Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 2971: Regierungsrat
Gemäss dem Bergregalgesetz haben Gemeinden, auf deren Gebiet regalpflichtige Rohstoffe liegen, das Vorrecht auf die Verleihung einer Konzession. Die Gemeinde X hat erklärt, nicht nach Kohlenwasserstoffen zu suchen, aber auch nicht auf ihr Vorrecht zu verzichten. Das Bergregalgesetz bestimmt, dass der Staat das Recht hat, nach nutzbaren Stoffen zu suchen und diese auszubeuten. Gemeinden haben nur das Vorrecht auf Verleihung, nicht auf entschädigungslose Abtretung des Regalrechts. Die Gemeinde X hat ihr Vorrecht nicht genutzt und muss daher keine Verleihungsgebühr zahlen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 2971 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.12.1997 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Bergregal; Vorrecht der Gemeinden auf Verleihung (Konzession). § 3 Absatz 2 BeRG. Die Gemeinde, die das Vorrecht auf Verleihung (Konzession) des Bergregals geltend macht, hat die Schürfung und Ausbeutung auf ihrem Gebiet selber, auf eigene Rechnung und Gefahr, zu betreiben. Zu diesem Zweck hat sie einen Finanzierungsausweis zu erbringen. |
Schlagwörter: | Vorrecht; Gemeinde; Regal; Bergregal; Verleihung; Gebiet; Gebrauch; Bergregalgesetzes; Gemeinden; Rohstoffe; Bewerbern; Ausbeutung; Rechnung; Recht; Staat; Regalrecht; Stoffe; Gemäss; Absatz; Gesetzes; Berg-Regal; Bergregalgesetz; Konzession; Schürfung; Gefahr; Zweck; Finanzierungsausweis; Gemeinderat; üssigen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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