Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 364: Regierungsrat
Das kantonale Denkmalverzeichnis enthält nur Kulturdenkmäler von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert, die zusätzlich besonders schutzwürdig sind. Die Schutzwürdigkeit wird von der Denkmalkommission beurteilt, aber die entscheidende Behörde muss eine Interessenabwägung vornehmen, um öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Der Denkmalschutz zielt darauf ab, Objekte zu erhalten, die charakteristisch für ihre Entstehungszeit sind und als Zeugen historischer, gesellschaftlicher und technischer Entwicklungen dienen. Denkmalschutzmassnahmen sollen nicht nur im Interesse von Fachleuten, sondern im breiteren Interesse der Bevölkerung stehen. Es ist wichtig, das öffentliche Interesse an der Denkmalpflege mit dem privaten Interesse abzuwägen. (Regierungsrat, 31. März 2009, Nr. 364)
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 364 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 31.03.2009 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Denkmalverzeichnis. Voraussetzungen der Eintragung. § 2 Absatz 1 DSchG. Eine Eintragung in das Denkmalverzeichnis setzt eine qualifizierte Zeugniseigenschaft des zu schützenden Objekts voraus. Aus seiner Schützwürdigkeit aus fachlicher Sicht ergibt sich nicht ohne Weiteres ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung. Die Unterschutzstellung muss auf objektiven und grundsätzlichen Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden. |
Schlagwörter: | Interesse; Schutzwürdigkeit; Antrag; Denkmalkommission; Interessen; Denkmalschutz; Erwägungen:; Kulturdenkmäler; Denkmalverzeichnis; DSchG; Eintrag; Anforderungen; Zeugniseigenschaft; Objekts; Vorinstanz; Fachkompetenz; Gewicht; Entscheidfindung; Behörde; Pflicht; Interessenabwägung; Gebäude; Sicht |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 118 Ia 384; 120 Ia 270; |
Kommentar: | - |
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