1. Die Gemeinde verfügt heute bereits über vier verschiedene Siedlungsgebiete. Mit der von den Stimmberechtigten beschlossenen Gewerbezone A für einen Teil des Grundstückes Nr. 618 würde etwa in der Mitte zwischen den beiden Siedlungsteilen Dorf und B eine neue, isolierte und kleinräumige Bauzone geschaffen. Diese Gewerbezone soll als Ersatzstandort für den angeführten Betrieb in C dienen. Die bestehenden Gebäude würden mit dem Ersatzbau abgerissen. Eine zusätzliche Anzahl neuer Gebäude entstände mit der Genehmigung der Gewerbezone und der späteren Realisierung der Bauvorhaben nicht, zumal am neu vorgesehenen Standort bestehende Gebäude zusätzlich abgebrochen würden. Dies allein vermag die Recht und Zweckmässigkeit der umstrittenen Gewerbezone allerdings nicht zu begründen. Denn gemäss Art. 22quater Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) haben die Kantone eine der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung zu schaffen. Dabei ist ein wichtiges Anliegen der Raumplanung, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu verhindern; es besteht ein allgemeines Interesse daran, dass vom Ortskern entferntes Land der Überbauung entzogen bleibt. Kleinbauzonen sind daher in der Regel nicht nur unzweckmässig, sondern rechtswidrig. Ausnahmen sind nur aus besonderen, überwiegenden Gründen gerechtfertigt, etwa aus Rücksichtnahme auf eine traditionelle Siedlungsstruktur (BGE 116 I b 343). Die etwa 200 bis 300 m von B (Luftlinie) und gut 500 m vom Dorf entfernte, strittige Gewerbezone steht somit schon aus diesem Grund im Widerspruch zum Bundesrecht.
2. Die Gewerbezone A soll - wie bereits erwähnt - der Verwirklichung eines Ersatzneubaus für einen bestehenden, holzverarbeitenden Betrieb ausserhalb der Bauzonen in C dienen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Rahmen der Nutzungsplanung eine umfassende Beurteilung sämtlicher raumund umweltrelevanten Gesichtspunkte vorgenommen werden muss. Inhaltliches Merkmal der Raumplanung ist die auf die gewünschte Entwicklung ausgerichtete Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 Abs. 1 RPG). Diese zu erreichen ist die spezifische Aufgabe der Planung (Art. 2 Abs. 1 RPG). Damit steht fest, dass an die Planung zur Verwirklichung eines konkreten (Ersatz-) Bauvorhabens ausserhalb der bisher bestehenden Bauzonen nach den für die Raumplanung massgebenden Grundsätzen keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als dies bei einem Vorhaben nach Art. 24 RPG der Fall ist. Zu diesen Erfordernissen gehört neben der Standortgebundenheit die umfassende Interessenabwägung, die im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 24 RPG zu erfolgen hat. Im Zonenplanverfahren muss eine mindestens ebenso umfassende Interessenabwägung stattfinden (BGE 117 I b 12 f., 116 I b 55). Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der fraglichen Gewerbezone analog zum Verfahren nach Art. 24 RPG auch zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben entweder einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert - nachdem es sich um einen Ersatzneubau handelt - den Anforderungen an einen Wiederaufbau im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG genügt. In beiden Fällen dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
3. Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Dabei setzt ein Sachentscheid namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus. Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 VRG). Es ist daher vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind.
Für die Anforderungen an den Rechtsschutz im Rahmen der Nutzungsplanung sieht das Bundesrecht besondere Vorschriften vor. So hat das kantonale Recht unter anderem gegen Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, wenigstens ein Rechtsmittel vorzusehen, das die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gewährleistet (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3a RPG). Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 103 lit. a. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat. Das kantonale Recht bestimmt in § 63 Abs. 3 PBG, dass die Beschlüsse der Stimmberechtigten innert 20 Tagen seit dem Abstimmungstag mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden können. Dabei sind die §§ 129-147 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) sinngemäss anzuwenden. Gemäss § 129 Unterabsatz a VRG sind Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens, die an der Änderung Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse dartun, zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt. Damit genügt das kantonale Recht den Mindestanforderungen des Bundesrechts, wie sie in Art. 33 RPG für den Rechtsschutz in Nutzungsplanungsverfahren verlangt werden.
