Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 3192: Regierungsrat
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die namentliche Nennung der Einsprecher bei der Gemeindeversammlung zur Zonenplanung eine Form von Nötigung darstellt und eine unzulässige Beeinflussung darstellt. Der Gemeinderat hingegen behauptet, dass es den Stimmberechtigten nur durch die namentliche Nennung möglich ist, die Begründetheit der Einsprachen zu überprüfen. Gemäss § 207 Abs. 1 a des Planungs- und Baugesetzes ist es nur Personen mit einem schutzwürdigen Interesse erlaubt, Einsprachen zu erheben. Es wird betont, dass die Legitimation zur Einspracheerhebung hauptsächlich den Nachbarn zusteht, da diese am stärksten von Entscheidungen betroffen sind. Der Gemeinderat hat somit nicht unzulässig auf die Willensbildung der Stimmberechtigten eingewirkt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 3192 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 03.12.1991 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Ortsplanungsverfahren. §§ 63 Abs. 1, 207 Abs. 1a PBG. Es liegt weder eine Nötigung noch eine unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten vor, wenn an der Gemeindeversammlung diejenigen, die im Zonenplanverfahren Einsprache erhoben haben, namentlich genannt werden. |
Schlagwörter: | Stimmberechtigten; Einsprecher; Einsprachen; Nennung; Gemeinderat; Interesse; Masse; Linie; Gemeindeversammlung; Zonenplanung; Nötigung; Beeinflussung; Begründetheit; Planungs; Baugesetzes; Erhebung; Regelung; Ausdruck; Verfahren; Beziehung; Streitsache; Aufhebung; Entscheides; Allgemeinheit |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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