A arbeitete seit 1991 als Hilfsdrucker bei der B AG und war bei der SUVA gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Mit Verfügung vom 14. Februar 2000 erklärte die SUVA den Versicherten ab sofort als nicht geeignet für Tätigkeiten im Bereich des Offsetdruckes. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis zwischen A und der B AG per 31. August 2000 aufgelöst. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 und 21. Juni 2001 sprach die SUVA dem Versicherten ein Übergangstaggeld und eine Übergangsentschädigung zu. In der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. November 2002 richtete ihm zudem die Arbeitslosenkasse Taggelder aus. Mit Verfügung vom 23. Juli 2003 zahlte ihm die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente aus. Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie sei davon ausgegangen, dass er im Rahmen der Nichteignungsverfügung (NEV) vom 14. Februar 2000 voll vermittelbar gewesen sei. Die Invalidenversicherung habe ihm nun wegen eines psychischen Gesundheitsschadens rückwirkend ab 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Da die Übergangsentschädigungsleistungen nur ausbezahlt würden, wenn ein Versicherter im Rahmen der NEV vermittelbar sei, habe der Versicherte folglich ab 1. Juli 2001 kein Anrecht mehr auf solche Leistungen. Die SUVA stelle daher die Übergangsentschädigungsleistungen ab sofort ein. Grundsätzlich seien ab dem 1. Juli 2001 keine Übergangsentschädigungsleistungen mehr geschuldet. Entgegenkommenderweise berechne die SUVA die zuviel ausbezahlten Leistungen erst ab Beginn der 2. Rate, also ab dem 15. August 2001. Den daraus resultierenden Rückforderungsbetrag von Fr. 85586.- (Fr. 37991.- der 2. Rate und Fr. 47595.- der 3. Rate) werde, soweit möglich, mit der IV-Rente verrechnet. Auf eine Rückforderung des Restbetrages werde im Moment noch verzichtet, sie kämen später mit einer separaten Verfügung darauf zurück.
Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt C für A Einsprache mit den folgenden Anträgen: "1. Die Übergangsentschädigung im Zusammenhang mit der Nichteignungsverfügung vom 14. Februar 2000 sei trotz festgestellter Invalidität des Einsprechers weiter auszurichten. 2. Soweit der Einsprecher verpflichtet wird, bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung dieser auf Grund der festgestellten Invalidität zurückzuerstatten, seien die für den entsprechenden Zeitraum festgesetzten Übergangsentschädigungsleistungen entsprechend zu erhöhen bzw. der Arbeitslosenversicherung direkt zu überweisen. 3. Von der Verpflichtung des Einsprechers zur Rückzahlung von bezogenen Übergangsentschädigungsleistungen sei entsprechend abzusehen." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der anhaltende depressive Zustand des Einsprechers in einem adäquaten kausalen Zusammenhang mit der Berufserkrankung bzw. Nichteignungsverfügung stehe.
Im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 nahm die SUVA zur Verrechenbarkeit von Leistungen verschiedener Sozialversicherungszweigen und der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen Stellung. Danach stellte sie fest, dass die Übergangsentschädigung ab Juli 2001 nicht geschuldet war und die Verrechnung der Leistungen mit der Invalidenrente zu Recht erfolgt sei. Im Weiteren stellte sie fest, dass eine Rückforderung - welche über die Verrechnung hinausgehe - mit Blick auf den guten Glauben und das Vorliegen einer grossen Härte nicht statthaft sei. Sodann befasste sie sich mit dem Kausalzusammenhang der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers und der Nichteignungsverfügung und verneinte die Adäquanz. Hinsichtlich des Antrages betreffend die bezogenen Leistungen der Arbeitslosenkasse trat sie auf das Begehren nicht ein. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt Rechtsanwalt C für den Versicherten folgende Anträge: "1. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86f. VUV für die ganze Dauer von vier Jahren zuzusprechen, wobei die Entschädigung für den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung neu festzusetzen sei. 2. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Fall an die SUVA zur Ausrichtung der unter Ziffer 1 beantragten Entschädigung zurückzuweisen. 3. Subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die SUVA anzuweisen, zusätzliche Beweisabklärungen im Sinne der nachfolgenden Begründung zu treffen. 4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA des Staates."
