Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 2855: Regierungsrat
Gemäss § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes muss der Abstand neuer Gebäude und Anlagen von Wäldern mindestens 20 Meter betragen, es sei denn, es gibt keine Baulinie gemäss § 136 des Planungs- und Baugesetzes in einem Zonen- oder Bebauungsplan. In diesem Fall sind keine speziellen Waldabstände für das fragliche Grundstück im Zonenplan vorgesehen. Gemäss § 22 Abs. 2 des Forstgesetzes kann das Volkswirtschaftsdepartement jedoch nach Anhören der Waldeigentümer kleinere Abstände genehmigen, wenn die Sicherheit der Bewohner und ausreichende Sonneneinstrahlung gewährleistet sind und die forstwirtschaftlichen Interessen es zulassen. Nach etablierter Praxis sind nur die drei im § 22 Abs. 2 des Forstgesetzes genannten Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, entscheidend für die Genehmigung zur Unterschreitung des Waldabstands. Die Bewilligung darf nicht aus anderen öffentlichen Interessen oder unter Verweis auf andere Gesichtspunkte verweigert werden, wenn die drei Kriterien erfüllt sind. Es ist nicht notwendig, auf die Argumente der Beschwerdeführerin hinsichtlich des verbesserten feuerpolizeilichen Schutzes im Detail einzugehen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheit der Bewohner auch durch den Einbau einer Brandmeldeanlage verbessert werden könnte, ohne dabei ein neues Gefahrenpotenzial zu schaffen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 2855 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.10.1991 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Waldabstand. § 22 ForstG. Für die Bewilligung der Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes sind ausschliesslich die drei in § 22 Abs. 2 ForstG angeführten Kriterien massgebend. |
Schlagwörter: | ForstG; Bewilligung; Bauten; Sicherheit; Bewohner; Interessen; Voraussetzungen; Abstand; Anlagen; Wäldern; Baulinie; Sinne; Planungs; Baugesetzes; Zonenoder; Bebauungsplan; Zonenplan; Parzelle; Waldabstände; Volkswirtschaftsdepartement; Anhören; Eigentümer; Waldes; Abstände; Gestaltungsplanoder; Baubewilligungsverfahrens; ügende |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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