Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 3055: Regierungsrat
Es geht um die Anfechtbarkeit personalrechtlicher Entscheide nach § 89 PG, die die Rechtsstellung des Mitarbeiters betreffen. Das Personalgesetz ermöglicht Disziplinarmassnahmen bei Fehlverhalten, wobei eine Rüge als milde Massnahme ohne Rechtsfolgen gilt. Die Rüge wird nicht als personalrechtlicher Entscheid betrachtet, da sie nicht verfügt, sondern erteilt wird. Es wird betont, dass die Rüge keine Disziplinarmassnahme darstellt und nicht mit einem Disziplinarverfahren gleichzusetzen ist. Die Literatur unterscheidet ebenfalls zwischen Rügen und Disziplinarmassnahmen als Mittel der Personalführung. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Rüge nicht als anfechtbarer personalrechtlicher Entscheid gilt und daher nicht beim Regierungsrat angefochten werden kann.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 3055 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.11.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Personalrechtliche Rüge. §§ 1 Unterabsatz g, 64 Absatz 2, 65ff., 86 und 89 PG. Die Rüge nach § 64 Absatz 2 PG ist ein Mittel der Personalführung. Sie ist keine Disziplinarmassnahme und stellt keinen personalrechtlichen Entscheid dar, der mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden kann. |
Schlagwörter: | Rüge; Entscheid; Disziplinarmassnahme; Disziplinarverfahren; Disziplinarmassnahmen; Entscheide; Mitarbeiter; Verwaltungsrechtspflege; Absatz; Vorgesetzte; Verzicht; Personalgesetz; Rechtsstellung; Mitarbeiters; Rechte; Pflichten; Personen; Disziplinarfehler; Behörde; Wortlaut; Verfügung; Verwaltungsverfahren; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Bellwald; Personalrechtliche; Legaldefinition |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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