E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Regierungsrat (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 469
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 469 vom 28.04.2015 (LU)
Datum:28.04.2015
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen und Abfindung. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen besteht kein Anspruch auf eine Abfindung (§ 25 Abs. 3 lit. d PG). Dies gilt auch, wenn die Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag erfolgt. Bei der Ausgestaltung von Aufhebungsverträgen ist der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen.
Schlagwörter: Abfindung; Arbeitsverhältnis; Auflösung; Seitigen; Arbeitsverhältnisses; Beendigung; Einvernehmen; Personalgesetz; Ausgestaltung; Behörde; Personalgesetzes; Aufhebungsvertrag; Beschwerdeführer; Willen; Aufgelöst; Bestimmungen; Entscheid; Erwägung; Vertrag; Wonach; Beendigungsentscheid; Altersgründen; Botschaft; Vorinstanz; Staat; Erwägungen:; Formvorschrift; Besoldungsverordnung; Staatspersonal; Zusammenhang
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Aus den Erwägungen:

2.2 Das Luzerner Personalgesetz vom 26. Juni 2001 (PG; SRL Nr. 51) sieht in § 15 verschiedene Beendigungsarten des Arbeitsverhältnisses vor (vgl. lit. a - i). Während bei einer Kündigung (§ 15 lit. a sowie §§ 18 und 19 PG) der Beendigungsentscheid einseitig entweder durch die Behörde oder die Mitarbeitenden ausgesprochen wird, handelt es sich bei der Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen (§ 15 lit. d sowie § 20 PG) um einen Vertrag zwischen den beiden Parteien.

Gemäss § 20 PG kann das Arbeitsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen des Personalgesetzes aufgelöst werden (Abs. 1). Eine Abfindung kann in diesem Fall bis zum Höchstbetrag gemäss § 25 PG ausgerichtet werden (Abs. 2). Detaillierte Regeln zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen sind aber weder dem Gesetz noch der entsprechenden Verordnung zu entnehmen. Auch die Botschaft, die der Regierungsrat zum seinerzeitigen Entwurf des Personalgesetzes verfasst hatte, äussert sich diesbezüglich nicht (vgl. Botschaft B 72 vom 19.9.2000, in: Verhandlungen des Grossen Rates 2001, S. 429, insbes. S. 453). Die Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen stellt einen Aufhebungsvertrag dar, mit welchem - wie sich aus dem Wortlaut von § 20 Abs. 1 PG ergibt - in Abweichung von den Bestimmungen des Personalgesetzes die Modalitäten der Auflösung des Arbeitsverhältnisses selber gestaltet werden können, wozu grundsätzlich auch die Ausrichtung einer Abfindung gehört. Massgebend ist dazu wie bei jedem Vertragsschluss die übereinstimmende Willenserklärung. Bei der Ausgestaltungsfreiheit bestehen jedoch gewisse Grenzen. So verweist § 20 Abs. 2 PG bezüglich der Abfindungshöhe auf die Vorgaben von § 25 PG. Ebenfalls hat der Staat bei der Ausgestaltung von Aufhebungsverträgen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Unter diesem Aspekt wäre es insbesondere stossend, mittels Aufhebungsvertrag den klaren Willen des Gesetzgebers zu umgehen, wonach bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen keine Abfindung auszurichten ist (vgl. § 25 Abs. 3 lit. d PG), zumal in diesen Fällen der vollständig durch den Arbeitgeber finanzierten AHV-Ersatzrente die Funktion einer Abfindung zukommt. Dies ist denn auch ständige Praxis des Kantons, unbesehen davon, ob die Auflösung aus Altersgründen in gegenseitigem Einverständnis erfolgte oder von Seiten der zuständigen Behörde veranlasst wurde. Darüber hinausgehend findet aber weder § 25 PG noch insbesondere die Formvorschrift von § 32 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 (SRL Nr. 73a) für die Festlegung einer Abfindung im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag direkt Anwendung, da dies der vertragsrechtlichen Ausgestaltung gerade widersprechen würde. In diesem Sinn ist die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach bei einer Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen kein Raum besteht, nachträglich eine Abfindung verfügungsweise festzusetzen.

Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Erwägung 2b in LGVE 2004 II Nr. 2 nichts. Diesem Entscheid liegt eine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die zuständige Behörde zugrunde. Für diesen Fall hat das damalige Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Abfindung nicht zwingend zusammen mit dem Beendigungsentscheid gefällt werden müsse, sondern auch noch später einseitig mit Entscheid festgelegt werden könne. Der Beschwerdeführer verkennt, dass vorliegend ein anderer Sachverhalt besteht: Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz wurde nicht einseitig, sondern gemäss § 20 PG mit einer gemeinsamen Vereinbarung aufgelöst.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz