A. - Am 29. August 2006 teilte die A SA den B-Versicherungen mit, dass sich ihr Mitarbeiter C am 4. August 2006 beim Treppenraufsteigen das Knie verdreht habe. Er werde sich im Verlauf des Monats September einer Operation unterziehen müssen. Der erstbehandelnde Arzt Dr. D, Allgemeine Medizin FMH, erwähnte im Arztzeugnis vom 31. August 2006, C habe sich bisher schon zweimal das rechte Knie verdreht, wobei es nach dem ersten Mal geschwollen gewesen sei. Heute Morgen habe er sich das Knie zum dritten Mal verdreht. Ein MRI vom 11. August 2006 bestätigte eine Meniskusläsion am rechten Knie. Mit Verfügung vom 27. November 2006 teilten die B-Versicherungen C mit, es liege eine eindeutig krankheitsbedingte Gesundheitsschädigung vor, weshalb der Unfallversicherer die Leistungspflicht verneinen müsse. Die dagegen erhobene Einsprache wiesen die B-Versicherungen mit Entscheid vom 20. Juli 2007 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess C in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2007 beantragen, die B-Versicherungen seien zu verurteilen, ihm für den Knieschaden rechts die geschuldeten Leistungen gemäss UVG zu gewähren. (...)
Aus den Erwägungen:
1. - a) Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a je mit Hinweisen).
Nach der Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen. Denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 E. 2.1 mit Hinweisen).
b) Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl, Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 208 E. 6b mit Hinweis).
Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 2a; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546). Diese Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar (SVR 2008 UV Nr. 12 S. 39 E. 4.1).
c) Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu. Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis Trauma im medizinischen Sinn kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinn auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (SVR 2008 UV Nr. 12 S. 39 E. 4.1).
d) Der Unfallversicherer hat die Pflicht zur Abklärung der Umstände eines Unfalls einer unfallähnlichen Körperschädigung (Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68f.). Das Gegenstück dazu ist die Mitwirkungspflicht der versicherten Person. Aus dem Zusammenspiel der beiden Pflichten ergibt sich, dass die versicherte Person dem Unfallversicherer all jene Umstände anzugeben hat, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind. Sind die Angaben der versicherten Person unklar für die Beurteilung der Leistungsansprüche unzureichend, so hat der Unfallversicherer nachzufragen und Unklarheiten nachzugehen. Er ist jedoch nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu seinen Erhebungen zur weiteren Substantiierung des Geschehnisses aufzufordern (SVR 2008 UV Nr. 12 S. 39 E. 4.2).
2. - (...)
3. - (...)
4. - a) Im Fragebogen vom 11. September 2006 gab der Beschwerdeführer an, am 4. August 2006 habe er sich beim Treppensteigen - wie vor etwa einem halben Jahr - das rechte Knie verdreht und sofort gemerkt, dass er es nicht mehr richtig strecken konnte. Auf die ausdrückliche Frage, ob er eine unkontrollierte Bewegung wie z.B. Stolpern gemacht habe, antwortete er, er habe mit dem Fuss irgendwie angehängt. Von einem Stolpern war seitens des Beschwerdeführers nicht die Rede. Am 28. Oktober 2006 wiederholte er auf die gleiche Frage die gleiche Antwort, er habe beim Treppensteigen irgendwie angehängt und sich dabei - wie vor etwa einem Jahr - das Knie verdreht.
b) Nachdem in der Verfügung vom 27. November 2006 festgehalten worden war, im Zusammenhang mit eigenen Körperbewegungen sei das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn die Bewegung programmwidrig bzw. unkoordiniert abgelaufen sei, wie dies beispielsweise beim Stolpern der Fall sei - was vorliegend nicht zutreffe -, erhob der Versicherte am 14. Dezember 2006 Einsprache. Darin machte er geltend, beim Ausfüllen der Unfallmeldung sowie in der Nachfrage der Beschwerdegegnerin habe er offenbar zu wenig Sorgfalt verwendet. Er sei sich der Tragweite dieser Unfallmeldung nicht bewusst gewesen. Er sei der Auffassung gewesen, dies zu beurteilen liege in der Kompetenz des Arztes. Der Unfallverlauf sei folgender gewesen: Er habe sich vor ungefähr einem Jahr bei einem Sturz das Knie verdreht. Da es sich relativ schnell wieder erholt habe, habe er dem keine weitere Bedeutung beigemessen. Am 4. August 2006 sei er im Betrieb auf der Treppe gestolpert (er habe die Stufe nicht richtig eingeschätzt). Beim "Aufprall" habe er sein Knie verdreht und sich die vom Arzt beschriebene Verletzung zugezogen. Seines Erachtens handle es sich daher klar um einen Unfall.
