A arbeitete von 1990 bis September 1997 als Spengler und Dachdecker bei der Firma B und war über diesen Arbeitgeber bei der PK-B vorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst. In der Folge musste sich A im Dezember 1997 einer Diskushernienoperation unterziehen und war hernach über längere Zeit arbeitsunfähig infolge des therapieresistenten lumbospondylogenen Syndroms bei Status nach Diskushernienoperation. Nach Einholen eines Berichtes des Instituts für Medizinische Begutachtung erwog die IV-Stelle eine Umschulung. Noch vor Einleitung dieser Eingliederungsmassnahme fand A auf den 1. April 2000 eine Anstellung als Produktionsmitarbeiter bei der C. Über diese Firma war er bei der PK-C vorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 19. Januar 2001 sprach die IV-Stelle Luzern A ab 1. September 1998 (Ablauf des Wartejahres) eine bis zum 31. Oktober 1999 befristete ganze bzw. ab 1. März 1999 halbe IV-Rente zu. Das Arbeitsverhältnis bei der C wurde aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Juni 2002 aufgelöst. Ab 1. Juli 2002 fand A eine neue Anstellung als Produktionsmitarbeiter bei der D. Über diesen Arbeitgeber war er bei der PK-D vorsorgeversichert. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aber noch während der Probezeit am 2. August 2002 aufgelöst, da A infolge seines Rückenleidens die vorgesehenen Arbeiten nicht ausführen konnte. Die IV-Stelle sprach in der Folge am 26. November 2002 A ab 1. Juli 2002 eine unbefristete ganze Rente zu bei einem Invaliditätsgrad von 100%. In der Verfügung wurde vermerkt, dass ihm die Rente bereits ab 1. Juli 2002 zugesprochen werden könne, da er wegen des gleichen Leidens in der Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1999 bereits eine Invalidenrente bezogen habe.
A beantragte über seinen Rechtsvertreter bei der PK-C die Ausrichtung einer Invalidenrente, was diese jedoch ablehnte. Eine gleichlautende Antwort erhielt der Rechtsvertreter von der PK-D. Schliesslich lehnte auch die PK-B mangels eines zeitlichen Zusammenhangs eine Leistung aus dem Vorsorgevertrag ab.
Mit Klage vom 22. August 2003 forderte A von der PK-C (Erstbeklagte) die Ausrichtung einer ganzen BVG-Rente ab 1. Juli 2002. Die PK-C beantragte vollumfängliche Abweisung des Klagebegehrens. In der Begründung wies sie darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit von A nicht während der Anstellung bei der C eingetreten sei (S 03 250).
Mit Klage vom 5. Januar 2004 forderte A auch von der PK-D (Zweitbeklagte) eine ganze BVG-Rente ab 1. Juli 2002. Gleichzeitig beantragte er die Beiladung der PK-B. In der Begründung wird geltend gemacht, dass entweder die beklagte PK-D die PK-B aus dem Vorsorgeverhältnis leistungspflichtig sei, sollte die Klage gegen die PK-C abgewiesen werden. Die PK-D beantragte Abweisung der Klageforderung, soweit diese ihre Sammelstiftung betreffe. Sie wies darauf hin, dass die IV-Stelle bereits ab 1. Juli 2002 infolge Wiederauflebens der alten Beschwerden eine ganze IV-Rente verfügt habe. Demzufolge sei nicht sie als Vorsorgeversichererin der D leistungspflichtig (S 04 3).
Das Gericht lud in der Folge die PK-B zum Verfahren bei. In ihren Eingaben vom 14. April 2004 und 29. Juli 2004 lehnte diese jegliche Leistungspflicht ab.
Mit Verfügung vom 3. März 2004 vereinigte das Gericht die beiden Klageverfahren. Das Gericht edierte die IVund SUVA-Akten und gab den Parteien und der Beigeladenen Gelegenheit zur Einsichtnahme.
