Aus den Erwägungen:
3.- a) Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente (in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung).
b) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).
Auch bei einem Versicherten, der vor der Invalidisierung als Selbständigerwerbender tätig gewesen ist, ist nach dieser allgemeinen Methode zu verfahren, wenn eine zuverlässige Ermittlung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen möglich ist (ZAK 1981 S. 45 Erw. 2a; Urteil S. vom 17.6.1997). Bei Erwerbstätigen in der Landwirtschaft kann dabei die Erwerbseinbusse nicht aus einem reinen Einkommensvergleich zwischen dem Einkommen vor der Invalidität und demjenigen nach Eintritt der Invalidität ermittelt werden. Infolge der Mehr-Mitarbeit der Familienmitglieder nach Eintritt einer Invalidität des versicherten Betriebsinhabers geben solche Einkommensvergleiche manchmal kein klares Bild über die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das Mindereinkommen errechnet sich einerseits aus dem gegenüber der Ausgleichskasse abgerechneten Einkommen vor Eintritt der Invalidität und dem unter Berücksichtigung der Mitarbeit der Familienmitglieder und der Produktionsumstellungen sowie allfälliger Lohnmehrkosten errechneten Einkommen nach Eintritt der Invalidität (vgl. Art. 25 Abs. 2 IVV; Urteil M. vom 11. Juli 2000).
c) Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Die Invalidität wird dabei, im Unterschied zur spezifischen Methode, nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b; SVR 2002 IV Nr. 22 S. 65).
4.- a) Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der als selbständiger Landwirt tätige Beschwerdeführer am 27. Dezember 1999 bei einem Treppensturz ein schweres offenes Schädelhirntrauma erlitten hat und mehrere Wochen im Koma lag. Sein Hausarzt, Dr. med. A, Arzt für allgemeine Medizin FHM, stellte im Arztbericht vom 25. Januar 2001 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Durchtrennung des Geschmacknervs; Status nach schwerem offenem Schädelhirntrauma; mnestische, vor allem das Kurzzeitgedächtnis betreffende Störungen. Gemäss Dr. A wirkt sich die gesundheitliche Störung in der bisher ausgeübten Tätigkeit vor allem beim Partyservice aus, da der Beschwerdeführer aufgrund seines verlorenen Geschmack-sinnes nicht mehr als Koch wirken könne und eine Hilfsperson beiziehen müsse. Bei der Tätigkeit als Landwirt sei es ihm nicht mehr möglich, auf Leitern zu steigen, was auf einem Bauernhof eine Bedingung sei. Dr. A erachtet die bisherige Tätigkeit noch an vier bis sechs Stunden pro Tag zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da der Beschwerdeführer verlangsamt arbeite, immer wieder Pausen einlegen müsse und sehr schnell müde werde.
Die Diagnosen und Schlussfolgerungen des Hausarztes finden ihre Bestätigung im Bericht der neuropsychologischen Abteilung des Kantonsspitals X vom 14. September 2001 bzw. dem Ergänzungsbericht vom 26. Februar 2002. Darin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer mittelschweren Hirnfunktionsstörung im mentalen Bereich leidet, welche sich in einer verlangsamten Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit (Arbeitstempo), Aufmerksamkeitseinschränkungen (Daueraufmerksamkeit), mnestischen Störungen und einer exekutiven Dysfunktion (Planung, Selbststeuerung, Kontrolle) zeige. Diese Funktionsstörungen würden den Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht bei der Bewältigung seines Arbeitspensums deutlich einschränken. Es sei zwar anzunehmen, dass er bei der Tätigkeit als Landwirt aufgrund seiner langjährigen Routine einige dieser Einschränkungen kompensieren könne. Im Partyservice, der kurz vor dem Unfall gestartet worden sei und jedes Mal eine neue Planungssituation darstelle, könne der Beschwerdeführer jedoch nicht auf die Routine zurückgreifen und müsse sich entsprechend mit der Rolle des Zulieferers zufrieden geben, was bedeute, dass die Hauptarbeit von seiner Ehefrau übernommen werden müsse. Das Umfeld (Ehefrau, zwei Söhne) müsse den Beschwerdeführer seit seinem Unfall in einem viel grösseren Ausmass unterstützen und zusätzliche Arbeiten übernehmen, damit der Betrieb überhaupt weiterlaufen und überleben könne. Ohne genaue Angaben in Prozenten machen zu wollen, hielt die Neuropsychologin B im Ergänzungsbericht vom 26. Februar 2002 fest, dass allein schon das Arbeitstempo unfallbedingt um mehr als 15 % reduziert sei. Insofern scheine der Hausarzt mit seiner gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % weit näher bei der Realität zu liegen, als die IV-Stelle mit 15 %.
