Mit Eingabe vom 5. März 2008 ersuchte der 1934 geborene Gesuchsteller, der ledig und kinderlos ist, beim Regierungsstatthalter Hochdorf um Adoption des 1968 geborenen X. X lebte in diesem Zeitpunkt seit über 14 Jahren bei ihm auf dem Bauernhof, den der Gesuchsteller mittlerweile mit ihm gemeinsam führte. Der Regierungsstatthalter Hochdorf wies das Gesuch mit Entscheid vom 23. Juli 2008 ab.
Aus den Erwägungen:
3. Eine mündige entmündigte Person darf nach Artikel 266 Absatz 1 ZGB adoptiert werden, wenn Nachkommen fehlen und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- wenn sie infolge körperlicher geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während wenigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben (Ziff. 1),
- wenn ihr während ihrer Unmündigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre Pflege und Erziehung erwiesen haben (Ziff. 2),
- wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat (Ziff. 3).
Bei der Revision des Adoptionsrechts war umstritten, ob die Adoption Mündiger überhaupt zugelassen werden soll. Nach der heute herrschenden Auffassung besteht der Sinn der Adoption darin, einem elternlosen Kind die Erziehung in einer Familie zu ermöglichen und zugleich kinderlosen Personen das Erlebnis der Elternschaft zugänglich zu machen (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 9 der Einleitung zu den Art. 264ff. ZGB [Einleitung zur Adoption]). Dieser Sinn entfällt bei der Erwachsenenadoption. Aus diesem Grund wurde die Adoption Mündiger nur ausnahmsweise zugelassen, nämlich dann, wenn eine der Unmündigenadoption vergleichbare Situation besteht und sich deshalb die Herstellung eines ehelichen Kindesverhältnisses rechtfertigt. Im Laufe der parlamentarischen Beratungen wurde der Ausnahmecharakter der Erwachsenenadoption mehrfach hervorgehoben und es wurde betont, dass diese nur dann gestattet sein sollte, wenn besondere, mit der Adoption von Unmündigen vergleichbare Verhältnisse vorliegen (Amtl. Bull. 1971 S 724f.; Amtl. Bull. 1972 N 588f. und 608). Die Adoption Unmündiger durch Ehegatten ist somit der Regelfall. Die Adoption Mündiger und die Adoption durch Einzelpersonen bilden demgegenüber die Ausnahme (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2.Aufl., Basel 2006, N 2 vor Art. 264-269c ZGB). Diese Erwägungen gebieten eine einschränkende Auslegung von Artikel 266 ZGB.
4. Der Gesuchsteller ist 74 Jahre alt. Er ist ledig. X ist 40 Jahre alt und lebt und arbeitet als landwirtschaftlicher Angestellter seit 1994 auf dem vom Gesuchsteller bewirtschafteten Hof. Seit November 2000 besteht zwischen dem Gesuchsteller und X eine Personengemeinschaft. Die Personengemeinschaft bezweckt die gemeinsame Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes, den der Gesuchsteller gepachtet hat. Das gesamte Betriebskapital wurde durch den Gesuchsteller eingebracht. Eigentümerin der gepachteten Liegenschaft ist eine Erbengemeinschaft. X ist gemäss ärztlichem Zeugnis körperlich und geistig gesund. Es bestehen somit keine körperlichen geistigen Gebrechen, die eine dauernde Hilfsbedürftigkeit bewirken würden. Der Gesuchsteller hat X während dessen Unmündigkeit auch nicht fünf Jahre Pflege und Erziehung erwiesen. Die Voraussetzungen nach Artikel 266 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 ZGB sind daher nicht erfüllt.
Wo eine fünfjährige Hausgemeinschaft besteht und wichtige Gründe hinzutreten, ist eine Adoption ebenfalls möglich (Peter Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 266 ZGB). Die wichtigen Gründe müssen die Adoption rechtfertigen. Das trifft zu, wenn sie nach Art und Gewicht mit den Situationen gemäss den Ziffern 1 und 2 von Artikel 266 Absatz 1 ZGB vergleichbar sind. Der wichtige Grund muss in der persönlichen Beziehung der zu adoptierenden Person und der Adoptiveltern liegen. Zu denken ist beispielsweise daran, dass die zu adoptierende Person den die Adoptierenden während längerer Zeit gepflegt hat (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 20 zu Art. 266 ZGB). Nicht als wichtiger Grund gilt, wenn sachfremde Zwecke, beispielsweise erbrechtliche wirtschaftliche Zwecke, verfolgt werden. Es ist somit zu prüfen, ob wichtige Gründe vorliegen, die eine Adoption rechtfertigen.
5. Der Gemeinderat als zuständige Vormundschaftsbehörde beantragt, es sei der Adoption nicht zuzustimmen. Er begründet seinen Antrag damit, dass nur wirtschaftliche und keine wichtigen Gründe gemäss Artikel 266 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB vorlägen. Das vom Gemeinderat mit der Abklärung beauftragte Sozialberatungszentrum (SoBZ) empfahl diesem die Zustimmung zur Adoption. Es führte unter anderem aus, der Gesuchsteller und X hätten glaubhaft vermitteln können, dass sie eine enge Beziehung zueinander pflegten, die sich durch eine innere Verbundenheit auszeichne. Die Qualität ihrer Beziehung könne durchaus mit einem guten Vater-Kind-Verhältnis in Vergleich gesetzt werden. Die angestrebte Adoption habe auch einen wirtschaftlichen Grund. Dem Gesuchsteller sei es ein Anliegen, dass die Bewirtschaftung des Hofes auch in Zukunft sichergestellt sei.
