kanton Luzern ist die Ausgleichskasse Luzern (Art. 6a Abs. 3 Satz 2 KVG i.V.m. § 3 Abs. 2 des kantonalen Prämienverbilligungsgesetzes). Diese hat über das Gesuch in einer anfechtbaren Verfügung bzw. in einem anfechtbaren Einspracheentscheid zu befinden, welcher alsdann den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bildet (Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Mangelt es - wie vorliegend - an einem solchen Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, ist die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 2ff. KVV von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht ausgenommen werden kann, der gerichtlichen Beurteilung entzogen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vorerst bei der Ausgleichskasse um Befreiung zu ersuchen, wobei er darzutun haben wird, inwiefern einer der in Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV aufgelisteten Befreiungstatbestände erfüllt sein soll.

e) Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt. Hieran vermag die beigebrachte Bescheinigung der D Krankenversicherung AG vom 13. Juli 2005 nichts zu ändern, handelt es sich bei diesem Versicherungsverhältnis doch um eine freiwillige private Versicherung. Im Übrigen ist sie nicht zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen.

4. - a) Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise und Niederlassung in der Schweiz im Mai 2005 bei der Beschwerdegegnerin krankenversichern liess. Das Kündigungsschreiben vom 29. November 2006 vermochte dieses Versicherungsverhältnis - ungeachtet der Kündigungsfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG - nicht per Ende 2006 zu beenden (Art. 7 Abs. 5 KVG), da der Beschwerdeführer keine Bestätigung über ein neues ununterbrochenes Versicherungsverhältnis mit einem entsprechenden bewilligten Gesuch (siehe E. 3d) einreichte. Mithin war der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2007 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch versichert, so dass die von ihr eingeforderten Prämien der Monate Mai bis Dezember 2007 geschuldet sind.

b) Mit Verfügung vom 11. April 2008 stellte die Beschwerdegegnerin für die Monate Mai bis Dezember 2007 einen Prämienausstand von insgesamt Fr. 1166.40 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 60.- fest. Die Prämienforderung besteht, wie soeben dargelegt, zu Recht. Deren Höhe wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten. Was die Mahnspesen anbelangt, stipuliert das "Reglement für die Versicherungen nach KVG" der C, dass Auslagen für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person fallen würden. Die Mahnkosten werden mit Fr. 60.- veranschlagt, was in quantitativer Hinsicht angemessen ist und seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht bestritten wird.

Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Verzugszins von 5% beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 7 Abs. 1 ATSV). Einer Korrektur bedarf lediglich der Beginn der Verzugszinspflicht. Da gestützt auf Art. 90 KVV Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen sind, ist bei einem Prämienausstand über mehrere Monate auf den mittleren Verfall abzustellen, so dass vorliegend Verzugszinsen von 5% ab 1. September 2007 geschuldet sind.

(...)

5. - Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2008 dahingehend abzuändern, als dass die Rechtsöffnung für den Prämienausstand von Mai bis Dezember 2007 im Betrag von Fr. 1166.40 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 60.- nebst Zins von 5% seit 1. September 2007 zu erteilen ist. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise begründet, im Hauptpunkt jedoch abzuweisen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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