b) Auf die erwähnten Arztberichte kann abgestellt werden. Sie beruhen auf mehreren Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden sowie die übrigen medizinischen Akten, und sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und widerspruchsfrei. Die gestellte medizinische Diagnose wird von den Parteien denn auch nicht angezweifelt. Was das seit dem Unfall noch zumutbare Leistungsvermögen betrifft, wird im Ergebnis eine Restarbeitsfähigkeit zwar nicht exakt in Prozenten festgehalten (beide Berichte tendieren auf eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 50 %). Es wird jedoch begründet dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit im Partyservice bzw. als Bauer gegenüber früher weniger leistungsfähig ist. Die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen geben damit ein hinreichend klares Bild über den Gesundheitszustand und das zumutbare Leistungsvermögen des Beschwerdeführers ab. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Grad der Arbeitsunfähigkeit nur die Bedeutung eines mit zu berücksichtigenden Faktors zukommt, für den Invaliditätsgrad aber letztlich der Unterschied zwischen den zumutbaren Erwerbseinkommen mit und ohne Invalidität entscheidend ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 227 mit Hinweisen).
5.- Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dies ist in diesem Fall mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, weil vor und nach dem Unfall betriebliche Umstellungen erfolgten, die auch nach dem Unfall nicht nur auf die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Um diesbezüglich einen Einblick zu bekommen, macht eine Gegenüberstellung der drei Gutachten Sinn, zumal der Gerichtsgutachter (Gutachten E) sowohl das Gutachten der IV-Stelle (Gutachten C) als auch das Gutachten des Beschwerdeführers (Gutachten D) als sorgfältig und detailliert beschreibt.
a) Dem Bericht des landwirtschaftlichen Experten C vom 3. Dezember 2001 ist zu entnehmen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers ursprünglich auf Milchviehund Schweinehaltung ausgerichtet war. Im Jahre 1998 wurde von Milchviehauf Mutterkuhhaltung (Ammenkuh) umgestellt. Am 1. Dezember 2001 wurde die Schweinehaltung aufgegeben und dieser Betriebszweig einem anderen Landwirt verpachtet. Im Nebenerwerb wird zudem ein Partyservice betrieben, welcher seit der Umstellung auf Mutterkuhhaltung jährlich rund 50 Einsätze mit sich bringt.
Zur Arbeitsbewältigung vor dem Unfall führt C aus, dass der Gesamtaufwand (inkl. Partyservice) 1999 4'380 Stunden betragen habe (vor der Umstellung auf Milchviehhaltung seien es 4'600 Stunden gewesen). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau beanspruche der Party-Service etwa 750 Stunden (50 Veranstaltungen zu je 15 Stunden Aufwand) pro Jahr. Das Arbeitspensum werde familienintern bestritten, wobei sich vor dem Unfall die 4'380 Stunden wie folgt aufgeteilt hätten: Beschwerdeführer 3'200 Stunden (Betriebsführung, 2/3 der Stallarbeiten, Feldarbeiten, Maschinen bedienen, Ausbringen von Hofdünger, Ackerund Waldarbeiten, 2/3 des Partyserviceaufwandes); Ehefrau des Beschwerdeführers 900 Stunden (1/3 Mitarbeit bei den Stallarbeiten und 1/3 Mitarbeit beim Partyservice); Kinder 260 Stunden (Mithilfe bei den Stallund Feldarbeiten); Lohnarbeiten 20 Stunden (Ackern und Ernte des Maises, Säen und Ernte der Gerste).
