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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 2971)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 2971: Regierungsrat

Gemäss dem Bergregalgesetz haben Gemeinden, auf deren Gebiet regalpflichtige Rohstoffe liegen, das Vorrecht auf die Verleihung einer Konzession. Die Gemeinde X hat erklärt, nicht nach Kohlenwasserstoffen zu suchen, aber auch nicht auf ihr Vorrecht zu verzichten. Das Bergregalgesetz bestimmt, dass der Staat das Recht hat, nach nutzbaren Stoffen zu suchen und diese auszubeuten. Gemeinden haben nur das Vorrecht auf Verleihung, nicht auf entschädigungslose Abtretung des Regalrechts. Die Gemeinde X hat ihr Vorrecht nicht genutzt und muss daher keine Verleihungsgebühr zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 2971

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 2971
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 2971 vom 23.12.1997 (LU)
Datum:23.12.1997
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Bergregal; Vorrecht der Gemeinden auf Verleihung (Konzession). § 3 Absatz 2 BeRG. Die Gemeinde, die das Vorrecht auf Verleihung (Konzession) des Bergregals geltend macht, hat die Schürfung und Ausbeutung auf ihrem Gebiet selber, auf eigene Rechnung und Gefahr, zu betreiben. Zu diesem Zweck hat sie einen Finanzierungsausweis zu erbringen.
Schlagwörter: Vorrecht; Gemeinde; Regal; Bergregal; Verleihung; Gebiet; Gebrauch; Bergregalgesetzes; Gemeinden; Rohstoffe; Bewerbern; Ausbeutung; Rechnung; Recht; Staat; Regalrecht; Stoffe; Gemäss; Absatz; Gesetzes; Berg-Regal; Bergregalgesetz; Konzession; Schürfung; Gefahr; Zweck; Finanzierungsausweis; Gemeinderat; üssigen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 2971

Gemäss § 3 Absatz 2 des Gesetzes betreffend das Berg-Regal vom 6. März 1918 (Bergregalgesetz; SRL Nr. 670) haben die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die regalpflichtigen Rohstoffe befinden, unter mehreren Bewerbern das Vorrecht auf die Verleihung (Konzession). Die Gemeinde, die das Vorrecht geltend macht, hat die Schürfung und Ausbeutung auf ihrem Gebiet selber, auf eigene Rechnung und Gefahr, zu betreiben. Zu diesem Zweck hat sie einen entsprechenden Finanzierungsausweis zu erbringen.

In diesem Sinn hat, mit Ausnahme der Gemeinde X, keine Gemeinde vom Vorrecht Gebrauch gemacht. Der Gemeinderat von X hat mit Schreiben vom 11. September 1997 erklärt, er habe nicht vorgesehen, auf gemeindeeigenem Gebiet nach festen flüssigen Kohlenwasserstoffen zu suchen, er sei aber auch nicht bereit, entschädigungslos auf das ihm zustehende Vorrecht zu verzichten.

Gemäss § 1 des Bergregalgesetzes steht dem Kanton als nutzbares Recht (Regal) die Gewinnung folgender Rohstoffe zu: Metalle, metallische Erze, Salze, Salzquellen, fossile Brennund Leuchtstoffe, wie Schwefel, Brand-, Braunund Schieferkohle sowie Erdöle (Abs. 1). Nicht unter das Regal fallen hingegen Steinbrüche, Erden, Salpeter, Heilquellen, Torf, Lehm, Sand und Baumaterialien (Abs. 2). § 2 des Bergregalgesetzes bestimmt zudem klar, dass der Staat das Recht hat, nach den dem Bergregal unterstellten nutzbaren Stoffen zu suchen suchen zu lassen (Schürfen) und diese auf eigene Rechnung auszubeuten die Ausbeutung derselben zu verleihen. Den Gemeinden steht unter mehreren Bewerbern nur das Vorrecht auf Verleihung zu (§ 3 Abs. 2). Es geht also vorliegend nur um das Vorrecht auf die Verleihung und nicht um die Frage der entschädigungslosen Abtretung des Regalrechts. Das Regalrecht steht aufgrund des Bergregalgesetzes betreffend die genannten Stoffe ausschliesslich dem Staat zu. Eine Gemeinde, die vom ihr zustehenden Vorrecht Gebrauch machen würde, hätte gleich einem Dritten eine Verleihungsgebühr zu bezahlen (vgl. § 4). In diesem Sinn hat die Gemeinde X aber von ihrem Vorrecht nicht Gebrauch gemacht.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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