Der 1964 geborene A war ab 1. Juli 1990 beim Fussballclub B als Profifussballer angestellt. Ab August 1994 klagte er über zunehmende Hüftschmerzen, anfänglich vor allem links, mit zunehmender Dauer aber auch rechts. Im Oktober 1994 musste er aufgrund sehr starker Hüftschmerzen die Fussballertätigkeit ganz aufgeben. Mit Gesuch vom 20. Oktober 1995 meldete sich A zum Bezug von IV-Leistungen an, insbesondere für Berufsberatung, Umschulung sowie eine Rente. Die IV-Stelle finanzierte ihm sodann als Umschulungsmassnahme vom 6. Mai 1996 bis 20. Dezember 1996 einen Intensiv-Deutschkurs an einer Sprachschule. Während dieser Umschulungsmassnahme bezog A Taggelder. Aufgrund verschiedener medizinischer Abklärungen bei Dr. med. C, Dr. med. D, sowie der Klinik Z wurde eine berufliche Eingliederung von A zu dieser Zeit verneint. Die medizinischen Befunde ergaben ein beidseitiges Hüftleiden, welches sich in Form einer massiven Coxarthrose links und einer beginnenden Coxarthrose rechts manifestierte. Die IV-Stelle gewährte A mit Verfügung vom 12. November 1998, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100%, rückwirkend ab 1. Oktober 1995 bis 31. Mai 1996 sowie ab 1. Dezember 1996 bis auf Weiteres eine ganze einfache Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten. Infolge Geburt des dritten Kindes wurde ihm ab Februar 1999 eine dritte Kinderrente ausgerichtet. Anlässlich eines Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad von A mit Verfügung vom 28. Juni 2001 neu auf 46% fest und sprach ihm eine halbe Rente zu.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Juli 2001 beantragte A weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Mit lite pendente erlassener Verfügung vom 6. Juli 2001 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 28. Juni 2001 auf und reduzierte den Anspruch auf eine Viertelsrente. Zur Begründung führte sie an, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 66'500.-- erzielen könnte. Demgegenüber sei bei einer angepassten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 35'645.-- möglich. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 46%, weshalb die ganze Rente revisionsweise auf eine Viertelsrente zu reduzieren sei. In der Vernehmlassung vom 21. August 2001 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit unaufgefordert erfolgter Eingabe vom 5. Oktober 2001 nahm der neu eingesetzte Rechtsvertreter von A Stellung und beantragte, die Verfügung vom 6. Juli 2001 sei aufzuheben, A sei die ganze IV-Rente zu belassen, eventualiter sei ihm eine halbe IV-Rente auszurichten. Sobald es die gesundheitliche Situation von A erlaube, seien berufliche Massnahmen zu prüfen.
Das Gericht forderte den Rechtsvertreter von A auf, Beweise zu offerieren zu seiner Behauptung, der Versicherte wäre als Gesunder - nach Abschluss seiner Profikarriere - als Mitarbeiter und Werbeträger einer privaten Versicherungsgesellschaft tätig gewesen. Der Rechtsvertreter von A äusserte sich dazu mit Schreiben vom 19. Februar 2003. Die IV-Stelle nahm dazu am 21. März 2003 Stellung.
Mit Schreiben vom 26. März 2003 holte das Gericht beim ehemaligen Präsidenten des Fussballclubs B, E, eine schriftliche Beweisauskunft ein. Dieser liess sich mit Schreiben vom 2. April 2003 vernehmen. Dem Rechtsvertreter von A und der IV-Stelle wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Am 12. Mai 2003 wurde zudem der Schweizerische Fussballverband um eine Beweisauskunft bezüglich Jahreseinkommen eines Juniorentrainers ersucht. Auch dazu konnten die Parteien schriftlich Stellung nehmen. Schliesslich wurde am 17. Juli 2003 der Jugendtrainer des Fussballclubs B, F, ersucht, im Rahmen einer Beweisauskunft seinen bei B erzielten Jahreslohn zu nennen. Gleichentags erfolgte ebenfalls zum Thema Jahressalär eines Jugendtrainers eine gerichtliche Anfrage an G. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zu den daraufhin eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter des Versicherten äusserte sich mit Eingabe vom 27. August 2003 und die IV-Stelle mit Eingabe vom 9. September 2003.
Das Verwaltungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 24. September 2003 ab, soweit es darauf eintrat. Der Antrag der IV-Stelle, es sei dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zuzusprechen, wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht.
