Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 3010: Regierungsrat
Im Rechtsmittelverfahren müssen in der Regel die unterlegene Partei die Gerichtskosten tragen, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigen eine Kostenübernahme durch die Behörde. Bei Stimmrechtsbeschwerden werden normalerweise keine Gerichtskosten erhoben, jedoch muss der Beschwerdeführer die Kosten tragen, wenn er eigene Interessen vertritt. Ein Grundeigentümer kämpft gegen die Umzonung seines Grundstücks in ein Gebiet für öffentliche Zwecke, um den Bau eines Kindergartens zu verhindern. Er verfolgt mit seiner Beschwerde das Ziel, die Umzonung zu stoppen, und muss daher die Verfahrenskosten tragen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 3010 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.11.1992 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Kostenpflicht im Stimmrechtsbeschwerdeverfahren. §§ 198 Abs. 1 c und 200 Abs. 1 VRG. In Stimmrechtssachen ist der unterlegene Beschwerdeführer kostenpflichtig, wenn er offensichtlich seine eigenen Interessen zu wahren sucht. |
Schlagwörter: | Interesse; Stimmrechtsbeschwerde; Interessen; Rechtsmittel; Gebiet; Umzonung; Grundstücks; Protokoll; Rechtsmittelverfahren; Gesetzes; Verwaltungsrechtspflege; Behörde; Kostenauflage; Parteien; Streitsache; Abklärung; Streitfrage; Stimmrechtsbeschwerden; Regel; Stimmbürger; Grundeigentümer; Kindergartens; Zwecke; Verfahrens |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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