Zur Beschwerde gegen die Beschlüsse der Stimmberechtigten ist somit legitimiert, wer unter anderem ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedermann zur Einleitung eines Beschwerdeverfahrens befugt ist, sondern nur derjenige, der eine beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache hat (LGVE 1975 II Nr. 11). Ein schutzwürdiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn ein Beschwerdeführer an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheides in höherem Masse als irgend jemand die Allgemeinheit interessiert ist. Er muss in höherem Masse als jedermann, besonders und unmittelbar berührt sein (LGVE 1977 II Nr. 57, 1978 II Nr. 8, 1983 II Nr. 34). Im Bauund Planungsrecht wird die Beschwerdelegitimation nach allgemein anerkannter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich bloss den betroffenen und benachbarten Grundeigentümern eines Planungsgebietes zuerkannt. Der Kreis der Nachbarn ist je nach Art des als verletzt bezeichneten Interesses verschieden weit zu ziehen. Die Anfechtungsbefugnis reicht soweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, durch Planfestsetzungen würden Normen, die auch seinem Schutze dienten, nicht mehr in geänderter Form gelten, solche planerischen Bestimmungen würden die Nutzung seiner Liegenschaft beschränken. In jedem Fall reicht die Anfechtungsbefugnis nur soweit, als die Auswirkungen des Planes auf das eigene Grundstück in Frage stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 1986; BGE 112 Ia 93). Der Beschwerdeführer hat dabei im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 55 VRG) darzulegen, inwiefern er in absehbarer Zeit durch den angefochtenen Zonenplan die dazugehörigen Bestimmungen des Bauund Zonenreglementes in seinem schutzwürdigen Interesse verletzt werden könnte, sofern dieses Interesse bei den gegebenen Verhältnissen nicht ohne weiteres ersichtlich ist (vgl. zum Ganzen RRE Nrn. 1882 vom 14. Juli 1987 und 2920 vom 3. November 1992 mit Verweisen).
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. . . . im Gebiet D, für welche er neben andern die Schaffung einer zweigeschossigen Gewerbeund Wohnzone beantragt. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben. Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben. Auf seine Beschwerde ist einzutreten, da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind.
Die übrigen Beschwerdeführer waren im vorinstanzlichen Verfahren nicht Einsprecher. Sie vermögen auch kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung Aufhebung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung darzutun. Allein die Tatsache, dass sie in der Gemeinde stimmberechtigt sind, vermag - wie den vorangegangenen Ausführungen entnommen werden kann - die Legitimation zur Einleitung eines nachträglichen Rechtsmittelverfahrens für eine materielle Überprüfung der Beschlüsse der Stimmberechtigten nicht zu begründen. Sie wohnen weder in der Nähe des Gebietes D, noch sind sie Eigentümer eines Grundstückes, das in der Nachbarschaft zu jenen Flächen liegt, die gemäss ihren Anträgen einer Bauzone zugewiesen werden sollen. In jenen Fällen jedoch, wo zwischen allfälligen Grundstücken der Beschwerdeführer und demjenigen Grundstück, dessen planungsrechtliche Behandlung angefochten wird, keine gemeinsame Grenze besteht, müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Beschwerdeführer als besonders betroffen und damit als beschwerdebefugt erscheinen lassen. Solche weiteren Gründe sind jedoch nicht ersichtlich. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände stellen Anliegen dar, die von allgemeiner Natur sind und von jedermann geltend gemacht werden können. Solche Einwände allgemeiner Art sind Popularbeschwerden, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zulässig sind (BGE 112 Ia 90). Dies trifft insbesondere für die Rüge der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu. Selbst eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung anderer Eigentümer von Grundstücken hätte nämlich keine Auswirkungen auf Grundstücke der Beschwerdeführer. Sie sind somit nicht in höherem Masse als die Allgemeinheit sonstwie in besonderer Weise durch die umstrittene Zuweisung des Gebietes D zur Landwirtschaftszone betroffen. Fehlt somit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung Änderung der Beschlüsse der Stimmberechtigten, ist auf ihre Beschwerden nicht einzutreten (vgl. dazu auch BGE 116 Ia 193).
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