Seit dem Unfall habe der Beschwerdeführer Mühe auf das Silo zu steigen. Auch sei er körperlich wie auch psychisch weniger belastbar und könne wegen des Verlustes des Geschmacksinnes beim Partyservice das Kochen nicht mehr übernehmen. Die Familie müsse deshalb vermehrt im Betrieb mithelfen, die Ehefrau bei der Kocharbeit, die Kinder im Landwirtschaftsbetrieb. Die Arbeitseinsätze hätten sich nach dem Unfall bei gleich bleibenden Jahresaufwand von 4'380 Stunden wie folgt verändert: Beschwerdeführer 2'600 Stunden (Betriebsführung, 1/2 der Stallarbeiten, Feldund Ackerarbeiten sowie Maschinen bedienen wie bisher, leichte Waldarbeiten, Party-Service [Management, Einkaufen, Service]); Ehefrau des Beschwerdeführers 1'200 Stunden (erhöhte Mitarbeit bei den Stallarbeiten, Partyservice [Kochen, Management]); Kinder 500 Stunden (Mithilfe bei den Stallarbeiten; Mithilfe bei Feldarbeiten mit Maschinen); Lohnarbeiten 20 Stunden (wie bisher); Metzger 60 Stunden (Zubereiten Fleisch, Kochen).
Durch die Verpachtung der Schweinehaltung per 1. Dezember 2001 habe sich das Arbeitspensum in der Landwirtschaft um fast 2000 Stunden reduziert. Gemäss C ist seit der Betriebsumstellung noch von einem Jahrespensum von 2'512 Stunden auszugehen. Der Beschwerdeführer leiste davon noch immer mindestens 1'800 Stunden. Dies ergebe folgende Aufteilung: Beschwerdeführer 1'800 Stunden (1'500 Stunden Landwirtschaft [Fütterung und Betreuung Rindvieh, Feldarbeiten, selbständige Betriebsführung], 300 Stunden Partyservice); Ehefrau des Beschwerdeführers 600 Stunden (100 Stunden Landwirtschaft [Aushilfe Fütterung] und 500 Stunden Partyservice); Kinder 22 Stunden (Mithilfe im Stall); Lohnarbeiten 20 Stunden (Ackerbau); Metzger 70 Stunden (Fleisch zerlegen).
b) In dem vom Beschwerdeführer veranlassten arbeitswirtschaftlichen Gutachten des D vom 4. September 2002 gelangen die Experten zu folgenden Ergebnissen: Der Arbeitsanfall des landwirtschaftlichen Betriebes wird ohne Schweinehaltung mit 1'703 Arbeitskraftstunden angegeben, mit der Schweinehaltung würde diese verdoppelt. Darin sei die Straussenhaltung, welche mit rund 300 Stunden angegeben wird, nicht enthalten. Die gesamte Arbeitsbelastung im Landwirtschaftsbetrieb betrage demnach rund 3'900 Stunden pro Jahr. Der Arbeitsanfall im Partyservice betrage pro Anlass 25,5 Stunden pro Jahr 1'275 Stunden, bzw. aufgerundet 1'300 Stunden, wobei auf die Ehefrau 825 Stunden und den Ehemann 700 Stunden entfielen. Für den Betriebsleiter habe man 3'200 Stunden und für die Ehefrau 900 Stunden eingesetzt. Die beiden Söhne arbeiteten bereits heute tatkräftig mit. Als übrige Arbeitskräfte könnten gelegentlich Aushilfen von Nachbarn und Verwandtschaft angeführt werden. Beim Catering könne auf Kollegen und Kolleginnen zurückgegriffen werden. Die Einschränkung bei der Arbeit mit den Milchkühen betrage 51,2 %, jene mit den Mutterkühen 50,8 %. Die Schweinehaltung bedürfte einer intensiven Betreuung. Bei ihrer Einschätzung hätten sie eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit von 75 % beim Füttern der Schweine und eine erhebliche Einschränkung bei den übrigen Arbeiten festgestellt. Bei den Arbeiten beim Partyservice betrage die Arbeitseinschränkung 49 %. Unter Berücksichtigung des Landwirtschaftsbetriebes und des Partyservices ergebe sich eine Invalidität von 50,4 %. Aufgrund der heutigen Situation (Verpachtung des Schweinezuchtbetriebes) reduziere sich die Gesamtbelastung auf total 3'130 Stunden, wovon auf den Betriebsleiter 1'570 Stunden entfielen. Bei voller Gesundheit hätte der Betriebsleiter mit diesem Betrieb die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung (z.B. als Angestellter) nachzugehen. Der Partyservice (vor allem an Wochenenden) und die Mutterkuhhaltung würde diese Variante der Betriebsführung eindeutig begünstigen. Die Aufgabe der Betriebszweige Schweinezucht und Straussenhaltung bestätige die festgestellte Reduktion der Arbeitszeit von über 50 %.