c) Grundsätzlich kann der Beschwerdeführer aus seiner fehlenden Sorgfalt, welche er in der Einsprache ausdrücklich einräumt, keinen Vorteil zu seinen Gunsten ableiten. Nach der dargelegten Rechtsprechung kommt der "Aussage der ersten Stunde" in der Regel ein höherer Beweiswert zu als späteren abweichenden Darstellungen des Unfallgeschehens. So hat der Beschwerdeführer in den Fragebögen vom 11. September und 28. Oktober 2006 auf die ausdrückliche Frage, ob er eine unkontrollierte Bewegung wie z.B. Stolpern gemacht habe, nicht mit Ja geantwortet, sondern erwähnt, er habe mit dem Fuss irgendwie angehängt. Erst nachdem ihm mit Verfügung vom 27. November 2006 mitgeteilt worden war, das Merkmal der Ungewöhnlichkeit sei erfüllt, wenn die Bewegung programmwidrig bzw. unkoordiniert abgelaufen sei wie z.B. beim Stolpern, machte er in der Einsprache abweichend von der früheren Darstellung geltend, er habe sich vor ungefähr einem Jahr bei einem Sturz das Knie verdreht und am 4. August 2006 sei er im Betrieb auf der Treppe gestolpert und beim "Aufprall" habe er sein Knie verdreht.
d) Diese beiden neuen Sachverhaltsvarianten müssen als unglaubwürdig und nicht bewiesen bezeichnet werden, weil die abweichende Darstellung auf die Verfügung hin erfolgte, in welcher detailliert und mit konkreten Beispielen dargelegt wurde, worin eine Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufes bestehen müsste, damit sie das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit und damit den Unfallbegriff erfüllen würde. Genau dieses erste Beispiel - Stolpern - soll sich nunmehr am 4. August 2006 zugetragen haben, wogegen in beiden Formularen auf die ausdrückliche Frage, ob der Beschwerdeführer gestolpert sei, nicht mit Ja geantwortet wurde. Unter diesen Umständen kommt entsprechend der hier anwendbaren Beweisregel der ersten Darstellung des Unfallherganges in den ersten Monaten danach grösseres Gewicht zu als der nachträglichen abweichenden Sachverhaltsvariante, die der Beschwerdeführer nach Kenntnis des Inhaltes der ablehnenden Verfügung angab. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht auf seine mehrfach gleich lautende Schilderung des Vorfalles vom 4. August 2006 berufen, wie er dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde tut. Denn im entscheidenden Punkt sind seine Schilderungen gerade nicht gleich lautend. Zudem ist ein Aufprall erstmals in der Einsprache geltend gemacht worden, wobei der Begriff Aufprall vom Einsprecher signifikanterweise in Anführungsund Schlussstriche gesetzt wurde, was wohl dahin verstanden werden darf, dass nicht ein eigentlicher Aufprall stattgefunden hat. Bei diesem Unfallmechanismus eines Knieaufpralls würde sich auch nicht die oben diskutierte Frage stellen, ob und inwiefern eine unkoordinierte Körperbewegung das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllen könne.
e) Erneut abweichend von der Darstellung in der Einsprache wird mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nun wieder geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei beim Treppensteigen mit dem rechten Fuss hängen geblieben. Das Hängenbleiben mit dem Fuss beim Treppensteigen, welches eine Kniedistorsion zur Folge habe, sei als sinnfälliges Ereignis im Sinne der Rechtsprechung zu werten.