Aus den Erwägungen:
1.- Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher der Ansprecher unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.- a) Der Kläger bezieht seit 1. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung, nachdem er bereits vom 1. September 1998 bis zum 31. Oktober 1999 befristet vorerst eine ganze, danach eine halbe Invalidenrente bezogen hatte. Es ist vorliegend nicht bestritten, dass der Kläger einen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat. Streitig ist allein die Frage, welche Pensionskasse die Rente auszurichten hat. Während die Erstbeklagte geltend macht, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht während der Anstellung bei ihrem Versicherungsnehmer C eingetreten, weist die Zweitbeklagte darauf hin, dass die IV-Stelle bereits auf den 1. Juli 2002 infolge Wiederauflebens der alten Beschwerden eine ganze Invalidenrente verfügt habe, dem Tag, an welchem der Kläger seine Arbeit bei der Versicherungsnehmerin D aufgenommen habe. Die Beigeladene PK-B schliesslich machte geltend, vorliegend mangle es an der Voraussetzung des zeitlichen Zusammenhages zwischen der erneuten Arbeitsunfähigkeit und der seinerzeitigen Anstellung bei ihrem Versicherungsnehmer B.
b) Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn ein in seiner Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigter Versicherter seine Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihm später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer beim Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn der Versicherte bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, die den Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).
3.- Vorweg ist festzuhalten, dass der sachliche Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden im Jahre 1997 und den heute noch bestehenden Beschwerden unstreitig gegeben ist. Aus diesem Grund hat die IV-Stelle denn auch ab 1. Juli 2002 ohne Berücksichtigung eines (neuen) Wartejahres die Rente wieder aufleben lassen. Zu prüfen ist, ob und inwieweit der zeitliche Zusammenhang besteht und welche Vorsorgeversicherung demzufolge leistungspflichtig ist.
4.- Der Kläger war von 1990 bis 1997 bei der Firma B (...) als Spengler und Dachdecker tätig. Diese Arbeit musste er im September 1997 gesundheitsbedingt aufgeben; im Dezember unterzog er sich einer Diskushernienoperation und war während längerer Zeit arbeitsunfähig. In der Folge bezog er denn auch ab 1. September 1998 (Ablauf des Wartejahres) eine Invalidenrente. Schliesslich fand der Kläger auf den 1. April 2000 eine neue Anstellung als Produktionsmitarbeiter bei der Firma C. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre die Beigeladene leistungspflichtig gewesen, wäre es zur Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente gekommen. Eine Leistungspflicht über diesen Zeitpunkt hinaus besteht nur dann, wenn der Kläger nie für längere Zeit die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hätte (EVG-Urteil F. vom 15.9.2003, B 38/03). Dies ist im Folgenden zu prüfen.
Aus den Arbeitgeberberichten der Firma C vom 8. November 2000 und 16. September 2002 geht hervor, dass der Kläger im Februar und März 2000 vorerst temporär arbeitete und ab 1. April 2000 eine Festanstellung bei 40 Wochenstunden hatte. Auf Ende April 2002 erfolgte die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen, wobei im Mai und Juni noch temporäre Arbeiten verrichtet wurden. Im Jahr 2000 wurde einzig am 6. Oktober eine krankheitsbedingte Absenz verzeichnet. Krankheitsbedingte Absenzen wiederholten sich im 2001 vom 31. Januar bis 5. Februar und vom 21. bis zum 24. September. Vom 30. Oktober 2001 bis zum 4. Januar 2002 ist eine unfallbedingte Abwesenheit vermerkt. Krankheitsbedingte Abwesenheiten werden im 2002 vom 11. bis 18. Februar und am 21. und 22. März vermerkt. Aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass der Kläger seine Arbeit bei der Firma C ohne grössere Unterbrechungen ausführen konnte. Während des ersten Anstellungsjahres fehlte er krankheitshalber nur einen Tag und gegen Ende des Jahres (Ende Januar 2001) 6 Tage. Ein kurzer dreitägiger Unterbruch erfolgte darauf wieder im September 2001. Somit ist erstellt, dass der Kläger bei der Firma C sein Pensum mit voller Arbeitskraft ausführen konnte. Auch die weiteren kleinen krankheitsbedingten Arbeitsunterbrüche bis zur Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ändern an dieser Beurteilung nichts. Aus dem Verlaufsprotokoll der IV-Stelle geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer beim Stellenantritt im April 2000 wieder eine Zunahme der gesundheitlichen Probleme verspürte. Gemäss Notiz im Protokoll hoffte er jedoch, dass es sich nur um Anfangsschwierigkeiten handelte. Im September 2000 wird im gleichen Protokoll vermerkt, dass nun geprüft werden soll, ob der Kläger zweckmässig eingegliedert sei. Dies erfolgte im Hinblick auf eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Rente. Diese wurde denn auch in der Folge aufgehoben und der Kläger erbrachte sein volles Pensum bei der C. Der grössere Unterbruch vom 30. Oktober 2001 bis zum 4. Januar 2002 ist auf eine unfallbedingte Handverletzung zurückzuführen und steht mit den Beschwerden aus den Jahren 1997 bis 1999 in keinem Zusammenhang.