Aus den Erwägungen:
1.- (Keine Anwendbarkeit des ATSG, vgl. LGVE 2003 II Nr. 33 Erw.1)
2.- Die IV-Stelle beantragt, die nach Abschluss des Schriftenwechsels - dieser war den Parteien am 22. August 2001 mitgeteilt worden - eingereichten Unterlagen des hinzugezogenen Rechtsvertreters seien aus dem Recht zu weisen. Da mit den Eingaben vorliegend erhebliche Parteivorbringen erfolgen und diese aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und im Hinblick auf § 106 Abs. 2 VRG zu berücksichtigen sind, kann diesem Antrag nicht gefolgt werden.
3.- Nach der Rechtsprechung beendet eine nach Rechtshängigkeit erlassene Verfügung (sog. lite pendente Verfügung) den Rechtsstreit nur insofern, als sie den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Insoweit, als damit den Anträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter (vgl. hierzu auch § 138 Abs. 2 VRG). Diesfalls braucht die zweite Verfügung nicht angefochten zu werden; sie gilt als mitangefochten (ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a; BGE 113 V 238 f.). Ist mit der nach Rechtshängigkeit erlassenen Verfügung eine Schlechterstellung (reformatio in peius) des Versicherten verbunden, kommt dieser lediglich der Charakter eines Antrages an das Gericht zu (AHI 1994 S. 271 Erw. 4a mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Juli 2001 eine ganze Rente. Mit lite pendente Verfügung vom 6. Juli 2001 hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2001 auf und reduzierte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers von einer halben Rente auf eine Viertelsrente. Damit wird der Beschwerdeführer mit der lite pendente erlassenen Verfügung schlechter gestellt. Die Verfügung vom 6. Juli 2001 ist somit nichtig und gilt lediglich als Antrag ans Gericht.
4.- a) Nach Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31.12.2002 geltenden Fassung) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3%, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50% auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40% invalid ist. In Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine halbe Rente.
b) Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässige möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, kann die Invaliditätsbemessung unter Beizug von Statistiken, insbesondere auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik erfolgen (BGE 124 V 321).
c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall der Richter - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 Erw. 2).
d) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.- Mit Verfügung vom 12. November 1998 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 1995 eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 100% zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herab. Sie ging neu davon aus, dass der Beschwerdeführer, wenn er gesund wäre, altershalber nicht mehr als Profifussballer tätig wäre (vgl. AHI 1998 S. 166, ZAK 1980 S. 590). Gleichzeitig ging sie davon aus, der Beschwerdeführer könne einer angepassten Erwerbstätigkeit zu 77,5% nachgehen und dabei ein Einkommen von jährlich Fr. 35'645.-- erzielen. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten von Dr. med. H und Dr. med. I des Spitals Y vom 16. Mai 2000 und den Ergänzungsbericht von Dr. I vom 7. Februar 2001. Dem Gutachten von Dr. H und Dr. I ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl als Profifussballer als auch als Fussballtrainer zu 100% arbeitsunfähig ist. Dies ist unbestritten. Hingegen sei dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit (Sitzen auf hohem Stuhl, Möglichkeit aufzustehen und etwas umherzugehen, Tragen von leichten Lasten) zu 75-80% zumutbar. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, das Gutachten sei bezüglich der festgestellten Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig, es dränge sich eine Neubeurteilung auf. Es sei von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als von 25-30% auszugehen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Gutachten vom 16. Mai 2000 liegt die Frage zugrunde, wie hoch die Arbeitsfähigkeit nach Durchführung von medizinischen und beruflichen Massnahmen sei. Diese bezeichneten die Gutachter mit 100%. Auf die Ergänzungsfrage der IV-Stelle im Schreiben vom 7. Februar 2001 präzisierten die Ärzte ihre Antwort und gingen von einer zumutbaren, ergonomisch angepassten Tätigkeit von 75-80% aus.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist realistisch, ist doch allgemein bekannt, dass Coxarthrose-Patienten sowohl vor als nach der Operation in einem hohen Grad arbeitsfähig sind. Empfehlenswert sind sicherlich Arbeiten mit wechselnder Position, wie dies auch die Ärzte des Spitals Y erwähnen. Es ist meistens eben gerade nicht der Arbeitstag, der die Patienten operationsreif macht, sondern die schmerzhaft gestörte Nachtruhe. Auch klagen die Patienten typischerweise über Anlaufschmerzen, die nach einigen Schritten bessern. So ist denn auch dem Gutachten des Spitals Y zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer täglich 30 bis 40 Minuten auf dem Hometrainer verbringt und sich jeden Tag um die Kinder kümmert. Er ist daher durchaus in der Lage, eine leichte, wechselhafte Tätigkeit zu 75-80% auszuüben. Auch die anderen Arztberichte stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Ärzte der Klinik Z, Dr. med. J und Dr. med. K (Bericht vom 25.11.1997) und Dr. med. D, Chefarzt der Klinik für Orthopädie des Spitals X (Bericht vom 14.2.1996), gehen sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer medizinisch hinreichend abgeklärt wurde und ihm eine angepasste Arbeit zu 77,5% zumutbar ist. Nachfolgend ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, wozu ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist.
