1. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die Auflagen und Bedingungen des angefochtenen Entscheids nicht begründet und damit § 110 Abs. 1 c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) verletzt.
Gemäss § 110 Abs. 1c VRG muss ein Entscheid unter anderem eine Begründung, d. h. eine kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts, die Anträge der Parteien sowie Erwägungen enthalten. Dabei kann nicht generell gesagt werden, inwieweit die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen aus den Erwägungen hervorgehen müssen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind nämlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Da der Anspruch auf Begründung von Entscheiden auch aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst, kann dabei auf die entsprechende Literatur und Rechtsprechung abgestellt werden.
Durch angemessene Begründung von Verfügungen und Entscheiden soll dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite eines Entscheides Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 85 B III a mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Kantone; Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 451; LGVE 1980 II Nr. 16 und LGVE 1980 III Nr. 5). Dabei sind an Verfügungen von Verwaltungsbehörden weniger strenge Anforderungen zu stellen als an Verfügungen von Rechtsmittelbehörden (Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 85 B III b). Je grösser der Ermessensspielraum einer Behörde ist, je stärker der Entscheid in individuelle Rechte eingreift und je komplexer ein Fall ist. desto ausführlicher muss die Begründung sein (Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 85 B III e; vgl. auch Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, Rz 1294 f. sowie Gadola, a. a. O, S. 452). Daraus kann indessen nicht zwingend gefolgert werden, die volle Begründung müsse stets im Entscheid selber enthalten sein. Den genannten Forderungen kann nämlich auch entsprochen werden, indem die Entscheidungsgründe auf andere Weise eröffnet werden. So ist der Begründungspflicht beispielsweise dann Genüge getan, wenn der Verfügungsadressat aufgrund vorausgegangener Verhandlungen aufgrund eines offensichtlichen Beweisergebnisses die Gründe für eine Entscheidung bereits kennt (Rhinow/Krähenmam , a. a. 0., Nr. 85 B II c).
Ungenügend begründete Verfügungen sind anfechtbar und müssen grundsätzlich aufgehoben werden. Eine Aufhebung erübrigt sich jedoch, wenn der Mangel nachträglich geheilt wird und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst, d.h. wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen und namentlich zu den in der Beschwerdevernehmlassung enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung umfassend Stellung nehmen kann (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 85 B V; LGVE 1985 II Nr. 49; Häfelin /Müller, a. a. O., Rz 1298; Gadola, a. a. 0., S. 453).
2. Ziffer 5 der "weiteren Auflagen" des angefochtenen Entscheids lautet wie folgt: "Die Aufschüttungen sind gemäss Plan 204/04 vom 31. 7. 87, rev. 30. 4. 89 vorzunehmen. Alle im Untergeschoss gelegenen Räume müssen mit Lichtschächten versehen werden. Eine Aufschüttung mit natürlicher Belichtung kann nicht bewilligt werden.
Alle Böschungen müssen mit einem natürlichen Böschungswinkel erstellt werden. Stützmauern aller Art werden nicht gestattet."
Weshalb alle im Untergeschoss gelegenen Räume mit Lichtschächten versehen werden müssen und eine Aufschüttung mit "natürlicher Belichtung" nicht bewilligt werden kann, wird im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt. Ebenso wenig wird begründet, weshalb Stützmauern nicht gestattet werden. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass den Beschwerdeführern die Entscheidungsgründe auf andere Weise eröffnet wurden. Dem angefochtenen Entscheid mangelt es daher in den genannten Punkten an einer Begründung. Mithin wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Nachdem die Vorinstanz jedoch im vorliegenden Verfahren die Gründe darlegte, die sie zu ihrem Entscheid veranlasst hatten, und die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten, dazu umfassend Stellung zu nehmen, ist dieser Verfahrensmangel nachträglich geheilt. Indessen wird im Kostenpunkt darauf zurückzukommen sein (LGVE 1985 II Nr. 49).
3. Ziffer 7 der "weiteren Auflagen" des angefochtenen Entscheids lautet: "Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Untergeschoss in keiner Weise zu Wohnzwecken verwendet werden darf, sowohl aus wohnhygienischen Gründen wie auch aus Gründen der Ausnutzung des Grundstücks."
Die von der Vorinstanz zur Begründung des Wohnverbots für das Untergeschoss vorgebrachten Argumente der Wohnhygiene und der Ausnützung sind zwar knapp und zeigen nicht genau auf, inwiefern die gesetzlichen Vorschriften über die Wohnhygiene und die Ausnützung durch eine Nutzung des Untergeschosses zu Wohnzwecken verletzt würden. Dennoch ist die Begründung im Lichte der obgenannten Grundsätze als hinreichend zu betrachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass an die Begründung von Verfügungen der Verwaltungsbehörden weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an die Begründung von Entscheiden der Rechtsmittelbehörden. Ferner fällt ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführer anhand der angeführten Gründe ein hinreichendes Bild über die Tragweite der Verfügung machen konnten. Der Einwand der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei mangelhaft begründet, ist somit in bezug auf das angefochtene Wohnverbot unzutreffend.
4. Unter dem Titel "Farbkonzept, Bemusterung" hielt die Vorinstanz in Ziffer 8 der "weiteren Auflagen" des angefochtenen Entscheids u.a. fest: "Balkon/Terrassengeländer sollen vorwiegend in Holz erstellt werden. Es sind die besonders strengen Anforderungen des Naturund Heimatschutzes bzw. des Landschaftsund Ortsbildschutzes zu berücksichtigen (Art. 11 des Bauund Zonenreglementes der Gemeinde)."
In bezug auf das Material der Balkonund Terrassengeländer begründet die Vorinstanz ihren Entscheid also mit den strengen Anforderungen des Naturund Heimatschutzes bzw. des Landschaftsund Ortsbildschutzes und verweist hierzu auf die einschlägige Bestimmung des Bauund Zonenreglementes der Gemeinde (BZR). Mithin ist der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht genügend begründet.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziffer 5 der "weiteren Auflagen" des angefochtenen Entscheids keine Begründung enthält und daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Dieser Mangel ist jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt worden, nachdem die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten, zur nachträglichen Begründung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Im übrigen ist der angefochtene Entscheid - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - hinreichend begründet.
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