c) Im Gerichtsgutachten E wird bezüglich Milchwirtschaft und Mutterkuhhaltung festgestellt, dass im Zeitpunkt des Unfalles (27. Dezember 1999) die Umstellung auf die Ammenkuhhaltung vollzogen war. Die Milchproduktion sei am 1. Mai 1999 aufgegeben und das Milchkontingent verkauft worden. Im selben Jahr sei der Milchviehstall zu einem Boxenlaufstall für 16 Kühe und rund 30 Stück Jungund Mastvieh umgebaut worden. Danach habe der Ertrag der Rindviehhaltung lediglich aus Fleischund Viehverkäufen bestanden. Die Arbeitsbelastung habe sich damit um gut 600 Stunden reduziert, was jedoch nicht relevant sei, da sie schon vor dem Unfall durch die Betriebsumstellung erzielt worden sei. Im Bereich der Raufutterresp. Silagebereitung reduziere sich die Arbeit gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers dadurch, dass zuvor das Mähen selbst besorgt worden sei, was nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen sei. Im Ackerbau sei das Säen, die Spritzarbeiten sowie sämtliche Erntearbeiten nach dem Unfall an Lohnunternehmer vergeben worden. Dies habe eine Reduktion von häufig wiederkehrenden kleinen Arbeitseinsätzen gegeben, was bei rund 5 ha aber lediglich eine Reduktion von gegen 60 Arbeitskraftstunden ergebe. Der Betriebszweig Schweinezucht mit 36 - 48 Mutterschweinen und teilweiser Mast sei vor dem Unfall und bis 1. Dezember 2001 von der Familie des Beschwerdeführers betrieben worden. Die Mast sei dabei im Herbst 1999 durch eine EP-Erkrankung mit nachfolgenden weiteren Erkrankungen heimgesucht worden, was sich auch finanziell ausgewirkt habe. Per 8. Dezember 2001 sei die Verpachtung des Schweinestalles zu einem Jahreszins von Fr. 19'200.-- erfolgt. Die Aufgabe dieses intensiven Betriebszweiges ergebe eine entsprechend hohe Arbeitszeitreduktion. Gemäss Gutachten D werde bei 36 Mutterschweinen und 20 Mastplätzen richtigerweise eine Reduktion von gut 1'200 Arbeitskraftstunden errechnet. Die Gründe für die Aufgabe der Schweinezuchtund -mast seien in einer Kombination der hohen Arbeitsbelastung von über 1'200 Arbeitskraftstunden pro Jahr und den schlechten finanziellen Ergebnissen zu sehen. Die Straussenhaltung habe nie massgeblich zum Betriebserfolg beigetragen und benötige einen maximalen Jahresarbeitszeitbedarf von 180 Stunden, sei aber ebenfalls aufgegeben worden. Aus dem Partyservice hätten folgende Einkommen resultiert: 1998 Fr. 1'406.--; 1999 Fr. 5'509.--; 2000 Fr. 11'527.-- und 2001 Fr. 13'080.--. Die beiden Vorgutachter variierten hier zwischen 750 Stunden (15 Stunden pro Anlass) bzw. 1'275 Stunden (25.5 Stunden pro Anlass). Laut E dürfe mit einem Arbeitsaufwand von 25 Stunden (S. 12 des Gutachtens) pro Anlass gerechnet werden. Die direkte Fleischverwertung sei durch den Partydienst ersetzt worden und daher nicht mehr beachtlich. Der Obstbau und der Wald habe ebenfalls nur noch eine marginale Bedeutung.
