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Urteil Regierungsrat (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 3460
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 3460 vom 22.12.1995 (LU)
Datum:22.12.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Zumutbarkeit des Schulweges. Artikel 27 Absatz 2 BV; §§ 4 und 6 ErzG. Ist der Weg zur Primarschule mit unzumutbaren Gefahren verbunden, haben die Gemeinden für Abhilfe zu sorgen. Die Verursacher der Gefahren sind dabei, soweit erforderlich, einzubeziehen.

Schlagwörter: Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Schüler; Gemeinde; Schülertransport; Schulweg; Strasse; Zumutbar; Kanton; Vorinstanz; Kindergarten; Weide; Nachbar; Schülertransporte; Entscheid; Schule; Schulwege; Kantone; Stier; Minuten; Kinder; Gemeinden; Schülertransportes; Sorgen; Unentgeltlich; Gefahren; Tiere; Hätten; Transport
Rechtsnorm: Art. 56 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
1. Mit Entscheid vom 12. September 1995 teilte der Gemeinderat A dem Beschwerdeführer 1 mit, dass das Gesuch um Ausdehnung des Schülertransportes bis zu seinem Hof abgelehnt werde und hiefür von der Gemeinde keine Kosten übernommen würden. Gegen diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau mit Schreiben vom 21. September 1995 Verwaltungsbeschwerde. Sie verlangten sinngemäss die Ausdehnung bzw. die Beibehaltung des Schülertransportes bis zur Abzweigung in der Nähe ihres Hofes.

2. Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid zur Ausdehnung des Schülertransportes bis zum Hof der Beschwerdeführer damit, dass ab dem Schuljahr 1995/96 kein Kind der Familie der Beschwerdeführer mehr den Kindergarten besuche. Im letzten Schuljahr habe die kantonale Kindergarteninspektorin die Gemeinde verpflichtet, den Kindergartentransport bis an die Haustüre zu organisieren. Da jedoch kein Kind der Beschwerdeführer den Kindergarten mehr besuche, seien die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Kindergartenund Schülertransportes nicht mehr gegeben, und aus diesem Grunde sei der Schülertransport im Schuljahr 1995/96 nur noch bis B organisiert worden. Ferner weist der Gemeinderat in seinem ablehnenden Entscheid darauf hin, dass er aufgrund der bisherigen Praxis daran festhalte, dass eine Wegstrecke von rund zehn Minuten für ein Schulkind absolut zumutbar sei. Die Kinder seien auf dieser Wegstrecke keinen wesentlich erhöhten Gefahren ausgesetzt. Zudem sei in § 128 des Erziehungsgesetzes einzig geregelt, dass die Gemeinden die Transportkosten für Schüler und Kindergärtler zu übernehmen hätten. Nachdem der Kanton daran keine Beiträge mehr leiste, sei die Verordnung, wonach der Kantonalschulinspektor für die Anordnung der Schülertransporte zuständig sei, am 1. August 1995 aufgehoben worden. Die Organisation des Schülertransportes sei somit allein Sache der Gemeinde.

3. In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführer fest, dass ihre beiden Kinder, welche die 1. und 2. Primarklasse besuchten, täglich eine Stunde (2x30 Minuten) auf dem Schulweg seien. Zudem hätten sie das Mittagessen im Schulhaus einzunehmen. Die Kinder müssten bereits um 07.15 Uhr das Haus verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei es über Monate noch finster. Hinzu komme, dass die Kinder fast täglich zusätzliches Material für Musikunterricht, Turnen, Skifahren usw. mitzunehmen hätten.

Die Beschwerdeführer führen im übrigen aus, dass sie der Meinung seien, dass man alle Schüler in etwa gleich behandeln solle. Ihre Kinder hätten den längsten Schulweg der Gemeinde. Daher stelle sich die Frage, ob man diesen unnötig mit einem 10bis 15minütigen Fussmarsch verlängern müsse. Im weitern machen sie in ihrer Beschwerde darauf aufmerksam, dass ihr Hof auf 1200 m über Meer liege. Die Winter seien lang und hart. Hinzu komme, dass der Schülertransport mit einem andern Schülertransport verbunden sei, so dass ihre beiden Kinder früher als notwendig von zu Hause weg müssten. Folglich kämen die Kinder aufgrund des auferlegten Fussmarsches abends erst um 16.45 Uhr nach Hause, notabene mit auswärtigem Essen.