In der Vernehmlassung schloss die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Aus den Erwägungen:
3.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Ursache, welche zur Invalidität geführt habe, stelle eine klare Folge der Nichteignungsverfügung vom 14. Februar 2000 dar. Trotz der nachträglich eingetretenen Invalidität sei der Beschwerdeführer durch die Nichteignungsverfügung in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt, weshalb ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung bestehe. Entgegen der Ansicht der SUVA fehle es nicht an der Adäquanz. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei es sehr wohl möglich, dass eine Berufskrankheit bzw. eine Nichteignungsverfügung die im konkreten Fall aufgetretenen Folgen zeitige. Der Tod der Lebenspartnerin sei offensichtlich überwunden. Der Beschwerdeführer habe jahrelang bei derselben Firma dieselbe Tätigkeit ausgeübt, welche ihm sehr zugesagt habe. Er habe damit rechnen dürfen, diese Stelle bis zu seiner Pensionierung weiter ausüben zu dürfen. Wegen der Nichteignungsverfügung sei der Beschwerdeführer aus seinem beruflichen Umfeld herausgerissen worden, sodass zur Berufskrankheit noch die psychischen Beschwerden hinzugetreten seien. Bei dieser Sachlage könne nicht von fehlender Adäquanz gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer sei daher rückwirkend eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86f. VUV für die ganze Dauer von vier Jahren zuzusprechen. (...)
b) In der Vernehmlassung führt die SUVA aus, die psychisch bedingte Invalidität stehe in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit bzw. zur Nichteignungsverfügung. Im Bericht von Dr. med. D, Innere Medizin FMH, vom 24. Mai 2004 werde darauf hingewiesen, dass die depressive Episode auf den Trauerfall zurückzuführen sei. Ob die Nichteignungsverfügung ebenfalls zur psychischen Problematik geführt habe, habe Dr. D nicht bestätigen können. Dies könne auch aufgrund der Darlegungen von Dr. med. E, Innere Medizin FMH, und aufgrund des Berichtes des Psychiatriezentrums Luzern-Stadt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Da der adäquate Kausalzusammenhang so anders zu verneinen sei, brauche die SUVA keine weiteren Beweisvorkehren zu treffen. Die SUVA fordere die von ihr ausbezahlten Übergangsentschädigungen ab 1. Juli 2001 zurück. (...) Die Berufskrankheit könne unter Umständen natürlich kausal die psychischen Beschwerden auslösen, doch fehle es hier am adäquaten Kausalzusammenhang. Der Verlust der Lebenspartnerin scheine noch keineswegs verarbeitet zu sein. Im Bericht von Dr. D vom 18. September 2003 werde auf der letzten Seite darauf hingewiesen, dass der Verlust der Lebenspartnerin einen deutlichen Einschnitt im Leben des Beschwerdeführers darstelle. Dr. D habe sich nicht erklären können, weshalb der Beschwerdeführer die vorübergehenden Beschäftigungen nicht annehmen wollte. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Nichteignungsverfügung bzw. dem Berufsverbot an reaktiven Depressionen gelitten habe, wie sich bei seinem stationären Aufenthalt in der Luzerner Höhenklinik gezeigt habe. Da die Voraussetzungen für die Übergangsentschädigung ab 1. Juli 2001 nicht bestanden hätten, sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die zu Unrecht ausbezahlte Übergangsentschädigung an die SUVA zurückzuerstatten.
c) und d) (...)
4.- a) (...) Nach Art. 84 Abs. 2 UVG können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Im Rahmen dieser Kompetenz hat der Bundesrat die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen (VUV). Dort werden im 4. Kapitel die Ansprüche des Arbeitnehmers festgesetzt.
(...)
Eine Übergangsentschädigung erhält der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet dauernd ausgeschlossen nur als bedingt geeignet erklärt worden ist vom Versicherer, wenn er:
a. durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt;
b. in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat;
c. innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt.
Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet (Art. 87 Abs. 3 VUV).
b) Aus dem Schreiben der SUVA vom 5. Dezember 2000 an die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 15. April 2000 bis 1. Juni 2000 ein Übergangstaggeld erhalten hat. Die SUVA prüfte sodann eine Übergangsentschädigung. Mit Schreiben vom 21. Juni 2001 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die Übergangsentschädigung 80% der verfügungsbedingten Lohneinbusse betrage und direkt im Anschluss an das Übergangstaggeld während höchstens vier Jahren, beginnend mit dem 15. August 2000, ausgerichtet werde. Vom 15. August bis 31. Oktober 2000 habe der Beschwerdeführer wegen einer nicht NEV-bedingten Krankheit einen Krankenlohn erhalten, weshalb diese Periode bei der Berechnung der 1. Rate ausgeklammert werde. Mit Schreiben vom 12. Januar 2002 teilte die SUVA die Berechnung der 2. Rate mit und informierte ihn am 27. November 2002, dass auch für das 3. Jahr eine verfügungsbedingte Lohneinbusse vorliege.