Zum Arbeitszeitbedarf hält der Gutachter E fest, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. November 2002 Ammenkuhhaltung ohne Schweinehaltung betrieben worden sei. Die Gutachten C und D zeigten hiefür in etwa denselben Arbeitszeitbedarf von gut 1'700 Stunden. Unter Berücksichtigung der Schweinehaltung und diverser Restarbeiten kämen beide Gutachten richtigerweise auf einen Arbeitszeitbedarf von rund 3'600 Stunden. Der zusätzliche Partyservice sei zu diesem Zeitpunkt mit mehr als 50 Veranstaltungen pro Jahr betrieben worden. Um dieses Volumen bewältigen zu können, liege die Schätzung im Gutachten D mit 1'275 Stunden sicher näher bei der Realität als die 750 Stunden im Gutachten C. Die gesamte Arbeitszeitbelastung von gegen 5000 Stunden pro Jahr (3'600 Stunden Landwirtschaftsbetrieb plus 1'275 Stunden Partydienst) zeige eine sehr hohe Belastung, welche von der Familie des Beschwerdeführers nur kurzfristig habe erbracht werden können. Erst die Aufgabe der gesamten Schweinehaltung lasse eine Reduktion auf gegen 3'000 Arbeitskraftstunden pro Jahr zu. Die Mitarbeit der Bäuerin, der Kinder sowie der Aushilfe werde im Gutachten C mit rund 750 Stunden und im Gutachten D mit rund 1'560 Stunden festgehalten (gemäss Zusammenstellung C vom 8.10.02, S. 3). Da ein Grossteil der Partyservice-Arbeiten auf der Ehefrau des Beschwerdeführers laste und diese Arbeiten zudem einen immer grösserer Stundenbedarf beanspruchten, sei die Stundenzahl von gut 1'500 richtig. Die Mitarbeit der Kinder sei mit 400 Stunden pro Jahr kaum übertrieben. Die Arbeitsleistungen Dritter sei auf Grund der sehr ungenauen Angaben des Betriebsleiterpaares nur schwer zu fassen. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei jedem zweiten Partyanlass eine Person teilweise mithelfe, was bei 25 Anlässen und 4 Stunden Mithilfe bzw. landwirtschaftlicher Aushilfe deutlich mehr als 100 Stunden Arbeitsleistung durch Dritte pro Jahr ergebe.
Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ohne längere Beobachtung und Begleitung während der Arbeiten auf dem Betrieb nicht mit Sicherheit festzustellen. Vor der Invalidität könne aber sicher von einer überdurchschnittlichen Arbeitsleistung, in der Folge der ausgewiesenen Arbeitskraftstunden ausgegangen werden. Dies habe jedoch nur teilweise Niederschlag in erfolgreichen wirtschaftlichen Daten gefunden. Während die Bäuerin den Partyservicebereich abzudecken vermöge, fehle im Landwirtschaftsbetrieb der Betriebsleiter.
Bei der wirtschaftlichen Beurteilung führt der Experte E zu den neu aufgelegten Buchhaltungsunterlagen 2000 und 2001 Folgendes aus: Im Jahr 1998 sei aus Landwirtschaft und Partyservice ein Gesamteinkommen von Fr. 45'649.-- erzielt worden. 1999 sei bedingt durch die Umstellung auf die Mutterkuhhaltung sowie die Probleme in der Schweinemast ein negatives Ergebnis von Fr. 1'862.-- erwirtschaftet worden. Das Jahr 2000 zeige, ohne Berücksichtigung der Taggelder, ein geringes, aber gegenüber dem Vorjahr doch leicht verbessertes Ergebnis. Im Jahr 2001 habe sich ohne Berücksichtigung der Taggelder ein Betriebsverlust ergeben, verursacht durch die Probleme der Schweinehaltung und der allgemeinen hohen Betriebskosten. Aus dem Partyservice habe in diesem Jahr ein Einkommen von gut Fr. 13'000.-- resultiert. Allgemein sei festzuhalten, dass aus dem Landwirtschaftsbetrieb ohne Nebenerwerb ab 1999 kein nur ein geringfügiges Einkommen erwirtschaftet worden sei. Letztmals sei das Jahr 1998 als zufrieden stellend zu bezeichnen. Die Landwirtschaft verursache im Verhältnis zum erzielten Ertrag viel zu hohe Betriebskosten. Zudem müssten Schuldzinsen von rund Fr. 30'000.-- getragen werden. Der neu aufgebaute Betriebszweig Partyservice vermöge mit hohem Arbeitseinsatz lediglich ein Einkommen von bis zu Fr. 13'000.-- zu erbringen. Das durchschnittliche Einkommen 2000 und 2001 aus Landwirtschaft und Partyservice betrage lediglich 42 % des vergleichbaren Einkommens 1999, was den unfallbedingten Rückgang wiederspiegle.