Im weitern weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass der Fussmarsch über die Weide des Nachbarn führe. Dieser pflege Mutterkuhhaltung, wobei Muttertiere bekanntlich angriffig seien. Zusätzlich würden auch noch ein Stier und vier Freiburger Pferde darauf weiden, was nicht ungefährlich sei.

Die Beschwerdeführer machen im übrigen geltend, dass während des Kindergartenbesuches des zweiten Kindes der erweiterte Transport auf Veranlassung der Kindergarteninspektorin bewilligt worden sei. Zudem würden sie nicht einen Transport ab Hof, sondern nur ab der in der Nähe des Hofes gelegenen Abzweigung fordern. Dieselben Probleme würden sich in zwei Jahren wieder stellen, wenn ihre Nachbarn die Kinder in den Kindergarten schicken würden. Auch wenn ihre Kinder dem Kindergarten entwachsen seien, seien sie doch noch recht klein und bedürften genügender Obhut. Mit der Lösung des letzten Jahres sei die Kontrolle über die Kinder besser gewährleistet.

4. In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 1995 wendet die Vorinstanz ein, dass sie sich durchaus bewusst sei, dass die Kinder der Beschwerdeführer abgelegen wohnten und dadurch einen weiten Schulweg in Kauf zu nehmen hätten. Ihre weitläufige Gemeinde verlange einen aufwendigen Schülertransport. Bei der Organisation habe der Gemeinderat auch die Verhältnismässigkeit und ein gewisses Kostenbewusstsein zu berücksichtigen. Es sei absolut unmöglich, dass alle Schüler in der Gemeinde gleichermassen vom Schülertransport profitieren könnten. Die Familie der Beschwerdeführer sei kein Einzelfall. Es seien mehrere Kinder, die bis zum Beginn der Schülertransporte einen Fussweg in Kauf zu nehmen hätten. Die Wegstrecke von rund 10 Minuten für ein Schulkind erachte sie als zumutbar. Im übrigen setze der Schulweg die Kinder keinen wesentlich erhöhten Gefahren aus. Die Kinder der Beschwerdeführer würden die als gefahrvoll geschilderte Wegstrecke kennen. Diese führe weitgehend durch die eigene Liegenschaft. Durchaus verständlich seien die von den Beschwerdeführern angesprochenen Gefahren beim Fussmarsch durch die Weide des Nachbarn, auf welcher auch ein Stier und vier Freiberger Pferde weideten. Dasselbe Problem habe sich bei verschiedenen andern Liegenschaften auch schon gestellt. In allen andern Fällen hätten sich die Nachbarn diesbezüglich selber verständigen können, indem beispielsweise die Weide entsprechend eingezäunt oder der Stier einer anderen Weide zugewiesen worden sei. Ähnliche Probleme würden sich auch mit nicht angebundenen Hunden ergeben. Ihrer Ansicht nach seien solche Probleme nicht mit dem Schülertransport zu lösen, sondern könnten in einem nachbarlichen Gespräch ohne weiteres geregelt werden. Die Vorinstanz erachtet ihren bis heute organisierten Schülertransport als zweckmässig und vernünftig. Es seien jedoch nicht alle Wünsche und Anliegen realisierbar, und deshalb müssten gewisse Einschränkungen toleriert werden.

5. Zu prüfen ist vorab, ob der Schulweg der beiden Kinder der Beschwerdeführer zumutbar ist. Hierzu ist folgendes festzuhalten:

a. Seit der Aufhebung des Reglementes über das Inspektionswesen an den Volksschulen vom 1. August 1995 fällt die Organisation des Schülertransportes in die alleinige Kompetenz der Gemeinden. Der Schülertransport ist heute auf kantonaler Ebene einzig in § 128 Ziffer 11 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 (ErzG) geregelt, wonach die Transportkosten für Schüler und Kindergärtler durch die Gemeinden zu übernehmen sind. Diese Gemeindeautonomie wird jedoch durch den in Artikel 27 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV) verankerten verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen und genügenden Primarunterricht beschnitten. Gemäss diesem Artikel haben die Kantone für einen genügenden und unentgeltlichen Unterricht an den öffentlichen Schulen zu sorgen. Die Kantone ihrerseits verpflichten durch ihre Gesetzgebung regelmässig die Gemeinden, öffentliche Schulen der Primarstufe einzurichten und deren Besuch unentgeltlich zu ermöglichen. Eine entsprechende Regelung kennt auch der Kanton Luzern (§§ 4 und 6 ErzG). In ständiger Rechtsprechung des Bundesrates ist aus Artikel 27 Absatz 2 BV der Grundsatz abgeleitet worden, die Kantone hätten auch dafür zu sorgen, dass der Besuch der Volksschulen ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg erfolgen könne (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart 1979, S. 179ff., und die dort zitierten Entscheide). Ist der Schulweg zur Schule für Primarschüler allzuweit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, so haben die Kantone und Gemeinden Abhilfe zu schaffen (VPB 44/1980 Nr.19); den besonderen Umständen in weitläufigen Gemeinden im Berggebiet und deren beschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit ist angemessen Rechnung zu tragen. Mit Rücksicht auf die kantonale Schulhoheit auferlegt sich der Bundesrat freilich Zurückhaltung und greift nur ein, wo die Verhältnisse für Eltern und Kinder unzumutbar sind (VPB 48/1984 Nr. 38).

b. Der Bundesrat hat zu verschiedenen Malen Gelegenheit erhalten, sich im Hinblick auf Artikel 27 Absatz 2 BV über die zulässige Länge von Schulwegen auszusprechen. Er hat dabei den Primarunterricht einer Gemeinde als genügend beurteilt, wo die Kinder bis zur Schule einen drei Kilometer langen Weg mit einem Höhenunterschied von 215 Metern zurückzulegen hatten; er hat ebenfalls entschieden, ein Weg von einer halben Stunde oder sogar mehr dürfe den Kindern zugemutet werden, ohne dass Artikel 27 Absatz 2 BV verletzt werde (Marco Borghi, Kommentar BV, Rz 58 zu Art. 27, und die dort zitierten Entscheide).

Zumutbar sind in jedem Fall Fussmärsche von 30 Minuten, in den Alpen auch von 45 Minuten pro Strecke, ebenso täglich 4 mal 1,5 km, jedenfalls wenn kein grösserer Höhenunterschied zu bewältigen ist. Von einem allgemeinen Recht auf Organisation von Transporten, Übernahme der Reisekosten oder wenigstens des Schulgelds für den Besuch einer näher gelegenen Schule kann allerdings angesichts der bundesrätlichen Praxis keine Rede sein, sofern die Kantone nicht ausdrücklich einen Anspruch einräumen. Heute wird man freilich weniger auf die Distanz abstellen als auf die Gefährlichkeit und Güte des Weges, Alter und Einsicht des Kindes, Beanspruchung durch die Schule (Plotke, a.a.O., S. 180).

c. Unbestritten ist, dass der Fussweg der beiden Kinder der Beschwerdeführer eine Länge von 500 Meter aufweist und ungefähr zehn Minuten Gehzeit beansprucht. Unbestritten ist im weitern, dass diese Wegstrecke kaum einen Höhenunterschied zu verzeichnen hat.

Beachtet man ausschliesslich den Aspekt der Länge des Schulweges, so ist diese zweifelsohne als zumutbar zu bezeichnen. Mit Schulwegen dieser Länge müssen nicht nur Kinder aus Berggebieten, sondern durchaus auch Kinder aus städtischen Gebieten rechnen.

Wie bereits erwähnt, spielen in bezug auf die Zumutbarkeit eines Schulweges jedoch auch das Alter und die Einsicht der Kinder, die Gefährlichkeit und Güte des Weges sowie die Beanspruchung durch die Schule eine Rolle. Mit Bezug auf das Alter der beiden Kinder, welche die erste und zweite Primarklasse besuchen, kann ein zehnminütiger Fussmarsch sicher als zumutbar erachtet werden. Insbesondere auch dann, wenn man beachtet, dass die Kinder den Weg zu zweit bewältigen und sie sich gerade als Kinder, die in einem abgelegenen Gebiet aufwachsen, gewohnt sein dürften, auch längere Strecken ohne Begleitung zu absolvieren.