Nachdem die SUVA erfahren hatte, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente erhielt, stellte sie im Schreiben vom 19. Mai 2003 fest, sie sei bis jetzt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichteignungsverfügung vom 14. Februar 2000 vermittelbar sei und sie darum bis jetzt die Übergangsentschädigungsleistungen unter Anrechnung der Taggelder von der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet habe. Durch das Nachgewähren von IV-Leistungen habe sich die ganze Sachlage verändert. In der Verfügung vom 18. Juni 2003 stellte sie sodann fest, dass der depressive Zustand des Beschwerdeführers nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Berufskrankheit bzw. NEV vom 14. Februar 2000 stehe. Da er ab 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente erhalte, habe er kein Anrecht mehr auf eine Übergangsentschädigungsleistung.
c) Die Frage, ob eine Invalidenrente der Invalidenversicherung in einem natürlichen und adäquat-kausalen Zusammenhang mit der NEV der Unfallversicherung steht, ist bezüglich des Anspruchs auf die Übergangsentschädigung nicht relevant. In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung noch Raum für eine Übergangsentschädigung lässt.
Der Anspruch auf eine Übergangsentschädigung ist an die erhebliche Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen geknüpft. Dies setzt voraus, dass ein solches überhaupt möglich ist (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, UVG S. 329). Die Frage nach dem Anspruch auf eine Übergangsentschädigung stellt sich daher nur, wenn ein Versicherter mindestens noch teilweise erwerbsfähig ist (EVGE 1967 S. 206f.). Der Anspruch auf eine Teilinvalidenrente konsumiert jenen auf eine Übergangsentschädigung nicht. Denn ein Teilrenten-Bezüger bezieht für die ihm verbliebene Resterwerbsfähigkeit keine Invalidenrente zulasten der Unfallversicherung. In diesem Umfang bezieht er daher keine anderen Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG. Der Bezüger einer Teilinvalidenrente kann mithin im Rahmen der ihm verbliebenen Resterwerbsfähigkeit zufolge einer gegen ihn gerichteten Nichteignungsverfügung in seinem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigt sein. Dagegen ist bei einem Versicherten, der eine ganze Invalidenrente bezieht, nicht mehr von einer Einschränkung im beruflichen Fortkommen zu sprechen, sondern von einem Ausschluss einer relevanten Erwerbstätigkeit. Unter diesem Umstand fehlt es an einer Voraussetzung für eine Übergangsentschädigung.
Der Beschwerdeführer wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2003 seit Juli 2001 krankheitsbedingt in der Arbeitsfähigkeit vollständig invalid erklärt und er erhält seither eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Somit entfällt eine Übergangsrente der Unfallversicherung wegen der vollen Invalidität des Beschwerdeführers seit 1. Juli 2001.
d) (...)
5.- (...) Nach Art. 50 UVG (in der ab 1.1.2003 gültigen Fassung) können Forderungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden. In der Invalidenversicherung verweist Art. 50 Abs. 2 IVG auf die sinngemässe Anwendung von Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG). Nach dessen lit. c kann die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung mit fälligen Leistungen der AHV verrechnet werden.
Die Übergangsentschädigungen werden gleich wie Taggelder gemäss Art. 17 UVG bemessen (vgl. Art. 87 Abs. 1 VUV und Art. 17 Abs. 1 UVG). Somit ist gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen nicht zu beanstanden, dass die SUVA einen Betrag von Fr. 25834.50 (anteilsmässiger Verrechnungsanspruch der SUVA) mit den Nachzahlungen der IV-Rente verrechnet hat, zumal die Verrechnung - wie die SUVA im Einspracheentscheid richtig ausgeführt hat - dem Erlass vorgeht. Den über die Verrechnung mit den IV-Leistungen hinausgehenden Restbetrag hat die SUVA im Einspracheverfahren dem Beschwerdeführer erlassen, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.
6.- (...)
7.- Zusammenfassend ist festzustellen, dass die SUVA zu Recht einen Anspruch auf Übergangsentschädigung ab 1. Juli 2001 verneint hat und zudem auch die vorgenommene Verrechnung statthaft war.
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