Bei seiner zusammenfassenden Beurteilung der beiden zuvor erstellten landwirtschaftlichen Gutachten (C bzw. D) kommt der Experte E zum Schluss, diese würden die Gesamtsituation inkl. Arbeitsbelastung genau und umfassend beschreiben. Unterschiedliche Angaben würden bei der Arbeitszeitbelastung je Betriebszweig gemacht. Hier sei seines Erachtens das Gutachten D näher bei der Realität und die unterstellten Zeitangaben entsprächen dem FAT-Arbeitsprogramm (einem allgemein in der landwirtschaftlichen Beratung akzeptierten Arbeitsinstrument). Im Gutachten D werde zudem eine Bewertung der Leistungsfähigkeit resp. der Einschränkungen je Betriebszweig aufgeführt, welche das Kernproblem - die Abschätzung der verminderten Leistungsfähigkeit des Versicherten - empirisch angehe. Im Gutachten C fehle eine solche Auflistung der Leistungsbeeinträchtigung. Die Einschränkung in der Variante Mutterkühe werde insgesamt mit 50 % beziffert. Dabei würden alle Betriebszweige in etwa gleich gewichtet, was aber bei Obstbau, Schweinehaltung und Wald nicht angemessen sei. Von Bedeutung sei jedoch die Beeinträchtigung im Bereich der Mutterkuhhaltung sowie der Schweinezuchtund -mast sowie der Arbeiten auf Wiesen und Äcker mit den dazugehörenden Restarbeiten. Eine Gewichtung nur dieser Einschränkungen ergebe insgesamt eine solche von gut 49 %. Im Gutachten C stimme nicht, dass Feldarbeiten und Ackerbau sowie das Bedienen von Landwirtschaftsmaschinen wie bisher erfolge. Vielmehr werde ein Grossteil der Arbeiten im Auftrag durch Lohnunternehmer erledigt. Im Gutachten C werde auch die Arbeit im Partyservice zu tief bewertet, was darauf zurückzuführen sei, dass Aushilfen sowie der überdurchschnittliche Arbeitseinsatz der Ehefrau zu wenig gewichtet würden. Dagegen würden im Gutachten D, im Gegensatz zum Gutachten C, keinerlei Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen gemacht.
6.- a) Aufgrund dieser Gutachten ist nunmehr ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
Im Gutachten E wird festgehalten, dass das Gesamteinkommen 1998 von Fr. 45'649.-- am ehesten mit dem durchschnittlichen Einkommen 2000 und 2001 aus Landwirtschaft und Partyservice zu vergleichen sei, was 42 % des vergleichbaren Einkommens ergebe.
In der Stellungnahme vom 2. November 2004 kritisiert die IV-Stelle diesbezüglich, dass diese Einkommen nicht beigezogen werden dürften, weil der Betrieb 1999 auf Ammenviehwirtschaft umgestellt worden sei. Tatsache ist jedoch, dass die Umstellung von der Milchwirtschaft auf die Ammenviehwirtschaft schon 1998 begonnen und im Mai 1999 abgeschlossen wurde, sodass schon 1998 nicht mehr eine reine Milchviehwirtschaft betrieben wurde. Der Experte E weist zudem darauf hin, dass die Einkommensdifferenz zwischen der Milchviehund Ammenviehwirtschaft, im Gegensatz zum Arbeitseinsatz, sehr marginal ist und daher vernachlässigt werden kann. Allerdings zeigt das Gutachten C, dass die landwirtschaftlichen Einkommen 1995 bis 1997 bedeutend tiefer waren als jenes aus dem Jahre 1998. 1999 ergab sich sogar ein Mindereinkommen, welches seinen Grund einerseits in der erwähnten Umstellung hatte, andererseits aber auch auf eine EP-Erkrankung mit anschliessender Sanierung und weiteren Gesundheitsproblemen im Schweinestall zurückzuführen war. Der Vergleich des Einkommens 1998 mit dem Durchschnittseinkommen der Jahre 2000 und 2001 liesse sich daher grundsätzlich rechtfertigen, zumal ein solcher Vergleich auch den Zahlen der Luzernerischen Buchhaltungsbetriebe am nächsten kommt. Allerdings fehlen sowohl im Gutachten C als auch im Gerichtsgutachten die Teuerungsaufrechnungen. Entscheidend ist sodann, dass die Arbeiten vor und nach dem Unfall anders aufgeteilt wurden, wobei die Familienmitglieder schon immer wesentlich zum Betriebsergebnis beigetragen haben. Das Nettoeinkommen müsste daher auf die entsprechenden Arbeitskräfte übertragen werden. Erst dadurch könnte das Einkommen des Beschwerdeführers vor und nach seiner Invalidisierung ermittelt werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, in der vorliegend speziellen Situation im Rahmen eines Betätigungsvergleichs einen Arbeitszeitvergleich vorzunehmen und dadurch den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu bestimmen. Die IV-Stelle führt dagegen an, dass der Beschwerdeführer anstelle der Mitarbeit im Nebenerwerb (Partydienst) eine andere leichte Lohnarbeit erbringen könnte. Dieser Einwand geht fehl. Aufgrund der medizinischen Situation könnte der Beschwerdeführer eine solche Arbeit nur ausüben, wenn er den Landwirtschaftsbetrieb ganz aufgeben würde. Aufgrund der Verlangsamung seiner Tätigkeiten, seiner Konzentrationsproblemen und des Umstandes, dass er immer wieder Pausen einlegen muss (vgl. Bericht Dr. A) können ihm nebst der Landwirtschaft und den Arbeiten zuhause keine weiteren Arbeiten zugemutet werden. Es rechtfertigt sich daher, die Situationen in seinem Betrieb mit und ohne Invalidität zu vergleichen. Dabei ist insbesondere der zum Arbeitszeitvergleich ergangene Ergänzungsbericht des Experten E vom 19. November 2004 beizuziehen.
