Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 2916: Regierungsrat
Gemäss § 45 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes haben unterhaltsberechtigte Kinder Anspruch auf Bevorschussung von der Bürgergemeinde, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Einkommensgrenze für Bevorschussung auch die unterhaltsberechtigten Kinder des Stiefelternteils umfassen sollte, selbst wenn sie nicht im selben Haushalt leben. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass bisherige Praxis dies nicht berücksichtigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um Fr. 2800.- pro unterhaltsberechtigtem Kind des Stiefelternteils. Dies wird als gerechte Lösung angesehen, um die Unterstützungspflicht angemessen zu berücksichtigen. Der Richter entscheidet, dass die Einkommensgrenze entsprechend anzupassen ist, sodass X für die Unterstützung seiner leiblichen Kinder und Stiefkinder aufkommen muss.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 2916 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 31.10.1994 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Bevorschussung. §§ 45 Absatz 1, 46 Unterabsatz d SHG; § 25 Absatz 1a und 2 SHV. Die ordentliche Grenze des Einkommens eines Stiefelternteiles (§ 25 Absatz 1b SHV), deren Überschreitung zum Verlust des Anspruchs eines im gleichen Haushalt lebenden Kindes auf Bevorschussung führt, erhöht sich um den Zuschlag gemäss § 25 Absatz 2 SHV für jedes vom Stiefelternteil unterhaltene Kind. Dabei spielt keine Rolle, ob das Kind im gleichen Haushalt lebt oder nicht. |
Schlagwörter: | Einkommen; Einkommensgrenze; Absatz; Eltern; Haushalt; Kinder; Unterhalt; Stiefelternteil; Anspruch; Bevorschussung; Unterhaltspflicht; Unterabsatz; Sozialhilfeverordnung; Vaters; Elternteil; Stiefkinder; Gemäss; Sozialhilfegesetzes; Bürgergemeinde; Wohnsitzes; Regierungsrat; Stiefkindern; Rechtsgrundlage; Praxis; Festsetzung; Wortlaut |
Rechtsnorm: | Art. 278 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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