Somit ist festzustellen, dass der Kläger während seiner Anstellung bei der C während einer relevant längeren Zeit die volle Arbeitsfähigkeit ohne wesentliche Unterbrechung wiedererlangt hat und somit ein zeitlicher Zusammenhang mit der früheren Vorsorgeversicherung nicht mehr gegeben ist. Es wurde eine neue Vorsorgeverpflichtung begründet.
5.- Zu prüfen ist, ob diese Leistungspflicht mit der Kündigung des Arbeitsvertrages untergegangen ist ob im Sinne der Erwägung 2b die Vorsorgeversicherung der bisherigen Arbeitgeberin weiterhin für die Folgen der Invalidität einzustehen hat.
Vorliegend steht fest, dass während der Anstellung bei der C beim Kläger keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt jedoch darin, dass der Kläger mit seinen Beschwerden, welche 1997 zur Arbeitsunfähigkeit führten und über die Jahre 1998 und 1999 bis ins Jahr 2000 andauerten, ab April 2000 eine volle Arbeitstätigkeit ausführen konnte, während welcher er nie arbeitsunfähig und in der Folge invalid wurde. Nach dieser Zeit, beim Beginn einer andern Tätigkeit, führten die Beschwerden wieder zur Arbeitsunfähigkeit und diese zur Invalidität. Der gesundheitliche Vorbestand war zu diesem Zeitpunkt allen Beteiligten klar. Im Arbeitsvertrag vom 26. April 2002 mit der Firma D, welcher den Arbeitsbeginn als Mitarbeiter in der Produktion der Sandstrahlerei per 1. Juli 2002 vorsah, ist unter "Bemerkungen" Folgendes festgehalten: "Herr A hatte eine Rückenoperation im Jahre 1997. Er hat momentan keine Beschwerden. Er sollte aus diesem Grund keine schweren Lasten heben. Seiner privaten Krankenkasse ist dieser Fall bekannt. Vorbehalten bleiben Leistungen unsererseits, falls unsere Krankenkasse dies verweigern sollte." Am 22. Juli 2002, noch in der Probezeit, musste der Kläger seine Arbeit aufgeben, was zur Auflösung des Arbeitsvertrages und schliesslich zur Invalidität führte. Damit erfolgte der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der Firma D. Der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit fiel vorliegend zeitgleich mit der Invalidität zusammen. Wie unter Erwägung 4 ausgeführt, erlangte der Beschwerdeführer bei der C wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus versicherungsrechtlicher Sicht fand er dort eine neue zumutbare Tätigkeit und hat sich somit selbst eingegliedert. Diese Tätigkeit hat er ohne wesentlichen krankheitsbedingten Unterbruch während mehr als 2 Jahren ausgeführt, ohne dass er diese aufgrund seiner früheren Beschwerden hätte einschränken aufgeben müssen. Somit ist der zeitliche Zusammenhang zur früheren Anstellung (1997) nicht mehr gegeben beziehungsweise durch die Beschäftigung bei der C unterbrochen. Damit verbleibt die Leistungspflicht bei der Zweitbeklagten als Vorsorgeversichererin der Firma D. Eine Leistungspflicht der PK-C besteht nicht, weil in der Anstellung bei der C nie eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche eine Invalidität zur Folge hatte. Dies führt zur Abweisung der Klage gegen die Erstbeklagte. Leistungspflichtig ist die Zweitbeklagte, weshalb die Klage diesbezüglich gutzuheissen ist.
Daran vermag auch der Hinweis, dass es sich um ein Wiederaufleben der Beschwerden aus den Jahren 1997 bis 1999 handelte, nichts zu ändern. Wie in Erwägung 3 festgestellt ist dieser sachliche Zusammenhang unbestritten. Der zeitliche Zusammenhang ist jedoch durch den Wiedereintritt der vollen Arbeitsfähigkeit bei der C unterbrochen worden, weshalb sich die Zweitbeklagte nicht mit dem Hinweis auf die vorbestehenden Beschwerden der Leistungspflicht entziehen kann.
6.- (...)
7.- (...)
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.