b) Der totale Arbeitszeitbedarf des Betriebes betrug laut Gutachter E vor dem Unfall 4'850 Stunden, wobei 1250 Stunden (50 Anlässe x 25 Stunden) auf den Partyservice entfielen. Die IV-Stelle verweist in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2004 darauf, dass nach FAT eine Gesamtstundenzahl eines Familienbetriebes 4'200 Stunden betrage. Damit bleibt aber unberücksichtigt, dass in diesem konkreten Betrieb nebst der Kuhhaltung noch eine Schweinezucht und ein Partydienst betrieben wurde. Alle Gutachter bestätigen, dass der Betrieb recht zeitaufwändig war. Der Gutachter C nahm daher einen Gesamtstundenaufwand von 4'380 Stunden an, das Gutachten D 3'900 Stunden. Der Gutachter E bestätigt, dass für den reinen Landwirtschaftsbetrieb 3'600 Stunden korrekt sei, legt dann aber überzeugend dar, dass der effektive Zeitaufwand für den Partydienst mit rund 1'250 Stunden einzukalkulieren ist (25 Stunden pro Anlass insgesamt), wobei auf den Einkauf nur ein geringer Zeitaufwand entfällt. Der Gesamtaufwand von 4'850 Stunden, wobei 1'250 Stunden auf den Partydienst entfielen, muss daher als ausgewiesen gelten. Der gesamte Anteil des Beschwerdeführers ist mit 2'860 Stunden Landwirtschaft (1 volle Arbeitskraft nach FAT) plus 900 Stunden für den Partydienst (der Beschwerdeführer betätigte sich vorher als Koch), total somit mit 3'760 Stunden zu veranschlagen. Auch hier verweist die IV-Stelle auf die Arbeitsstundenleistung eines Betriebsführers nach FAT, welche 2'700 - 3'200 Stunden betrage. In der Berechnung von E werden für die reine Betriebsarbeit 2'860 Stunden veranschlagt und zu diesem noch 900 Stunden für den Partydienst gerechnet. Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall im Partydienst sämtliche Kocharbeiten ausführte, ist auch dieser Ansatz glaubwürdig. Durch den Verlust des Geschmacksinnes kann er nach Dr. A diese Hauptarbeit im Partydienst indes nicht mehr ausführen, sodass eine Reduktion seiner Tätigkeit auf 100 effektive Arbeitsstunden ebenfalls anerkannt werden muss. Eine Aufteilung von 40 Prozent (Beschwerdeführer) : 60 Prozent (Ehefrau), wie die IV-Stelle vorschlägt, wird denn auch nicht weiter begründet. Die Ehefrau hat vor dem Unfall im Betrieb rund 930 Stunden (nebst dem Haushalt) gearbeitet (400 Stunden Landwirtschaft, 350 Stunden Partyservice, 180 Stunden Straussenhaltung, Obst und Diverses). Die direkte Fleischverarbeitung muss nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie durch den Partydienst ersetzt wurde. Auf die Kinder und Dritte entfielen somit noch 160 Leistungsstunden (wobei hier zu beachten ist, dass die effektiven Stunden weit höher waren bzw. sind).