6.- a) Die IV-Stelle legte ihrem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 66'500.-- zugrunde. Dabei stützte sie sich zugunsten des Versicherten auf den Tatbestand der Jugendinvalidität gemäss Art. 26 IVV. Dies ist, wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung selber einräumt, nicht korrekt, hat doch der Versicherte als Profifussballer sehr wohl "zureichende berufliche Kenntnisse" erworben.
Es ist unbestritten, dass der Versicherte zum Verfügungszeitpunkt (28.6.2001) auch als Gesunder nicht mehr als Profifussballer tätig gewesen wäre. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre heute als Werbeträger Versicherungsexperte tätig, ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar und nicht mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Der Versicherte unterliess es denn auch, trotz Aufforderung durch das Gericht, entsprechende Beweise einzureichen.
Im Schreiben vom 19. Februar 2003 bringt der Versicherte vor, er würde als Gesunder eine Tätigkeit als Trainer ausüben. Dies bestätige auch der Präsident des Fussballclubs B, L, mit Schreiben vom 17. Februar 2003, wonach versucht worden sei, den Versicherten als Juniorentrainer einzusetzen. Zudem hätte er auch gute Chancen gehabt, Nationaltrainer der Fussballmannschaft von W zu werden. Das als Trainer erzielbare Einkommen hätte jährlich mindestens Fr. 100'000.-- betragen. Nicht nur L bringt vor, der Beschwerdeführer hätte bei voller Gesundheit eine Trainerfunktion beim Fussballclub B übernehmen können. Gleicher Meinung ist auch der ehemalige Präsident, E, wie der Beweisauskunft vom 2. April 2003 zu entnehmen ist. Danach sei schon 1994/1995 vorgesehen gewesen, dass der Beschwerdeführer beim Fussballclub B als Juniorentrainer eine Beschäftigung erhalten solle. Der Versicherte habe sich denn auch mehrmals interessiert daran gezeigt, ein solches Juniorentraineramt auszuüben. Sein Gesundheitszustand habe es jedoch verhindert, eine solche Tätigkeit aufzunehmen. Andernfalls wäre eine Anstellung als Jugendtrainer zustande gekommen. Dabei hätte er pro Jahr Fr. 75'000.-- bis 100'000.-- verdient. Die Verdienstmöglichkeiten seien weitgehend mit dem Schweizerischen Fussballverband geregelt, was allerdings von diesem klar dementiert wird. Hingegen geht auch L, der aktuelle Präsident des Fussballclubs B, davon aus, dass der Versicherte als Juniorentrainer ein Gehalt von Fr. 75'000.-- bis 100'000.-- erzielt hätte.
G, welcher von ca. November 1998 bis Januar 2003 den Fussballclub B über die Firma M in treuhänderischen Belangen beraten hat, kann bezüglich des in den Jahren 1996/1997 und 2001 beim Fussballclub B erzielten Jahressalärs eines Jugendtrainers keine Auskunft geben. Hingegen fügt er an, es komme einerseits darauf an, welche Mannschaft trainiert werde und andererseits auf die Ausbildung des Trainers. In den letzten Jahren sei von den Trainern bezüglich Ausbildung immer mehr verlangt worden.
Als hauptverantwortlicher Trainer der Jugendmannschaft x des Fussballclubs B war ab 1. Juli 2000 F tätig. Gemäss Arbeitsvertrag verdiente dieser im Jahr 2000 bei einem Teilzeitpensum monatlich Fr. 5'500.-- (= jährlich Fr. 67'000.-- [12 x Fr. 5'500.-- + Fr. 1'000.-- Spesen]) und ab 1. August 2001, nachdem ihm zusätzliche Aufgaben übertragen wurden, im Rahmen eines Vollzeitpensums monatlich Fr. 7'000.-- (= jährlich Fr. 85'000.-- [12 x Fr. 7'000.-- + Fr. 1'000.-- Spesen]).
