1. Der Wortlaut von § 28 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) zeigt, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe nur subsidiär gewährt wird. Ein Anspruch besteht nur dort, wo der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, selber seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen zu bestreiten. Damit hat ein Gesuchsteller auch die Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um für seinen Unterhalt und den seiner Familie aufzukommen, bevor er um wirtschaftliche Sozialhilfe nachsucht.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 war bis ungefähr Mitte Juni 1994 erwerbstätig und kam für den Unterhalt der Familie auf. Der Beschwerdeführer 1 dagegen war als Hausmann gemeldet. Infolge ihrer Krankheit musste sie ihre Arbeit aufgeben. Dies war offensichtlich ein Grund, die bisherige Rollenverteilung der Eheleute zu überdenken und an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Der Beschwerdeführer 1 hat denn auch per Ende Oktober eine selbständige Erwerbstätigkeit als Künstler für Metallobjekte und historische Replikate aufgenommen. Umstritten ist, ob er damit seiner Pflicht, alles Zumutbare zu tun, um den Unterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten, nachgekommen ist.
2. Die Beschwerdeführer behaupten sinngemäss, der Beschwerdeführer 1 habe diesbezüglich das Zumutbare unternommen. Es sei nämlich fraglich, ob er mit einer Aufenthaltsbewilligung B eine Anstellung finden würde.
Die Abklärungen bei der Fremdenpolizei des Kantons Luzern vom 24. November 1995 haben ergeben, dass der Beschwerdeführer 1 ausgebildeter Schlosser ist. Ein Gesuch um Aufnahme einer unselbständigen Arbeit würde von der Fremdenpolizei sofort und ohne Einschränkungen gutgeheissen. Die Fremdenpolizei könnte dem Beschwerdeführer 1 sogar eine konkrete Adresse für eine Bewerbung nennen. Es sei sogar vorstellbar, dass die Fremdenpolizei ein Gesuch um Aufnahme einer selbständigen Arbeit auf dem Gebiet der Kunstschlosserei und zusätzliche gewöhnliche Schlosserarbeiten bewilligen würde. Der Beschwerdeführer 1 habe jedoch weder früher im Kanton Z noch im Kanton Luzern jemals ein Gesuch um fremdenpolizeiliche Erlaubnis, eine Arbeit aufzunehmen, gestellt. Er habe somit auch für die heutige selbständige Erwerbstätigkeit keine fremdenpolizeiliche Bewilligung. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet zwar mit Brief vom 30. November 1995 diese Darstellungen. Aufgrund der Auskunft der Fremdenpolizei des Kantons Luzern ist allerdings erstellt, dass die Aufenthaltsbewilligung B kein Hindernis für eine Arbeitsaufnahme ist. Aus fremdenpolizeilichen Gründen steht damit einer Erlaubnis der Erwerbsaufnahme nichts entgegen. Die Fremdenpolizei weiss sogar, dass beispielsweise die Kunstschlosserei W in K immer wieder ausländische Staatsangehörige anstellt. Der Beschwerdeführer 1 hat jedoch bis heute nie um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung für die Arbeitsaufnahme nachgesucht. Daraus ist zu schliessen, dass er sich bis heute nicht ernsthaft um eine Stelle bemüht hat. Er hat denn auch trotz mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz keine Bewerbungsschreiben Absagen von potentiellen Arbeitgebern zu den Akten gegeben (vgl. Aktennotiz vom 23. November 1995). Auch vor der Rechtsmittelinstanz brachte er trotz mehrmaliger Möglichkeit keine Beweise vor, die auf eine ernsthafte, jedoch erfolglose Stellensuche schliessen liessen. Damit steht fest, dass er sich nicht in zumutbarem Masse um Arbeit bemüht hat. Die Argumentation der Beschwerdeführer verfängt somit nicht.
3. Unbehilflich ist ferner der Einwand der Beschwerdeführer, der Beschwerdeführer 1 müsste mit Konventionalstrafen rechnen, wenn er infolge der Aufnahme einer andern Erwerbstätigkeit die eingegangenen Aufträge nicht fristgerecht erfüllen könnte. Dass er solche Klauseln eingegangen ist, beweisen die Beschwerdeführer nicht. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer 1 zudem derzeit mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht voll ausgelastet. Es wäre ihm daher ohne weiteres möglich, eine Teilzeitarbeit zu suchen und daneben seine eingegangenen Aufträge auszuführen allenfalls zusätzlich zu seinen Kunstarbeiten gewöhnliche Schlosserarbeiten zu übernehmen. Dies würde von der Fremdenpolizei des Kantons Luzern auch ohne weiteres bewilligt (Aktennotiz vom 24. November 1995). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.
4. Die Beschwerdeführer wenden schliesslich ein, während der Dauer der Stellensuche würde während einiger Zeit kein Einkommen eingehen, wodurch sich ihre finanzielle Lage noch verschlechtern würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 seine selbständige Arbeit als Schlosser auch während der Stellensuche zumindest vorläufig fortführen könnte. Anzufügen ist auch, dass es ihm selbstverständlich freisteht, ein erneutes Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe zu stellen, sofern er sich in zumutbarer Weise erfolglos um eine Arbeit bemüht hat. Auch dieser Einwand der Beschwerdeführer erweist sich mithin als unbegründet.
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