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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:S 04 256
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 04 256 vom 21.09.2004 (LU)
Datum:21.09.2004
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 76 Abs. 1 lit. i IVV. Der Eintritt der von der IV-Stelle festgestellten relevanten Arbeitsunfähigkeit fällt in das Vorsorgeverhältnis des BVG-Versicherers, weshalb dadurch seine Leistungspflicht berührt wird. Würde die Vorsorgeeinrichtung auf die Anfechtung der ihr eröffneten IV-Verfügung verzichten, müsste sie die Feststellungen der IV-Stelle gegen sich gelten lassen. Die Vorsorgeeinrichtung hat somit ein schutzwürdiges Interesse, dass die IV-Stelle auf ihre Einsprache eintritt.
Schlagwörter: Verfügung; IV-Stelle; Einsprache; Verfügungen; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Beginn; Vorsorge; Einspracheentscheid; Beschwerdeführerin; Leistung; Anspruch; Anmeldung; Wartezeit; Recht; Verspätet; Anfechtung; Anspruchs; Eintritt; Beschluss; Treten; Formell; Mitteilung; Eröffnet; Gesuch; Verspätete; Invaliditätsgrad; Genauer; Angefochtenen; Kieser
Rechtsnorm: Art. 49 ATSG ; Art. 59 ATSG ; Art. 66 ATSG ;
Referenz BGE:129 V 73; 129 V 74;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
A meldete sich am 12. März 2002 bei der IV-Stelle Luzern zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügungen vom 13. Mai 2003 und 25. Juni 2003 wurde ihr aufgrund der verspäteten Anmeldung rückwirkend ab 1. März 2001 eine halbe IV-Rente zugesprochen. Am 10. Juni 2003 erhob die Versicherte dagegen Einsprache. Sie ersuchte die IV-Stelle, schriftlich zu bestätigen, dass sie bereits seit dem 7. Juli 1998 durchgehend arbeitsunfähig sei. Die IV-Stelle bestätigte daraufhin mit Brief vom 18. Juni 2003, dass die Versicherte seit dem 15. November 1999 eine Arbeitsunfähigkeit aufweise, dies jedoch nichts am Anspruchsbeginn der Rente zu ändern vermöge. Am 1. Juli 2003 reichte der Hausarzt einen Arztbericht ein. Aufgrund der neuen Angaben aus dem Arztbericht anerkannte die IV-Stelle, dass die Versicherte bereits seit dem 7. Juli 1998 durchgehend arbeitsunfähig ist. Da dies aus IV-rechtlicher Sicht jedoch eine Schlechterstellung für sie bedeutet hätte, drohte ihr die IV-Stelle eine reformatio in peius an, worauf die Versicherte ihre Einsprache zurückzog. Die Verfügungen vom 13. Mai 2003 und 25. Juni 2003 sind somit ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen.

Mit Gesuch vom 19. Februar 2004 ersuchte die C Sammelstiftung, bei welcher die A am 15. November 1999 versichert war, um Akteneinsicht, Zustellung und formeller Eröffnung der Verfügungen vom 13. Mai und 25. Juni 2003. Mit Schreiben vom 8. März 2004 wurden der C beide Verfügungen unter Ansetzung einer 30-tägigen Frist neu eröffnet. Dagegen erhob die C am 5. April 2004 fristgerecht Einsprache mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügungen seien aufzuheben und der Beginn der Wartezeit sei genauer abzuklären und auf den 7. Juli 1998 festzulegen. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2004 trat die IV-Stelle auf die Einsprache nicht ein. Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid hauptsächlich damit, dass sie die erstmalige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten nicht in ihre Verfügung aufgenommen und somit auch nicht verbindlich festgelegt habe. Die C gehe daher mit ihrer Einsprache über den Anfechtungsgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.

Am 22. Juni 2004 reichte die C gegen diesen Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides. Die IV-Stelle Luzern sei anzuhalten, formell auf die Einsprache vom 5. April 2004 einzutreten. Materiell sei der Beginn der Wartezeit genauer abzuklären und gemäss Einsprache auf den 7. Juli 1998 festzusetzen. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Aus den Erwägungen:

1.- Die IV-Stelle ist im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2004 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Das Gericht hat sich daher nur mit der formellen Eintretensfrage zu befassen. Auf den materiellen Antrag der Beschwerdeführerin "der Beginn der Wartezeit sei genauer abzuklären und gemäss Einsprache auf den 7. Juli 1998 festzusetzen" kann das Gericht daher nicht eintreten.

2.- (...)