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bekanntermassen über ein überdurchschnittliches Niveau als Profifussballer mit internationalem Niveau verfügte, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er als Gesunder in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Trainerdiplome zu erwerben und ein durchschnittliches Jugendtrainereinkommen zu erzielen. Die Möglichkeit, dass er Nationaltrainer von W geworden wäre, ist indessen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Geht man vom Gehaltsrahmen eines vollamtlichen Jugendtrainers von Fr. 75'000.-- bis Fr. 100'000.-- aus, welchen die beiden Präsidenten L und E angaben, wäre das als angemessen zu bezeichnende hypothetische Valideneinkommen in der Mitte dieses grossen Ermessensspielraums anzusiedeln, somit bei Fr. 87'500.--. Geht man indessen für das vorliegend massgebende Jahr 2001 vom Einkommen aus, das der zu dieser Zeit beim Fussballclub B angestellte Jugendtrainer F (unter Berücksichtigung seiner administrativen Zusatzaufgaben) verdiente, so ist das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 84'000.-- (plus Spesen) festzusetzen. Bei dieser Sachverhaltsvariante wäre einerseits zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an einen vollamtlichen Jugendtrainer in den letzten Jahren namentlich hinsichtlich Ausbildung gestiegen sind und ein Chef im Bereich Nachwuchs auch administrative Aufgaben erledigen muss. Auf der anderen Seite dürfen die diesbezüglichen Anforderungen auch nicht überspannt werden, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein begabter Fussballer wie der Beschwerdeführer nicht nur die erforderlichen Trainerdiplome für diese Ausbildungsstufe erworben hätte, sondern er auch in der Lage gewesen wäre, die administrativen Angelegenheiten zu erledigen und die notwendigen Kontakte zu Eltern, Schulen und Lehrmeistern herzustellen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist bei objektiver Betrachtungsweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 84'000.-- auszugehen.
b) Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die IV-Stelle auf die Tabellenlöhne (Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik), wonach der Durchschnittslohn sämtlicher Wirtschaftszweige im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten bei Männern 1998 monatlich Fr. 4'268.-- betrug bei einer 40-Stundenwoche, bzw. Fr. 4'460.-- bei einem durchschnittlichen Wochenpensum von 41,8 Stunden. Diesen rechnete sie mittels Nominallohnindex auf das Jahr 2000 auf, was ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 54'110.73 ergab. Darauf kann abgestützt werden. Von diesem Invalideneinkommen von Fr. 54'110.73 machte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 15%, wobei ein Invalideneinkommen von Fr. 45'994.13 resp. Fr. 35'645.-- bei einer Restarbeitsfähigkeit von 77,5%, resultierte. Der Beschwerdeführer dagegen beantragt, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen.
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dieser dürfe nicht schematisch erfolgen, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles mit dem Zweck, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Ganz allgemein ist daher der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug höchstens 25% betragen darf (BGE 126 V 75).
Der Versicherte war im Verfügungszeitpunkt 37 Jahre alt, weshalb dieser Komponente keine besondere Beachtung zu schenken ist. Ausserdem wohnt er schon seit 1990 in der Schweiz und hat eine Aufenthaltsbewilligung B, so dass er für eine Arbeit kaum schlechter als ein Schweizer eingestuft würde. Zu beachten sind seine Hüftbeschwerden und der Umstand, dass er nur noch teilzeitlich und in wechselbelastenden, eher leichten Tätigkeiten beschäftigt werden kann. Der von der Verwaltung vorgenommene Abzug von 15% ist daher angemessen. Somit beträgt das dem Beschwerdeführer zumutbare Einkommen bei einem 77,5%-Pensum Fr. 35'645.--. Bei diesem handelt es sich um ein hypothetisches Einkommen, das der Versicherte auf dem ihm offen stehenden Arbeitsmarkt erzielen könnte.
c) Werden das Valideneinkommen von Fr. 84'000.-- und das Invalideneinkommen von Fr. 35'645.-- einander gegenübergestellt, ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 57,5%. Wollte man dem Einkommensvergleich das durchschnittliche hypothetische Valideneinkommen von Fr. 87'500.-- als Mittelwert des Rahmens von Fr. 75'000.-- bis Fr. 100'000.-- zugrunde legen, so würde der Invaliditätsgrad 59,2% betragen. Wollte man das hypothetische Valideneinkommen an der untersten Grenze auf Fr. 75'000.-- festlegen, würde der Invaliditätsgrad immer noch 52,4% betragen. Daraus ergibt sich, dass sich bei allen in Betracht fallenden drei Berechnungsvarianten der Invaliditätsgrad zwischen 59% und 52% bewegt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall weiterhin lediglich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Der beschwerdeweise geltend gemachte Anspruch auf eine ganze Rente ist klar nicht ausgewiesen. Der halbe Rentenanspruch gemäss angefochtener Verfügung vom 28. Juni 2001 bleibt somit unverändert bestehen, weshalb die Verfügung nicht aufzuheben ist. Es ist lediglich der ihr zugrunde liegende Invaliditätsgrad zu korrigieren.
7.- (...)
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