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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 2855)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 2855: Regierungsrat

Gemäss § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes muss der Abstand neuer Gebäude und Anlagen von Wäldern mindestens 20 Meter betragen, es sei denn, es gibt keine Baulinie gemäss § 136 des Planungs- und Baugesetzes in einem Zonen- oder Bebauungsplan. In diesem Fall sind keine speziellen Waldabstände für das fragliche Grundstück im Zonenplan vorgesehen. Gemäss § 22 Abs. 2 des Forstgesetzes kann das Volkswirtschaftsdepartement jedoch nach Anhören der Waldeigentümer kleinere Abstände genehmigen, wenn die Sicherheit der Bewohner und ausreichende Sonneneinstrahlung gewährleistet sind und die forstwirtschaftlichen Interessen es zulassen. Nach etablierter Praxis sind nur die drei im § 22 Abs. 2 des Forstgesetzes genannten Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, entscheidend für die Genehmigung zur Unterschreitung des Waldabstands. Die Bewilligung darf nicht aus anderen öffentlichen Interessen oder unter Verweis auf andere Gesichtspunkte verweigert werden, wenn die drei Kriterien erfüllt sind. Es ist nicht notwendig, auf die Argumente der Beschwerdeführerin hinsichtlich des verbesserten feuerpolizeilichen Schutzes im Detail einzugehen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheit der Bewohner auch durch den Einbau einer Brandmeldeanlage verbessert werden könnte, ohne dabei ein neues Gefahrenpotenzial zu schaffen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 2855

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 2855
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 2855 vom 29.10.1991 (LU)
Datum:29.10.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Waldabstand. § 22 ForstG. Für die Bewilligung der Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes sind ausschliesslich die drei in § 22 Abs. 2 ForstG angeführten Kriterien massgebend.

Schlagwörter: ForstG; Bewilligung; Bauten; Sicherheit; Bewohner; Interessen; Voraussetzungen; Abstand; Anlagen; Wäldern; Baulinie; Sinne; Planungs; Baugesetzes; Zonenoder; Bebauungsplan; Zonenplan; Parzelle; Waldabstände; Volkswirtschaftsdepartement; Anhören; Eigentümer; Waldes; Abstände; Gestaltungsplanoder; Baubewilligungsverfahrens; ügende
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 2855

1. Nach § 22 Abs. 1 ForstG beträgt der Abstand neuer Bauten und Anlagen von Wäldern mindestens 20 m, sofern keine Baulinie im Sinne von § 136 des Planungsund Baugesetzes in einem Zonenoder Bebauungsplan besteht. Letzteres ist nicht der Fall, sieht doch der Zonenplan hinsichtlich Bauten auf der fraglichen Parzelle keine besonderen Waldabstände vor. Gemäss § 22 Abs. 2 ForstG kann allerdings das Volkswirtschaftsdepartement nach Anhören der Eigentümer des angrenzenden Waldes kleinere Abstände im Rahmen eines Gestaltungsplanoder Baubewilligungsverfahrens bewilligen, wenn die Sicherheit der Bewohner und eine genügende Besonnung der Wohnund Arbeitsräume gewährleistet sind und die forstwirtschaftlichen Interessen es gestatten.

2. Gemäss feststehender Praxis sind nur die drei in § 22 Abs. 2 ForstG erwähnten Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, für die Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes massgebend. Sind die drei Kriterien erfüllt, so ist die Bewilligung zu erteilen, und sie kann nicht aus weiteren öffentlichen Interessen unter Hinweis auf andere Gesichtspunkte verweigert werden (vgl. LGVE 1986 II Nr. 3). Dasselbe gilt aber auch im umgekehrten Fall. Ist eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt, so darf die Bewilligung nicht erteilt werden, selbst wenn diese aus andern Gründen möglicherweise zu begrüssen wäre. Wenn der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hätte, hätte er dies in § 22 Abs. 2 ForstG ausdrücklich sagen müssen. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich des mit dem Aufbau verbesserten feuerpolizeilichen Schutzes im Detail einzugehen. Immerhin ist anzumerken, dass mit dem Einbau einer Brandmeldeanlage die Sicherheit der Bewohner ebenfalls verbessert werden könnte, ohne gleichzeitig ein neues Gefahrenpotential zu schaffen.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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