3.- Die IV-Stelle hat der C Sammelstiftung auf Gesuch hin am 8. März 2004 die beiden Verfügungen vom 13. Mai und 25. Juni 2003 unter Ansetzung einer 30 tägigen Frist eröffnet.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. i IVV (in Kraft seit 1. Januar 2003) hat die IV-Stelle die Verfügung unter anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, soweit die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Art. 66 Abs. 2 und 70 ATSG berührt, zuzustellen. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an diejenige Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden. Gemäss BGE 129 V 73 steht dem BVG-Versicherer ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu, auch wenn Art. 49 Abs. 4 ATSG nicht direkt anwendbar wäre (vgl. dazu Zünd, Enge Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Feststellungen der IV-Organe - jedoch ohne Verfahrensbeteiligung: Wie lange noch?, in: SZS 2001 S. 37 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz. 34).

Wurde, wie im vorliegenden Fall, einem Versicherungsträger eine Verfügung in ungerechtfertigter Weise nicht eröffnet, so muss er sich die Rechtskraft dieser Verfügung grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen. Erfährt er somit erst in einem späteren Zeitpunkt vom Vorliegen einer ihn berührenden Verfügung, wird für ihn eine allfällige Rechtsmittelfrist erst in jenem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Hat die Verfügungsadressatin - in der Regel die versicherte Person - bereits Dispositionen getroffen (z.B. eine Rente bezogen), hat zwischen den beiden in Frage stehenden Vertrauenspositionen eine Abwägung zu erfolgen, wobei derjenige Versicherungsträger, der die Verfügung mangelhaft eröffnet hat, gegebenenfalls schadenersatzpflichtig wird (Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz. 37 und dortiger Verweis).

4.- Die IV-Stelle hat der C gegenüber die Rechtsmittelfrist neu eröffnet. Sie begründet ihr Nichteintreten auf die Einsprache der Beschwerdeführerin aber damit, dass deren Antrag auf Abklärung des genauen Beginns der Wartezeit und die Festsetzung desselben auf den 7. Juli 1998 über den Anfechtungsgegenstand der Verfügung hinausgehe. Da die Versicherte ihre Anmeldung unbestrittenermassen erst am 12. März 2002 und damit verspätet eingereicht habe, könne ihr gestützt auf Art. 48 Abs. 2 IVG die Leistung frühestens ab dem 1. März 2001 ausgerichtet werden. Der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welcher unzweifelhaft weiter zurückliege als der 1. März 2001, sei in dem Sinne für die IV-Stelle nicht von Bedeutung, vermöge er doch weder den Rentenbeginn noch die Rentenhöhe zu verändern. Sie habe deshalb die erstmalige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten auch nicht in ihrer Verfügung aufgenommen und somit auch nicht verbindlich festgelegt.

Dem ist entgegen zu halten, dass die IV-Stelle in ihrer "Mitteilung Beschluss" an die Ausgleichskasse vom 28. April 2003 Folgendes festhält:

Im ordentlichen Verfahren wurde Folgendes festgestellt:

" Invaliditätsgrad ab: Invaliditätsgrad: Anspruchsbeginn ab:

15. November 2000 51% 01.03.2001

" Verspätete Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG: Ja

" Wenn ja, Beginn der Rentenzahlungen: 01.03.2001

Dieses Schreiben "Mitteilung Beschluss" vom 28. April 2003 bildet die Grundlage, auf welcher die Ausgleichskasse die angefochtenen Verfügungen erliess. Dieser Beschluss ist daher Bestandteil der Verfügungen und gehört zum Anfechtungsgegenstand. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als darin die Entstehung des Anspruchs explizit auf 15. November 2000 festgelegt wird, was den Beginn der Wartezeit und damit den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit per 15. November 1999 voraussetzt. Hinzu kommt, dass in den angefochtenen Verfügungen auf die verspätete Gesuchseinreichung hingewiesen wird. Damit ist das Schreiben "Mitteilung Beschluss" für die Entstehung des Anspruchs erst recht relevant. Daran ändert nichts, dass die Rente wegen verspäteter Anmeldung erst per 1. März 2001 zur Auszahlung kam (Art. 48 Abs. 2 IVG). Die Verspätung der Anmeldung betrifft nicht den Anspruch an sich, sondern den Auszahlungsbeginn der Rente. Da der Eintritt der festgestellten relevanten Arbeitsunfähigkeit in das Vorsorgeverhältnis der Beschwerdeführerin fällt, wird dadurch ihre Leistungspflicht berührt. Würde die Vorsorgeeinrichtung auf die Anfechtung der ihr eröffneten Verfügungen verzichten, müsste sie gemäss Rechtsprechung die von der IV-Stelle vorgenommene Festlegung des Invaliditätsgrades und die Festlegung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge kraft Verbindlichkeitswirkung gegen sich geltend lassen (vgl. BGE 129 V 74 ff.; AHI 2004 S. 186 Erw. 4.3). Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse, dass die IV-Stelle auf ihre Einsprache eintritt (Art. 52 i.V.m. Art. 59 ATSG; vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz. 29). Der Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die IV-Stelle ist zu verpflichten, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. April 2004 einzutreten.

5.- (...)
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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