Hinsichtlich des Kriteriums der Gefährlichkeit des Schulweges ist vorab festzuhalten, dass der grössere Teil des Fussweges durch die Liegenschaft der Beschwerdeführer führt und insofern keinerlei Gefahren geltend gemacht werden. Was jedoch den restlichen Teil betrifft, ist sowohl seitens der Beschwerdeführer wie auch seitens der Vorinstanz unbestritten, dass dieser für die beiden Kinder nicht ungefährlich ist, da er durch eine Weide führt, auf welcher auch ein Stier und vier Freiberger Pferde weiden. Der Nachbar bestätigt in einem Schreiben vom 22. September 1995, dass er seit Jahren Mutterkuhhaltung betreibe und somit Kühe, Kälber und Stiere gemeinsam auf der Weide aufzufinden seien. Im übrigen würden sich auch noch vier Pferde auf derselben Weide befinden. Die Naturabeefproduktion bedinge, dass die Tiere auch im Winter Auslauf hätten. Der Nachbar weist darauf hin, dass die Tiere der Mutterkuhhaltung bekannt für häufigere Angriffslust beziehungsweise Verteidigung der eigenen Jungen seien. Unfälle solcher Art seien bekannt. Er könne hiefür keine Garantie übernehmen und lehne jegliche Haftung ab.

Beizufügen ist an dieser Stelle, dass der Fussweg der beiden Kinder nicht, wie aufgrund der bisherigen Darlegungen angenommen werden könnte, über effektives Weidegebiet führt. Die beiden Kinder erreichen die nächste Haltestelle des Schulbusses vielmehr über eine öffentliche Strasse. Der Nachbar sieht sich aufgrund der topographischen Gegebenheiten seiner Liegenschaft aber veranlasst, die Tiere auch auf der Strasse weiden zu lassen. Die Tiere sind nicht eingezäunt, sondern haben freien Auslauf. Dass es sich bei dieser Strasse um eine öffentliche Strasse handelt, bestätigt ein Schreiben des Gemeinderates vom 16. November 1995. Es ist daher - entgegen der Meinung der Vorinstanz - nicht Aufgabe der Beschwerdeführer, für die Sicherheit dieser Strasse zu sorgen, sondern vielmehr Aufgabe der Strassengenossenschaft als Eigentümerin der Hauptgüterstrasse (§ 52 des Strassengesetzes vom 15. September 1964), die notwendige Sicherheit - nicht zuletzt auch unter dem Aspekt der Werkeigentümerhaftung - zu gewährleisten. Zudem hat auch der Tierhalter unter dem Aspekt der Tierhalterhaftung (Art. 56 OR) dafür zu sorgen, dass seine Tiere die Kinder, wie auch alle anderen Fussgänger, auf dem Strassenabschnitt nicht gefährden und allenfalls in sinngemässer Anwendung von § 93 des Gesetzes betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 im Kanton Luzern (EG ZGB), sein Grundstück einzuzäunen. Gestützt auf diese Ausführungen kann der Schulweg der Kinder der Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit als zumutbar bezeichnet werden, jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Verantwortlichkeiten wahrgenommen werden.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schulweg der beiden Kinder der Beschwerdeführer unter Würdigung aller Kriterien grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen ist und der Entscheid der Vorinstanz daher gerechtfertigt ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Vorinstanz hat jedoch - allenfalls in Zusammenarbeit mit der Strassengenossenschaft und den betroffenen Grundeigentümern bzw. Tierhaltern - dafür zu sorgen, dass der Schulweg, insbesondere derjenige Teil, der durch die Liegenschaft des Nachbarn der Beschwerdeführer führt, als öffentliche Strasse sicher zu begehen ist. Diese Verpflichtung der Vorinstanz ist Ausfluss von Artikel 27 Absatz 2 BV. Dieser Verfassungsartikel hält ausdrücklich fest, dass die Kantone für einen genügenden und unentgeltlichen Primarunterricht zu sorgen haben. Ausgehend vom verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch der Primarschule und die in Erwägung 5a wiedergegebene kantonale Gesetzgebung hat das Gemeinwesen für die Sicherheit der Schulwege besorgt zu sein. Folglich ist im vorliegenden Fall die Vorinstanz für die Sicherheit des Schulweges der Kinder der Beschwerdeführer verantwortlich. Sie wird angehalten, die dafür notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. Es bleibt der Vorinstanz überlassen, wie sie diese Sicherheit gewährleisten will. Denkbar ist, dass der Stier künftig angebunden oder die Weide eingezäunt wird. Eine Möglichkeit besteht aber auch darin, dass der Schülertransport weiterhin bis zur Abzweigung in der Nähe des Hofes der Beschwerdeführer eingerichtet bleibt.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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