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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 907)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 907: Regierungsrat

Die Beschwerdeführerin beantragt, das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement (MPUD) in seiner Gesamtheit in Ausstand zu setzen, da es ihrer Meinung nach Partei ist und daher nicht objektiv die Verwaltungsbeschwerde instruieren kann. Gemäss der Organisationsverordnung wird die Verwaltungsbeschwerde vom sachlich zuständigen Departement instruiert, in diesem Fall also vom MPUD. Ein Ausstandsbegehren aufgrund der Verknüpfung zwischen Erlassbehörde und Instruktionsinstanz ist nicht gerechtfertigt, da dies vom Verordnungsgeber gewollt ist. Das Gesetz sieht keinen Ausstand einer gesamten Verwaltungseinheit vor, sondern bezieht sich nur auf einzelne Behördenmitglieder oder Beamte. Daher wird der Antrag der Beschwerdeführerin, das ganze Departement in den Ausstand zu setzen, abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 907

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 907
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 907 vom 04.04.1995 (LU)
Datum:04.04.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Ausstand. § 14 VRG; § 6 Unterabsatz a aOrgV. Die vom Verordnungsgeber bewusst geschaffene Verknüpfung zwischen Erlassbehörde der angefochtenen Verfügung (Dienststelle) und Instruktionsinstanz des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheides (sachlich vorgesetztes Departement) kann nicht Anlass sein für ein Ausstandsbegehren. Der Ausstand einer gesamten Verwaltungseinheit ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

Schlagwörter: Ausstand; Verfügung; Verwaltungsbeschwerde; Departement; Behörde; Fremdenpolizei; Familiennachzug; Beschwerdeentscheide; Instanz; Verordnungsgeber; Verknüpfung; Erlassbehörde; Beamte; Person; Militär-; Polizei; Umweltschutzdepartement; Gesamtheit; Erachtens; Parteistellung; Unterabsatz; Organisationsverordnung; Beurteilung; Verfahren; Gesuch
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 907

Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Verwaltungsbeschwerde gegen eine abweisende Verfügung der Fremdenpolizei betreffend Familiennachzug, das Militär-, Polizeiund Umweltschutzdepartement (MPUD) sei in seiner Gesamtheit in Ausstand zu setzen. Sie führt aus, dass das MPUD ihres Erachtens Parteistellung habe und daher nicht objektiv ihre Verwaltungsbeschwerde instruieren könne.

a. Beschwerdeentscheide werden gemäss § 6 Unterabsatz a der Organisationsverordnung vom 11. Juni 1971 (OrgV) vom sachlich zuständigen Departement instruiert, wenn die Beschwerde sich gegen eine untere Instanz richtet. Die Verwaltungsbeschwerde, welche dem hier zur Beurteilung stehenden Verfahren zugrunde liegt, richtet sich gegen eine Verfügung der Fremdenpolizei betreffend ein Gesuch um Familiennachzug. Das MPUD ist damit das sachlich zuständige Departement zur Instruierung des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheides. Diese vom Verordnungsgeber bestimmte Zuständigkeitsordnung schafft somit bewusst die beanstandete Verknüpfung in organisatorischer Hinsicht zwischen der Erlassbehörde der angefochtenen Verfügung und der instruierenden Instanz. Allein diese Verknüpfung zwischen Erlassbehörde der angefochtenen Verfügung und Instruktionsinstanz des regierungsrätlichen Entscheides kann daher nicht Anlass für ein Ausstandsbegehren sein. Vielmehr ist diese sachliche Nähe vom Verordnungsgeber gewollt.

b. Die Beschwerdeführerin beantragt, das MPUD insgesamt in Ausstand zu setzen.

Der Ausstand einer gesamten Verwaltungseinheit ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Aus dem Gesetzeswortlaut von §§ 14ff. VRG ergibt sich vielmehr, dass sich ein Ausstand nur auf einzelne Behördemitglieder Beamte beziehen kann. Das Wort "wer" bezeichnet eindeutig eine bestimmte Person. Die Ausstandspflicht richtet sich somit lediglich an natürliche Personen, d.h. an einzelne Behördenmitglieder Beamte, nicht aber an die Behörde als solche (LGVE 1990 II Nr. 34; 1990 III Nr. 4). Das Begehren der Beschwerdeführerin, das ganze Departement in den Ausstand treten zu lassen, ist daher abzuweisen.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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