Dabei stellt sich die Frage, ob allein das Hängenbleiben mit dem Fuss beim Treppensteigen tatsächlich ebenfalls bereits als unkoordinierte Bewegung qualifiziert werden kann, welche das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt und ob darin von einer Programmwidrigkeit gesprochen werden kann, welche den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung "unprogrammgemäss" bzw. unkoordiniert beeinflusst. Diese Frage muss verneint werden. Denn es kommt erfahrungsgemäss immer wieder vor, dass man wegen fehlender Aufmerksamkeit beim Treppensteigen und wegen der Höhe einer Treppenstufe an einer Stufe kurz anhängt, ohne dass dies zu einem Stolpern gar Sturz führen muss. Vielmehr kann eine solche immer wieder vorkommende Situation mittels einer spontanen und reflexartigen, aber nicht unkoordinierten programmwidrigen Bewegung sofort und ohne gesundheitliche Schädigung wieder korrigiert werden. Deshalb ist in einem blossen Anhängen mit dem Fuss noch nichts Programmwidriges im Sinne der Rechtsprechung zu erblicken. Zugleich fehlt es beim Anhängen mit dem Fuss an einer Treppenstufe an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, welche ebenfalls ein Tatbestandselement des Unfallbegriffs bildet.
f) Bei dieser Würdigung des Sachverhaltes ist beim Vorfall vom 4. August 2006 eine unkoordinierte Bewegung, welche zufolge ihrer Programmwidrigkeit rechtsprechungsgemäss das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllen könnte, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Damit ist der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfüllt, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juli 2007 und bereits in der Verfügung vom 27. November 2006, welche verfahrensrechtlich durch den Einspracheentscheid ersetzt wurde, zutreffend festgestellt hat.
g) Ferner kann nach der Rechtsprechung (E. 1c) von einer ärztlich festgestellten Knieläsion, wie sie Dr. D in seinem Arztzeugnis vom 31. August 2006 und Dr. E, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Operationsbericht vom 13. September 2006 feststellten (vgl. E. 8b a. E.), nicht auf einen Unfall im Rechtssinne geschlossen werden.
5. - Zu prüfen ist ferner, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt.
a) Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2.Aufl., 1989, S. 202).
b) Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheitsoder degenerativbedingte Gesundheitsschädigung vor. Diese Betrachtungsweise verträgt sich sehr wohl mit der Konzeption der obligatorischen Unfallversicherung und ihrer Abgrenzung zur Krankenversicherung. Denn ein so verstandenes, nahe bei der unfallmässigen Einwirkung liegendes äusseres Ereignis rechtfertigt die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (BGE 129 V 467 E. 2.2).
c) Das Bundesgericht (vormals Eidg. Versicherungsgericht) hat über das Kriterium des äusseren Faktors im Sinne eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Ereignisses bereits mehrfach entschieden. Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 468 E. 4.1) wie im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführen einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267).
d) Die Rechtsprechung zeigt, dass das unverzichtbare Erfordernis eines äusseren Faktors durchaus Sinn macht und für die Versicherungsdurchführung praktikabel ist, indem damit ein versichertes unfallähnliches Ereignis vom nicht versicherten Krankheitsgeschehen abgegrenzt werden kann (BGE 129 V 469 E. 4.2).
Ausgeschlossen sind zunächst all jene Fälle, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für einen der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 469 E. 4.2.1).
Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotential ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem zwar nicht ein ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen muss (BGE 129 V 470 E. 4.2.2).
Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, an welcher festzuhalten ist (BGE 129 V 470 E. 4.2.3).
Werden diese Grundsätze berücksichtigt, dann genügt es nicht, dass alle Verrichtungen des täglichen Lebens, selbst Grundfunktionen wie z.B. Sitzen, Stehen, Gehen, Aufstehen sinnfällig, weil objektiv feststellbar sind. Allen diesen Verrichtungen des täglichen Lebens fehlt das für die Bejahung des äusseren Faktors nötige Erfordernis eines gesteigerten Schädigungspotentials, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors, so z.B. das brüske Aboder Umdrehen und das Auftreten von Schmerzen im Knie (BGE 129 V 471 E. 4.3).
6. - (...)
7. - (...)
