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Urteil Regierungsrat (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 3519
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 3519 vom 21.12.1993 (LU)
Datum:21.12.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Erbenvertreter. Art. 602 Abs. 3 ZGB; § 188 Abs. 1 PBG. Verfügt ein Erbenvertreter über eine allgemeine Ermächtigung, ist er zur Unterzeichnung und Einreichung eines Baugesuchs befugt, wenn die beabsichtigte bauliche Massnahme der Erhaltung des Erbschaftsvermögens dient. Der Erbenvertreter handelt unabhängig vom Willen der einzelnen Erben oder deren Mehrheit.

Schlagwörter: Erben; Erbenvertreter; Baugesuch; Verwaltung; Beschwerdeführerin; Erbschaft; Erbengemeinschaft; Miterbin; Baugesetz; Bauanzeige; Einzureichen; Miterben; Einzureichen; Recht; Entscheid; Gemeinderat; Ehemann; Befugt; Planverfasser; Grundeigentümer; Planungs; Unterzeichnen; Vorinstanz; Unbestrittenermassen; Genden; Unterzeichnet; Ermächtigung; Verwaltungsbeschwerde; Verwaltungsgericht; Geltend
Rechtsnorm: Art. 602 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Baugesuch sei durch den Ehemann der Miterbin eingereicht worden. Als Nichterbe sei er in keiner Weise zu einer solchen Baueingabe berechtigt, zuma1 die betroffene Liegenschaft im Eigentum der Erbengemeinschaft stehe. Die Erbengemeinschaft werde vertreten durch A, welcher durch den Gemeinderat eingesetzt worden sei. Die Verwaltung des Erbes durch den Erbenvertreter habe in der Weise zu geschehen, dass die Interessen der Erbengemeinschaft und nicht diejenigen der einzelnen Erben gewahrt seien, und der Erbenvertreter habe sich deshalb nicht in das Innenverhältnis der Erben einzumischen. Es sei höchst erstaunlich, dass der Gemeinderat das vom Ehemann der Miterbin eingereichte Baugesuch, welches lediglich Wünschen und Bedürfnissen der Miterben entspreche, überhaupt dem Erbenvertreter zur Genehmigung vorgelegt habe. Ganz zu schweigen davon, dass der Erbenvertrcter das Baugesuch unterzeichnet habe, unbesehen der Meinung der Beschwerdeführerin als Miterbin. Das Baugesuch sei daher mit einem unheilbaren Mangel behaftet, der auch durch die nachträgliche Genehmigung durch den Erbenvertreter nicht geheilt werden könne.

2. Gemäss geltendem Planungsund Baugesetz ist auch für kostengünstige Bauvorhaben ein Baugesuch einzureichen. Dieses ist vom Bauherrn, vom Planverfasser und vom Grundeigentümer zu unterzeichnen (vgl. §§ 188 und 198 PBG). Mit dem Inkrafttreten des heute ge1tenden Planungsund Baugesetzes wurde das Baugesetz des Kantons Luzern vom 15. September 1970 (BauG) aufgehoben. Dieses Gesetz sah für bau1iche Anlagen mit einem Bauwert von maximal Fr. 5000.- die Möglichkeit vor, anstelle eines Baugesuchs eine sogenannte Bauanzeige einzureichen (§ 122 BauG). Doch selbst gemäss altem Baugesetz war eine Bauanzeige vom Bauherrn, Planverfasser und Grundeigentümer zu unterzeichnen (§ 124 Abs. 2 BauG).

Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Ehemann der Miterbin sei nicht befugt gewesen, im Namen der Erbengemeinschaft ein Baugesuch einzureichen. Unbestrittenermassen wurde das Baugesuch aber vom Erbenvertreter genehmigt und unterzeichnet. Im fo1genden ist daher zu prüfen, ob der Erbenvertreter zur Unterzeichnung der Bauanzeige berechtigt war.

3. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid wurde der Erbenvertreter am 28. März 1985 mit einer allgemeinen Ermächtigung ausgestattet. Der Regierungsrat hat eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde und das Verwaltungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Unbestrittenermassen ist der Entscheid des Gemeinderates vom 28. März 1985, wodurch eine Erbenvertretung angeordnet und A zum Erbenvertreter ernannt wurde, seither in Rechtskraft erwachsen. Der Erbenvertreter verfügt somit über eine allgemeine Ermächtigung.

Einem Erbenvertreter kann entweder eine Generaloder eine Spezialvollmacht erteilt werden. Eine Generalvollmacht liegt vor, wenn der Erbenvertreter mit der gesamten Verwaltung der Erbengemeinschaft betraut wird. Die Vollmacht gleicht derjenigen des amtlichen Erbschaftsverwalters und hat hauptsächlich sichernde Funktion. Die Aufgabe des amtlichen Erbschaftsverwalters besteht darin, die Erbschaft zu verwalten und sie im bestmöglichen Zustand wieder auszuhändigen. Der Erbenvertreter ist befugt, über Erbschaftswerte zu verfügen und für die Erben Verpflichtungen einzugehen (Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Basel und Stuttgart 1981, IV/2 S. 662f. und S. 707f.). Die Behörde erteilt einem Erbenvertreter dort einen generellen Auftrag, wo eine Übereinstimmung der Miterben regelmässig nicht möglich ist, so z. B. wo die Miterben oder einzelne unter ihnen in derartiger Feindschaft miteinander leben, dass an eine erspriessliche Zusammenarbeit nicht gedacht werden kann. In diesem Fall kann nur eine umfassende Vertretungsbefugnis des Beauftragten helfen. Die Geschäfte müssen einheitlich geführt werden, in einer einzigen Hand liegen (Escher, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, III. 2, Zürich 1960, S. 410ff.). Der Erbenvertreter handelt unabhängig vom Willen der einzelnen Erben oder deren Mehrheit. Selbst an einstimmige Beschlüsse der Erben ist er nicht gebunden (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Band III, 2. Abteilung, Bern 1964, N 54f. zu Art. 602 ZGB; vgl. auch Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 28. November 1985, pub1iziert in ZBGR 69, S. 13 ff.).

Im vorliegenden Fall erachtete der Erbenvertreter den Einbau eines WC/Lavabos als dringend notwendig, damit die sich im Nachlass befindende Hochparterre-Wohnung ordnungsgemäss vermietet werden konnte. Die bauliche Massnahme dient der Erhaltung des Erbschaftsvermögens. Zu Recht hat die Vorinstanz daher den Erbenvertreter als befugt betrachtet, die fragliche Bauanzeige einzureichen. Die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt somit unbegründet und abzuweisen.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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