Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 2865: Regierungsrat
Der Beschwerdeführer beantragt Halbgefangenschaft, da er in den drei Jahren vor der Tat keine längere Freiheitsstrafe verbüsst hat. Allerdings hat er kurz vor der Tat eine fünfwöchige Haftstrafe abgesessen, was die Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Ausnahme von dieser Regel kann nur in bestimmten Notsituationen gewährt werden, wie z.B. bei einer alleinerziehenden Mutter oder einem Landwirt. Der Beschwerdeführer ist 24 Jahre alt und arbeitet in einer Bauunternehmung, die ihm keine Garantie auf seinen Arbeitsplatz nach der Haftstrafe geben kann. Es wird argumentiert, dass er trotz möglicher Kündigung eine neue Stelle finden könnte. Letztendlich wird entschieden, dass die Probleme des Beschwerdeführers nicht so gravierend sind wie bei anderen Straffälligen und die Beschwerde abgewiesen wird.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | RRE Nr. 2865 |
| Instanz: | Regierungsrat |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 20.10.1995 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Halbgefangenschaft. § 6 Absatz 2 der VVkF. Von der Bedingung, dass der Gesuchsteller in den drei der Tatbegehung vorangegangenen Jahren keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüsst hat, kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn er sich in einer persönlichen Notsituation befindet, welche bewirkt, dass er unter dem Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Halbgefangenschaft viel stärker zu leiden hat als andere Straffällige. |
| Schlagwörter: | Halbgefangenschaft; Freiheitsstrafe; Arbeitsstelle; Verordnung; Haftstrafe; Vollzug; Absatz; Vollzug; Gesuchsteller; Tatbegehung; Fällige; Arbeitsverhältnisses; Wirtschaftslage; Beschwerde; Strafvollzug; Freiheitsstrafen; Bedingung; Vorinstanz; Ausnahmebestimmung; Mutter; Kleinkindes |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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