Der Gesuchsteller und X hielten in ihrer Stellungnahme am Adoptionsgesuch fest. Die mit der Abklärung beauftragten Personen des SoBZ hätten die gestellten Fragen intensiv geprüft. Es sei auch über die Erbengemeinschaft und deren Streitigkeiten geredet worden. Die Voraussetzungen für die Adoption seien erfüllt. Eine Adoption sei aus wichtigen Gründen möglich, wobei das Gesetz nicht explizit umschreibe und festlege, worin die wichtigen Gründe bestünden. Als Voraussetzung werde einzig genannt, dass die zu adoptierende Person, was vorliegend erfüllt sei, während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt habe.
Aus dem Wortlaut von Artikel 266 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB ergibt sich klar, dass einerseits wichtige Gründe und anderseits eine fünfjährige Hausgemeinschaft kumulativ vorliegen müssen. Die Adoption darf nur ausgesprochen werden, wenn neben der fünfjährigen Hausgemeinschaft wichtige Gründe vorliegen (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Das SoBZ hält in seinem Abklärungsbericht fest, der Gesuchsteller und X hätten glaubhaft vermitteln können, dass sie eine enge Beziehung zueinander pflegten, die sich durch eine innere Verbundenheit auszeichne. Eine solche enge Beziehung ist eine allgemeine Voraussetzung für eine Adoption und genügt den Anforderungen, die der Gesetzgeber in Artikel 266 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB an die Adoption Mündiger stellt, nicht. Neben den allgemeinen Voraussetzungen zur Adoption müssen zusätzlich wichtige Gründe gegeben sein. Als wichtige Gründe könnten solche gelten, wie sie in den Ziffern 1 und 2 von Artikel 266 Absatz 1 ZGB umschrieben sind. Denkbar wäre beispielsweise, dass der Adoptivsohn seinen Adoptivvater während einer längeren Zeit gepflegt hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Gesuchsteller und X und auch der Abklärungsbericht des SoBZ nennen als wichtigen Grund einzig die langjährige enge Beziehung zueinander. Auch aus den aufgelegten Unterlagen ergibt sich kein Hinweis auf einen wichtigen Grund im Sinn des Gesetzes. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass wirtschaftliche und erbrechtliche Gründe im Vordergrund stehen. Der Gesuchsteller ist überzeugt davon, dass das Adoptionsverfahren erhebliche Auswirkungen auf das vor Bundesgericht hängige Beschwerdeverfahren haben werde. Bei diesem Beschwerdeverfahren geht es um die Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen einer Erbteilung. Es wird offenbar erwartet, dass das Bundesgericht die Grundstücke an den Gesuchsteller zuweist, wenn die Adoption ausgesprochen würde. Als Miterbe erhebt der Gesuchsteller Anspruch auf die landwirtschaftliche Liegenschaft. Das SoBZ hält in seinem Bericht fest, der Gesuchsteller habe sein ganzes Leben auf diesem Hof verbracht und diesen mit viel Energie bewirtschaftet. In den vergangenen 14 Jahren habe X ihn dabei tatkräftig unterstützt. Er kenne die Abläufe auf dem Bauernhof und sei fähig, ihn selbständig zu bewirtschaften. Dem Gesuchsteller sei es ein wichtiges Anliegen, dass die Bewirtschaftung des Hofes auch in Zukunft sichergestellt sei. Diese Feststellungen des SoBZ zeigen, dass bei der Adoption wirtschaftliche und erbrechtliche Gründe im Vordergrund stehen. Der Gemeinderat ist überzeugt, dass es beim vorliegenden Adoptionsgesuch aufgrund der lang andauernden Streitigkeiten zwischen den Erben insbesondere um wirtschaftliche und weniger um persönliche Gründe geht. Der Gesuchsteller hat dem Bundesgericht beantragt, das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Adoptionsentscheids zu sistieren. Daraus ergibt sich auch ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Adoption eng mit der Zuweisung der Grundstücke und damit mit wirtschaftlichen und erbrechtlichen Gründen verbunden ist. Für diese Schlussfolgerung spricht auch der Zeitpunkt der Gesuchstellung.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine wichtigen Gründe im Sinn von Artikel 266 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB vorliegen. Die Voraussetzungen für die Adoption Mündiger sind damit nicht erfüllt. Dementsprechend kann dem Adoptionsgesuch nicht entsprochen werden. (Regierungsstatthalter Hochdorf, 23. Juli 2008; das Obergericht des Kantons Luzern wies die gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsbeschwerde mit Urteil vom 30. September 2008 und das Bundesgericht die daraufhin erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil 5A_803/2008 vom 5. März 2009 ab.)
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