Gemäss Angaben des Experten E (Ergänzungsbericht vom 19.11.2004) kam es beim Betrieb des Beschwerdeführers zu einer behinderungsbedingten Reduktion des gesamten Arbeitszeitbedarfs um 1'380 Stunden (-1'250 Std. Schweinezucht; -180 Std. Straussenhaltung, Obst, Diverses; -50 Std. Ackerund Futterbau; +100 Std. Mehrleistung Partyservice). Damit ergibt sich nach dem Unfall ein Gesamtaufwand von rund 3'470 Stunden. Der Gutachter präzisierte in diesem Zusammenhang, nachvollziehbar begründet, seine ursprüngliche Schätzung, welche bei gut 3'000 Stunden lag.
Nach Eintritt der Behinderung wurden die Schweinezucht und die Straussenhaltung aufgegeben, welche gemäss Ergänzungsbericht E einen Arbeitsaufwand von 1'250 Stunden benötigten. Damit entfallen beim Beschwerdeführer rund 1'000, bei der Ehefrau 100 und bei Dritten (Aushilfen und Kinder) rund 150 Stunden. Weiter ergibt sich beim Beschwerdeführer eine unfallbedingte Reduktion im Ackerund Futterbau, anderen Betriebszweigen sowie in der Ammenkuhhaltung von 200 Stunden. Gesamthaft betrachtet fallen in diesem Bereich jedoch nur 50 Arbeitsstunden weg, da die Ehefrau hier seit dem Unfall mit 150 Mehrstunden belastet ist. Dagegen sind der Ehefrau infolge Aufgabe der von ihr betreuten Straussenhaltung 180 Stunden abzuziehen. Beim Partydienst entfiel für den Beschwerdeführer der Hauptteil, nämlich das Kochen, was mit 800 Stunden veranschlagt wurde. Dafür kommen hier bei der Beschwerdeführerin rund 700 Stunden und bei den Kindern und Dritten rund 200 Stunden dazu, was die Mehrleistung von 100 Stunden ergibt.
Zusammenfassend ergibt sich ein verbleibendes Arbeitspensum des Beschwerdeführers von 1'760 Stunden (1'660 Stunden Landwirtschaft + 100 Stunden Partyservice), der Ehefrau von 1'500 Stunden, der Kinder und Dritten von 210 Stunden, total 3'470 Stunden. Der Experte weist darauf hin, dass es sich bei den 1'760 Stunden des Beschwerdeführers um effektive Leistungsstunden handelt, dementsprechend seine reduzierte Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden ist. Bei den Kindern schätzt er die Leistungsfähigkeit auf 50 % der effektiven Stundenzahl einer erwachsenen Arbeitskraft. Mit dieser Aufteilung der Stunden werden die im Gutachten genannten Eckdaten mit Ausnahme der Gesamtstundenzahl, welche nunmehr nach Eintritt der Invalidität auf 3'470 Stunden geschätzt wird, gedeckt. Diese Zahlen wurden ausserdem mit jenen der beiden früheren Gutachter verglichen, bzw. von jenen die jeweils wahrscheinlichere beigezogen. Unter diesen Umständen kann auf den Ergänzungsbericht vom 19. November 2004 und den dort aufgeführten Arbeitszeitvergleich abgestellt werden. Die von der IV-Stelle dagegen aufgeführten Argumente vermögen diese Berechnung somit nicht umzustossen.
Gestützt auf die obgenannten Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Eintritt der Invalidität rund 2000 Stunden weniger arbeitet als vor seinem Unfall. Auf ihn entfallen noch 1'760 Stunden, was rund 46,8 % seiner früheren Leistung von 3'760 Stunden entspricht. Demgegenüber entfallen auf die Ehefrau rund 1'500 Stunden, was 570 Stunden mehr als früher sind und auf Dritte und die Kinder rund 210 effektive Leistungsstunden (früher 160 Stunden). Der Arbeitszeitvergleich des Beschwerdeführers ergibt damit einen Invaliditätsgrad von 53,2 % (2000 Stunden unfallbedingte Minderleistung : 37,60). Daraus resultiert ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.(...)
7.- Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens im dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Da sich der Unfall am 27. Dezember 1999 ereignete, ist dem Beschwerdeführer - wie beantragt - die Rente ab 1. Dezember 2000 auszurichten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
8. (...)
9. (...)
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