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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 3192)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 3192: Regierungsrat

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die namentliche Nennung der Einsprecher bei der Gemeindeversammlung zur Zonenplanung eine Form von Nötigung darstellt und eine unzulässige Beeinflussung darstellt. Der Gemeinderat hingegen behauptet, dass es den Stimmberechtigten nur durch die namentliche Nennung möglich ist, die Begründetheit der Einsprachen zu überprüfen. Gemäss § 207 Abs. 1 a des Planungs- und Baugesetzes ist es nur Personen mit einem schutzwürdigen Interesse erlaubt, Einsprachen zu erheben. Es wird betont, dass die Legitimation zur Einspracheerhebung hauptsächlich den Nachbarn zusteht, da diese am stärksten von Entscheidungen betroffen sind. Der Gemeinderat hat somit nicht unzulässig auf die Willensbildung der Stimmberechtigten eingewirkt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 3192

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 3192
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 3192 vom 03.12.1991 (LU)
Datum:03.12.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Ortsplanungsverfahren. §§ 63 Abs. 1, 207 Abs. 1a PBG. Es liegt weder eine Nötigung noch eine unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten vor, wenn an der Gemeindeversammlung diejenigen, die im Zonenplanverfahren Einsprache erhoben haben, namentlich genannt werden.
Schlagwörter: Stimmberechtigten; Einsprecher; Einsprachen; Nennung; Gemeinderat; Interesse; Masse; Linie; Gemeindeversammlung; Zonenplanung; Nötigung; Beeinflussung; Begründetheit; Planungs; Baugesetzes; Erhebung; Regelung; Ausdruck; Verfahren; Beziehung; Streitsache; Aufhebung; Entscheides; Allgemeinheit
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 3192

Der Beschwerdeführer macht geltend, die namentliche Nennung der Einsprecher an der Gemeindeversammlung über die Zonenplanung komme einer Nötigung gleich und stelle eine unzulässige Beeinflussung dar. Der Gemeinderat wendet dagegen ein, dass es den Stimmberechtigten nur bei einer namentlichen Nennung der Einsprecher möglich sei, die Begründetheit der Einsprachen zu überprüfen.

Gemäss § 207 Abs. 1 a des Planungsund Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) ist zur Erhebung von Einsprachen unter anderem befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse hat. Mit dieser Regelung wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedermann an einem solchen Verfahren teilnehmen kann, sondern nur, wer eine beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache hat (LGVE 1975 II Nr. 11). Ein schutzwürdiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn ein Beschwerdeführer an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheides in höherem Masse als irgend jemand die Allgemeinheit interessiert ist. Er muss in höherem Masse als jedermann, besonders unmittelbar berührt sein (LGVE 1977 II Nr. 57, 1978 II Nr. 8, 1983 II Nr. 34). Aufgrund dieser Voraussetzungen ist ersichtlich, dass die Legitimation zur Einspracheerhebung in erster Linie den Nachbarn zusteht. Damit ist der Kreis der Einspracheberechtigten bereits wesentlich eingeschränkt. Für den Stimmberechtigten ist es auch ohne weiteres klar, dass in erster Linie die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von der Umzonung der Parzelle Nr. 348 betroffen sind. Die Stimmberechtigten müssen die Einsprachen kennen, um rechtmässig über die Einsprachen entscheiden zu können (§ 63 Abs. 1 PBG). Im übrigen konnten die Unterlagen zu den Abstimmungsvorlagen ab dem 25. November 1991 von jedem interessierten Stimmberechtigten eingesehen werden. Dadurch erhielt er auch Kenntnis von den Einsprechern. Mit der namentlichen Nennung der Einsprecher hat der Gemeinderat somit nicht in unzulässiger Weise auf die Willensbildung der Stimmberechtigten eingewirkt. (3. Dezember 1991, Nr. 3192)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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