8. - a) Wie bereits dargelegt, kommt es für die Beantwortung der strittigen Frage, ob eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben ist, darauf an, ob die vorliegende Verletzung - die Ruptur des vorderen Kreuzbandes und die Korbhenkelläsion - auf ein äusseres, objektiv feststellbares, sinnfälliges Ereignis - und wenn auch nur im Sinne eines Auslösers - zurückzuführen ist (vgl. BGE 129 V 467 E. 2.1). Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit ist für die Anerkennung eines Ereignisses im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht verlangt.
b) Der Beschwerdeführer ist am 4. August 2006 beim Treppensteigen mit dem Fuss an einer Treppe hängen geblieben. Dieser - nicht ungewöhnliche - Vorfall kann, wenn auch nur im Sinne eines Auslösers, als äusseres, objektiv feststellbares sinnfälliges Ereignis qualifiziert werden. Dabei ist das Treppensteigen für sich allein eine Lebensverrichtung mit einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere der Beine und Füsse, ohne allgemein gesteigerte Gefahrenlage. Dieser Normalfall erfährt indessen in dem Moment durch das Anhängen mit dem rechten Fuss an einer Treppe in dem Sinne eine qualitative Veränderung, als damit der Bereich einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage mit einem erheblichen Schädigungspotential erreicht wird. Indem der Beschwerdeführer mit dem rechten Fuss beim Treppensteigen "irgendwie angehängt" hat, steht ab diesem Moment nicht mehr eine Lebensverrichtung mit einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers zur Diskussion. Vielmehr trat unmittelbar mit dem Anhängen des rechten Fusses an einer Treppenstufe ein gesteigertes Schädigungspotential ein, indem die Gefahr eines Sturzes eines anschliessenden Fehltritts einer reflexartigen brüsken Abwehrbewegung zwecks Vermeidung eines Sturzes nicht von der Hand zu weisen ist. Neben dieser allgemein gesteigerten Gefahrenlage trat insbesondere auch die Gefahr einer Unkontrollierbarkeit des Bewegungsablaufes hinzu. Dem Anhängen mit dem Fuss kommt somit das für die Bejahung des äusseren Faktors nötige Erfordernis eines gesteigerten Schädigungspotentials zu. Es erfüllt das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei einer relevanten Änderung der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen kann. Es liegt eine durch einen äusseren Einfluss unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte vor. Mit dem Anhängen des rechten Fusses ist bei einer an sich alltäglichen Lebensverrichtung ein äusseres, objektiv feststellbares sinnfälliges Ereignis im Sinne eines Auslösers hinzugetreten, welcher als zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung - des Treppensteigens - führender Faktor qualifiziert werden kann. Dabei hat sich der Beschwerdeführer das rechte Knie verdreht und sich eine Kniedistorsion zugezogen. Gemäss Bericht von Dr. D vom 31. August 2006 bestätigte ein MRI vom 11. August 2006 eine Innenmeniskusläsion mit Ruptur von Vorderund Hinterhorn. Dr. E diagnostizierte im Operationsbericht vom 13. September 2006 einen persistierenden schmerzhaften Streckausfall nach Korbhenkelläsion bei ausgeprägter vorderer Knieinstabilität nach Transplantatruptur rechtes Knie. Nach seiner Beurteilung war im medialen Meniscus einerseits ein schmaler Meniscusanteil bei Korbhenkelläsion in der Fossa luxiert. Zusätzlich bestand im Restmeniscus eine weitere Korbhenkelläsion im hinteren Drittel.
c) Der vorliegende Sachverhalt ist hinsichtlich Veränderung der Körperlage, Eintritt eines erhöhten Gefahrenpotentials und Krafteinwirkung auf das rechte Kniegelenk vergleichbar mit der in RKUV 2000 S. 267 beurteilten ruckartigen Bewegung mit dem Fuss, was ebenfalls zu einem Verdrehen des rechten Knies führte, einen Meniskusriss zur Folge hatte und als unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV qualifiziert wurde. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei eingetretener Änderung der Körperlage ist vorliegend ebenfalls erfüllt, wenn der Beschwerdeführer beim Treppensteigen mit dem rechten Fuss irgendwie einhängte, sich dabei das rechte Knie verdrehte und sich eine Knieverletzung zuzog. Die eingetretene Körperschädigung wird somit auch ohne - ungewöhnliche - äussere Einwirkung einem Unfall gleichgestellt (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV; vgl. SVR 2008 UV Nr. 12 S. 38). Nach dem Gesagten ist der vorliegende Sachverhalt unter den Tatbestand von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV (unfallähnliche Körperschädigungen; Meniskusriss) zu subsumieren. Dies führt zur Bejahung der umstrittenen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
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