A, geboren 1940 und Maurer-Vorarbeiter, erlitt am 20. März 1986 einen Berufsunfall, indem er sich ein Distorsionstrauma am Knie rechts zuzog. Nach wiederholter arthroskopischer Exploration wurde am 17. Juni 1999 im rechten Knie eine VKB-Ruptur, eine mediale Gonarthrose und ein Meniskusriss lateral, Status nach medialer Teilmeniskektomie diagnostiziert. Mit Verfügung vom 4. April 2001 sprach ihm die SUVA eine Rente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33,33% ab 1. April 2001 zu. Die IV-Stelle Luzern errechnete einen Invaliditätsgrad von 53% und gestand dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2001 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2000 zu. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Am 16. März 2003 informierte A die IV-Stelle über eine bevorstehende Knieoperation (Totalprothese) und ersuchte sinngemäss um eine Rentenerhöhung. Die SUVA ihrerseits stellte nach Durchführung einer kreisärztlichen Untersuchung eine unveränderte Resterwerbsfähigkeit fest und beliess die Rente mit Verfügung vom 25. Mai 2004 basierend auf einem unveränderten Invaliditätsgrad von 33,33%.
Mit Verfügung vom 4. November 2004 teilte die IV-Stelle A mit, dass sich sein Gesundheitszustand im Jahre 2003 verschlechtert habe, sodass er ab diesem Zeitpunkt vollständig erwerbsunfähig gewesen sei. Ab 25. November 2003 wäre ihm hingegen aufgrund der vorgenommenen Operation eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar. Deshalb verfügte sie ab 1. April 2003 eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% befristet bis 31. Januar 2004. Ab diesem Zeitpunkt verneinte sie aber einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 33,33% betrage.
Dagegen liess A Einsprache erheben und beantragte, es sei ihm ab 1. Februar 2004 mindestens eine halbe Rente auszurichten. Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2005 ab.
Gegen den Einspracheentscheid liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und stellte die Anträge, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei ab Februar 2004 mindestens eine halbe Rente durch die Invalidenversicherung auszurichten. Die IV-Stelle schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
2.- a) Eine Rentenrevision hat laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dann zu erfolgen, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Diese Bestimmung stimmt inhaltlich mit Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der bis 31.12.2002 in Kraft gewesenen, nunmehr aufgehobenen Fassung) überein. Mit Blick auf das konkret anwendbare Recht kann festgehalten werden, dass das ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte. So wurde das Institut der Revision von Invalidenrenten in Art. 17 Abs. 1 ATSG vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin anwendbar (vgl. BGE 130 V 343ff.).
Praxisgemäss untersteht nicht nur eine Revisionsverfügung, sondern auch eine solchermassen rückwirkend abgestufte Rentenzusprechung dem Revisionsrecht nach aArt. 41 IVG bzw. Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 125 V 417f.; Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 254 mit Hinweis auf BGE 106 V 16). Danach ist eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft oder rückwirkend (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz. 22) zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt dabei jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 112 V 390 Erw. 1b).
b) Fehlen die in Art. 17 Abs. 1 ATSG (aArt. 41 Abs. 1 IVG) genannten Voraussetzungen, kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG, vgl. auch BGE 126 V 23 Erw. 4b, BGE 125 V 389 Erw. 3 mit Hinweisen). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Richter festgestellt, so kann er die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG bzw. aArt. 41 Abs. 1 IVG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen (BGE 129 V 202 Erw. 1.1, BGE 125 V 369 Erw. 2, je mit Hinweisen).
c) Weil der angefochtene Einspracheentscheid eine rückwirkend abgestufte Rente enthält, muss für die Abstufung per 1. Februar 2004 ein Revisionsgrund gegeben sein. Die Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Änderung kann nur dann sachgerecht beurteilt werden, wenn der bezüglich Festsetzung des Invaliditätsgrades - sinngemäss - unbestritten gebliebene Rentenbezug vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2004 in die Prüfung einbezogen wird. Die revisionsweise Herabsetzung der Rente beruht nämlich auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch die Rentenverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 413 Erw. 2c und d). Es ist daher unerlässlich, die gesamte Rentenzusprechung ab 1. April 2003 zu überprüfen.
3.- (Das Gericht stellt fest, dass die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. April 2003 gerechtfertigt ist und die Arbeitsfähigkeit von A ab dem 1. November 2003 auf 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit zu veranschlagen ist.)
4.- Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Mai 2004 ab 1. Juni 2004 eine Invalidenrente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33,33% zu.
Grundsätzlich stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen). Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbindet die verschiedenen Sozialversicherungsträger hingegen nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem andern Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen. Die Invalidität darf in den einzelnen Sozialversicherungszweigen aber auch nicht völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werden. Vielmehr müssen bereits vorliegende Entscheide als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügenden Versicherungsträger miteinbezogen werden. Diese Bindungswirkung beschränkt sich jedoch auf (rechtskräftige) Invaliditätsschätzungen, welche die Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Ein Abweichen von einer rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers kommt gemäss EVG nur ausnahmsweise und bei Vorliegen von triftigen Argumenten in Frage; eine zwar auch vertretbare - allenfalls sogar gleichwertige - unterschiedliche Ermessensausübung genügt nicht (BGE 126 V 288, präzisiert in: AHI 2004 S. 181). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers beispielsweise dann, wenn ihr ein Rechtsirrtum oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt oder wenn der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175f. Erw. 2a).
Ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des einheitlichen Invaliditätsbegriffs in der Sozialversicherung voraussetzt, dass der gleiche Gesundheitsschaden zu berücksichtigen ist. Im Zusammenhang mit der Invaliditätsschätzung eines Unfallversicherers ist daher zu beachten, dass der Unfallversicherer nur die unfallbedingten Folgen zu berücksichtigen hat, während die Invalidenversicherung für die gesamte Behinderung und somit auch für die unfallfremde Beeinträchtigung der Gesundheit einstehen muss. Solche unfallfremden Leiden bestehen vorliegend jedoch keine.
Diese erwähnten Koordinationsregeln zwischen der Invaliditätsbemessung im Invalidenversicherungsbereich und im Unfallversicherungsbereich gelten nicht nur bei der erstmaligen Bestimmung des Invaliditätsgrades, sondern gleichermassen in späteren Revisionsverfahren (EVG-Urteil B. vom 20.2.2004, I 372/03 E. 1.2. mit Hinweisen).
Allerdings kann die von der SUVA erfolgte Invaliditätsschätzung seitens der Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. Februar 2004 aus den in nachfolgender Erwägung ausgeführten Gründen nicht übernommen werden.
5.- a) Der versicherungsrechtliche Invaliditätsgrad ist - wie die Invalidität - ein wirtschaftlicher und nicht ein medizinisch-theoretischer Begriff. Gegenstand der Versicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung, d.h. die durch einen Gesundheitsschaden verursachte durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (ZAK 1985 S. 223 Erw. 1).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet als abstrakter und theoretischer Begriff einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage betreffend Arbeitsstellen sowie anderseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Hiernach bestimmt sich im Einzelfall, ob ein Invalider die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (EVG-Urteil W. vom 4. April 2002, I 401/01; BGE 110 V 276 Erw. 4b). Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt sodann der aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht fliessende Grundsatz "Selbsteingliederung vor Rente" (Selbsteingliederungspflicht), weshalb kein Rentenanspruch besteht, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch aufgrund der dem Beschwerdeführer auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstehenden Möglichkeiten zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit dürfen von diesem Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Namentlich darf bei der Bemessung des vom Versicherten trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbaren Invalideneinkommens nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann nämlich dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in derart eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1991 S. 320f. Erw. 3b, 1989 S. 321f. Erw. 4a).
b) Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die dem Versicherten verbliebene Resterwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbstätigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (EVG-Urteil S. vom 21.8.2006, I 831/05 mit Hinweisen).
c) Der am 15. August 1940 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Leistungseinstellung, d.h. anfangs Februar 2004 63 Jahre und 5,5 Monate alt. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug noch ca. eineinhalb Jahre. Er ist gelernter Polier. Ab 1. März 1977 stand er im Arbeitsverhältnis mit der B AG. Vom 1. Mai 1992 bis 31. Dezember 1996 arbeitete er für die C AG. Anschliessend war er arbeitslos bzw. arbeitete er temporär. Ab 1. August 1997 war er für die D AG als Vorarbeiter in der Betonfabrikation tätig. Dort war er Vorgesetzter einer Gruppe von 3 bis 4 Mitarbeitern. Er stellte mit der Gruppe Betonelemente her, d.h. erstellte Holzund Metallschalungen inkl. Armierungen, betonierte mit Hilfe des Krans und schalte die Elemente nach Beendigung des Betoniervorganges wieder aus. Bei Arbeiten auf der grossen Spannpiste musste häufig auf Leitern und Treppen gearbeitet werden. Die zu hebenden Schalungsund Armierungsteile hatten ein Gewicht von meistens bis zu 40 kg. Die Arbeit erfolgte auch häufig in Zwangshaltung und oftmals auch kniend (Auskunft des Arbeitgebers vom 7.12.1999). Ab Januar 2000 arbeitete der Beschwerdeführer nur vormittags. Die Leistung habe bei 50% gelegen, weshalb er perspektivisch für den Arbeitgeber nicht mehr tragbar wurde (Auskunft des Arbeitgebers vom 29.2.2000). Die D AG kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2000 und führte aus, dies sei unter Berücksichtigung seiner aus gesundheitlichen Gründen reduzierten Leistungsfähigkeit erfolgt.
Ab 6. November 2000 arbeitete der Beschwerdeführer als Vorarbeiter bei der E AG. Die IV-Stelle bezeichnete diese Eingliederung unter Berücksichtigung des Alters als Glücksfall (IV-Protokoll-Eintrag vom 11.4.2001). Im Sommer 2003 sprach die E AG dem Beschwerdeführer - erneut wegen seines Gesundheitszustandes - die Kündigung aus. In seiner angestammten Tätigkeit war der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, ein Berufswechsel hätte vollzogen werden müssen.
Die Gegenüberstellung der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten zu den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ergibt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit einstellen würde. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt ca. eineinhalb Jahre vor seiner Pensionierung stand, würde einen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Einstellung verbundenen Risiken (hohe BVG-Arbeitgeberbeiträge, berufliche Unerfahrenheit, da ein Berufswechsel hätte erfolgen müssen, altersbedingte geringe Anpassungsfähigkeit) einzugehen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer im Februar 2004 verbliebene Resterwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Die Resterwerbsfähigkeit war im Zeitpunkt der Leistungseinstellung, d.h. im Februar 2004 wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und somit die Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente vorliegen. Es handelt sich hierbei um ein in der Rechtsprechung verankertes und somit triftiges Argument, welches ein ausnahmsweises Abweichen von der Invaliditätsgradbemessung der SUVA rechtfertigt.
d) Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer für die Periode vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2004 aufgrund seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente zugesprochen wurde. Für die Zeit ab 1. Februar 2004 beträgt der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers aufgrund seiner altersbedingten vollen Erwerbsunfähigkeit ebenfalls 100%; ihm ist somit auch für die Zeit ab Februar 2004 ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Somit erweist sich die Beschwerde als gerechtfertigt.
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